Erstes Ziel in Krisensituationen ist es, kurzfristig Liquidität und Ergebnis zu verbessern. Jedoch sollten Sparzwänge immer auch gegen spätere Chancen und Risiken abgewogen werden. Diese ergeben sich sowohl aus der Branchenentwicklung als auch aus den sog. Megatrends, wie z. B. neue Mobilität, Lieferkettengesetz, künstliche Intelligenz oder steigender Bildungsrad.
Die jüngsten Änderungen des SanInsKG sollen krisengeplagte Unternehmen vor einer Insolvenz wegen Überschuldung bewahren – hervorgerufen beispielsweise aufgrund gestiegener Energiepreise. Sie schützen aber nicht vor einer Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit. Daher sollten Ihre Mandanten nicht nur die neuen Regeln im Insolvenzrecht kennen, sondern auch Maßnahmen zur Liquiditätssicherung treffen – und dabei die bilanziellen Effekte beachten.
Corona-Krise, Lieferengpässe, Inflation, Ukraine-Krieg – viele Unternehmen sind von einem oder sogar mehreren dieser jüngsten Entwicklungen betroffen. Jetzt gilt es für Berater, kriselnde Unternehmen wieder auf die Erfolgsspur zu führen. IDW Standards, wie der bekannte IDW S6 und die „neuen“ IDW ES 9 n.F. und IDW ES 15 sind dabei in der Praxis zu berücksichtigen.
Der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfeprogramme I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe (sog. Paket I) ist spätestens Ende Dezember 2021 abgelaufen. Seit dem 5.5.2022 kann nunmehr die Schlussabrechnung für die genannten Förderprogramme durch prüfende Dritte eingereicht werden. Deshalb ist jetzt wichtig zu wissen, was im Rahmen der Schlussabrechnung mit Blick auf eine etwaige Rückzahlung oder Nachzahlung von Corona-Finanzhilfen zu beachten ist.
Seit dem 1.1.2021 sind alle Kapitalgesellschaften nach § 1 StaRUG dazu verpflichtet, ein Krisenfrühwarnsystem zu implementieren. Das bietet insbesondere für Steuerberater hervorragende neue Beratungsmöglichkeiten.
Gerät ein Unternehmen in die Krise, ist schnelles Handeln geboten. Abhängig vom jeweiligen Krisenstadium und den Handlungsspielräumen werden dabei unterschiedliche Anforderungen an den Berater des Krisenunternehmens gestellt. Eine professionelle Sanierungsberatung bietet angeschlagenen Unternehmen oftmals eine zweite Chance für einen Neuanfang – und dem Steuer- oder Wirtschaftsberater ein zusätzliches Betätigungsfeld.
Mit der 347. Ergänzungslieferung (April 2022) der BP-Kartei wird der Beitrag zum „Konto: Sanierung“ umfassend überarbeitet, u. a. finden sich unter III. nunmehr ausführliche Ausführungen zur Sanierung im Stabilisierungs- und Restrukturierungsverfahren (StaRUG).
Die Frage, ob und inwieweit Mieter von Gewerberäumen in Zeiten der Pandemie ihre Zahlungen kürzen oder gar einstellen können, wenn die Nutzung der Räume nicht im vorgesehenen Maße möglich ist, beschäftigt zahllose Unternehmen und Eigentümer seit März 2020. Im ersten Jahr von COVID-19 sahen die meisten Gerichte das Risiko generell beim Mieter, er müsse zahlen.
Die Haftung des Beraters in der Sanierung des Unternehmens unterscheidet sich in ihrer Grundkonzeption nicht von der Beraterhaftung als solcher. Dennoch sind einige Besonderheiten zu beachten.
Mit Rücksicht auf die anhaltenden wirtschaftlichen Folgen haben BMF und BMWi die Corona-Zuschussprogramme fortgeschrieben und teilweise verlängert. Ferner sind einzelne Programme und die Förderobergrenzen erweitert worden. Mit der Modifikation der Zuschussprogramme ergeben sich auch neue Anforderungen für den beratenden Rechtsanwalt bzw. Angehörige der steuerberatenden Berufe, die als sog. Dritte in das Verfahren eingebunden sind.
Was nicht wackelig ist, muss nicht stabilisiert werden. Die Stabilisierungsanordnung soll während des vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens Unternehmen vorm Umkippen bewahren. Aber warum können sie umkippen, wenn sie doch schon im Restrukturierungsverfahren sind?
Bund und Länder haben Selbständigen und Unternehmern finanzielle Hilfen für Liquiditätsengpässe, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, zum Ausgleich zur Verfügung gestellt. Entsprechende Anträge müssen mittlerweile im Regelfall von Angehörigen der steuerberatenden Berufe gestellt werden. Sollte sich später herausstellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe nicht bzw. nicht vollständig erfüllt waren, ist eine Rückzahlung fällig.
Zum 1. Januar 2021 sind das Gesetz zur Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklung (SanInsFoG) und als dessen Teil das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Diese Gesetze werden die Beraterpraxis in den Bereichen Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz ganz grundlegend verändern. Im Interview mit NWB zeigt Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater Dr. Ralf Demuth die Chancen auf, die sich für Steuerberater dadurch ergeben.
Seit dem 1. Januar 2021 sind das Gesetz zur Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklung (SanInsFoG) sowie das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft. Dadurch ergeben sich für die Sanierung von Unternehmen in der Krise ganz neue Möglichkeiten – und auch für deren steuerliche Berater! Im Interview mit NWB erläutert Prof. Dr. Volker Römermann die aus seiner Sicht „revolutionären“ Veränderungen und zeigt auf, welche großen Chancen für Steuerberater damit verbunden sind.
Sowohl beim OLG Karlsruhe als auch beim OLG Dresden ist jeweils ein Urteil hinsichtlich der Frage der Mietanpassung aufgrund coronabedingter Ladenschließung in Einzelfällen ergangen.
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Seit Ende 2020 gilt per Gesetz die Vermutung, dass die Corona-Pandemie zur Störung der Geschäftsgrundlage bei gewerblichen Mietverhältnissen führt. Was das für die Laden- oder Büromieten Ihrer Mandanten bedeutet und wie zwei aktuelle OLG-Urteile zu Gewerbemieten zu bewerten sind, erläutert Ihnen Prof. Dr. Volker Römermann in einem kostenlosen Online-Impulsvortrag.
Das Jahr 2020 wurde auch im Bereich des Insolvenzsteuerrechts von der COVID-19-Pandemie überschattet. Der Gesetzgeber hat auf die Pandemie insolvenzrechtlich und steuerrechtlich reagiert.
Um den Jahreswechsel ist das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz in Kraft getreten (SanInsFoG), welches neben Änderungen in zahlreichen Gesetzen auch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) beinhaltet.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 und der damit verbundenen Lockdowns werden 2021 und 2022 Unternehmenssanierungen stärker im Fokus stehen. Nun gilt es den richtigen Weg von der Krise in die erneute Profitabilität durch Sanierung oder Restrukturierung zu finden.
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Die Begleitung von Unternehmen in der Krise gehört zu den besonders anspruchsvollen Aufgaben in der Beratungspraxis. Der Einsatz zielgerichteter Methoden und bewährter Vorgehensweisen ist dabei von elementarer Bedeutung! Deshalb hat der Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung im BDU als unterstützende Leitlinie die „Grundlagen ordnungsgemäßer Restrukturierung und Sanierung (GoRS)“ entwickelt.
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