Examenskandidaten die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs zu ermöglichen und dies zeitlich und finanziell zu unterstützen, gehört mittlerweile zum Standard in den meisten Gesellschaften. Doch damit hört die Unterstützung in der Regel auf. Führungskräfte erwarten, dass sich die Examenskandidaten selbständig durch die Vorbereitung und die Prüfung steuern. Die Frage nach der mentalen Stärke findet dabei fast keine Beachtung – und dies, obwohl aus dem Profi-Sport bekannt ist, wie sehr Höchstleistungen von der mentalen Verfassung abhängen.
Die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferbranche kämpft mit einem gewaltigen Problem: Nachwuchsgewinnung und dauerhafte Bindung. Hohe Durchfallquoten in den Berufsexamen sind ein bekanntes Phänomen; der enorme Vorbereitungsaufwand und die hohe Wahrscheinlichkeit durchzufallen, schreckt junge Leute ab, die Berufslaufbahn einzuschlagen. Auch das Team steht unter dem belastenden Einfluss der Durchfallquoten: Wenn ein Kollege [1] in der Prüfungsvorbereitung gebunden ist oder nach missglückter Prüfung die Branche verlässt, steigt die ohnehin hohe Arbeitsbelastung noch einmal an. Die Motivation erodiert. Somit erweist sich die Examens-Bestehensquote als ein bedeutender Dreh- und Angelpunkt für die Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern und letztlich der Zukunft der Branche. Sie muss sich deutlich verbessern, und zwar schnell.
Das Thema Geldwäsche beschäftigt uns in den Medien fast jeden Tag. Das Geldwäschegesetz (GwG) dient der Geldwäscheprävention, der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Beides sind Straftatbestände.
Das OLG München vergleicht die Rolle des Wirecard-Jahresabschlussprüfers mit dem Dieselskandal. Ob die vorsätzlich-sittenwidrige Schädigung im Verschweigen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch den Hersteller oder in einer – unterstellt – „gewissenlosen“ Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer besteht, könne, so das Gericht, keinen Unterschied machen.
Die Berichtssaison zum Geschäftsjahr 2021 steht für viele kapitalmarktorientierte Unternehmen im Zeichen der erweiterten Nachhaltigkeitstransparenz: Nicht nur steigt der Druck vonseiten der Stakeholder hinsichtlich einer erweiterten nichtfinanziellen Berichterstattung, sondern es sind erstmalig auch die Berichtspflichten gem. Art. 8 der Taxonomie-VO umzusetzen.
Anhand einer empirischen Analyse ausgewählter börsennotierter Unternehmen werden die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf den Bestätigungsvermerk beleuchtet. In einigen Branchen sind die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie immens; im Bestätigungsvermerk muss auf wesentliche Unsicherheiten der Fortführung der Unternehmenstätigkeit hingewiesen werden. Doch auch bei den Key Audit Matters zeigen sich die bedeutenden Themen der Abschlussprüfung bei den betroffenen Unternehmen.
Am 20.5.2021 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 28.5.2021 zu. Das FISG führt zu einer wesentlichen Veränderung der bestehenden Corporate Governance-Regulierungen und enthält gegenüber dem Regierungsentwurf auch einige wesentliche Anpassungen.
Die Prüfung nichtfinanzieller Informationen erhält seit jeher sowohl vonseiten der Gesetzgebung als auch im Schrifttum eine hohe Aufmerksamkeit. Aufgrund der schwierigen Erfassbarkeit nichtfinanzieller Informationen kommt ihrer Prüfung eine besondere Rolle zu, insbesondere hinsichtlich Prüfungsumfang, Prüfungsintensität oder infrage kommender Prüfungsstandards.
Mit dem Inkrafttreten der CSR-Richtlinie (2014/95/EU) im Jahr 2014 und der Umsetzung in nationales Recht durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) im Jahr 2017 hat die nichtfinanzielle Berichterstattung in Deutschland einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren. Seitdem müssen bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungen im Rahmen einer nichtfinanziellen Erklärung, die in den Lagebericht integriert ist, oder eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts Rechenschaft über ihre Nachhaltigkeitsleistung ablegen. Da die berichtspflichtigen Unternehmen hierin ihre gesamte Wertschöpfungs- bzw. Lieferkette einbeziehen, müssen vermehrt auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignete Berichtssysteme etablieren.
Basierend auf neuen europarechtlichen Vorgaben wurde der Vergütungsbericht börsennotierter Gesellschaften rechtssystematisch neu ausgerichtet und in vielen Einzelaspekten anders als bisher normiert. Das betrifft u. a. auch seine Inhalte und ihre Prüfung. Obwohl die Prüfung des Vergütungsberichts nur noch in formeller, nicht aber auch in materieller Hinsicht gesetzlich verlangt wird, ergeben sich dazu zahlreiche Zweifelsfragen, vor allem zum Prüfungsvorgehen und zur verlangten Berichterstattung des Vergütungsberichtsprüfers darüber in einem gesonderten Vermerk. Zweifelsfragen zu diesen Aspekten der Prüfung des Vergütungsberichts widmet sich dieser Beitrag. Zu ihrer Beantwortung werden zu Beginn die gesetzlichen Anforderungen an die Prüfung des Vergütungsberichts und ihre Konkretisierung durch die Gesetzesverfasser skizziert. Darauf folgend werden weitergehende Konkretisierungen zum Prüfungsvorgehen und zum Vermerk über die Prüfung aus dem IDW EPS 870 „Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG“ vorgestellt und anschließend mit Blick auf die gesetzlichen Anforderungen sowie die allgemeinen Grundsätze für Prüfungsvermerke beurteilt.
Mit seiner gegenwärtig weiter pandemischen Ausbreitung sorgt das Coronavirus weltweit für bislang kaum vorstellbare Einschränkungen im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben. Das stellt Unternehmen bei ihrer Finanzberichterstattung sowie Abschlussprüfer bei deren Prüfung vor besondere Herausforderungen. Im Fokus steht dabei u. a. auch der Prognosebericht als Teil des Lageberichts. Für Abschlussprüfer ist dabei mehr denn je die Frage von Interesse, welche Aspekte bei der Prüfung der Prognoseberichterstattung im Rahmen einer Abschlussprüfung generell und speziell auch bei Prognosen unter außergewöhnlicher Unsicherheit zu beachten sind. Dieser Frage widmet sich der Beitrag. Zu ihrer Beantwortung werden die gesetzlich formulierten Anforderungen an den Prognosebericht skizziert und konkretisiert, die Prüfung der Einhaltung dieser Anforderungen speziell auch für den Fall der außergewöhnlichen Prognoseunsicherheit erläutert sowie anhand von Praxisbeispielen veranschaulicht, welche Prüfungsaspekte dazu besonders zu beachten sind und welche Implikationen sich daraus für die Prüfung des Prognoseberichts darüber hinaus generell ableiten lassen.
In der jüngeren Vergangenheit wurden die Betriebswirtschaftslehre und die (handelsrechtliche) Unternehmensberichterstattung zunehmend durch Nachhaltigkeitsaspekte und Corporate-Governance-Themen beeinflusst.
Goodwills haben in den Bilanzen von deutschen und internationalen Konzernen eine große Bedeutung erlangt. Abwertungen finden nach dem impairment approach der IFRS immer seltener statt. Nichtsdestoweniger sind Geschäfts- oder Firmenwerte in der Abschlussprüfung von großer Bedeutung. Es sind problematische Aktiva, da in ihnen nur Zukunftsaussichten gespiegelt sind. Sie eignen sich folglich auch für Bilanzmanipulationen, wie Skandale der jüngeren Vergangenheit belegen.
Die externe Qualitätskontrolle wurde durch die Änderungen in der Satzung für Qualitätskontrolle deutlicher in Richtung eines risikoorientierten und schwerpunktmäßigen Qualitätskontrollansatzes entwickelt.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer müssen unabhängig davon, ob sie gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, zur Wahrung der gewissenhaften Berufsausübung ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einrichten.
„Die Qualitätssicherung in der Berufspraxis lässt sich heute wegen der gewachsenen Komplexität der beruflichen Aufgaben nicht mehr nebenher erledigen. Vielmehr ist das Qualitätssicherungssystem als ein kontinuierliches Verfahren zu verstehen, mit dem sich die Kanzleileitung permanent zu befassen hat. Unser Buch möchte Sie dabei begleiten und unterstützen.“
Dr. Reiner Deussen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Prüfer für Qualitätskontrolle (§ 57a Abs. 3 WPO). Partner der DHE REVISION Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Hagen.
Fragen rund um das Honorar sind auch für Wirtschaftsprüfer stets und ständig aktuell. Auch sind Honorarfragen schwierig zu beantworten im Hinblick auf das Mandatsverhältnis, will man schließlich den Mandanten nicht verärgern in der Hoffnung auf eine weitere Zusammenarbeit.
Seit dem 1. Februar ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Britische Abschlussprüfer gelten jedoch bis zum als EU-Abschlussprüfer.
Das seit dem Inkrafttreten der DSGVO verschärfte Datenschutzrecht in Europa hat auch im „Prüferalltag“ Einzug erhalten. Inwieweit es sich tatsächlich auch für die Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers auswirkt und problematisch sein kann, wird in diesem Artikel diskutiert.
Der sog. Bologna-Prozess eröffnete in Deutschland die Möglichkeit, auf einer neuen Ausbildungsebene umfassende Reformen hinsichtlich der bisherigen Wirtschaftsprüfer-Zugangsvoraussetzungen vorzunehmen.
Der Hauptfachausschuss des IDW (HFA) hat am 3.12.2019 den Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung (IDW EPS 201 n.F.) verabschiedet.
Die Gewährleistung einer zielführenden Corporate-Governance-Qualität beruht häufig auf einer funktionsfähigen Aufsichtsratstätigkeit. Sowohl aus nationaler als auch internationaler Sicht wird zur Bewertung und Verbesserung der Aufsichtsratstätigkeit der Effizienzprüfung (Board Review) des Aufsichtsrats eine wesentliche Bedeutung beigemessen.
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