Corona-induzierte Bestandsgefährdung

Nachweis-, Dokumentations- und Berichtspflichten für die Abschlusserstellung unter going concern bei bestandsgefährdenden Risiken

Bedingt durch die Corona-Pandemie und den hierdurch ausgelösten massiven Einbruch der weltweiten Wirtschaft haben zahlreiche Unternehmen negative Auswirkungen auf ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu beklagen. Viele vormals als „kerngesund“ geltende Unternehmen sehen sich nunmehr Corona-induziert mit der (ungewohnten) Frage konfrontiert, ob ihr aktueller Jahres- bzw. Konzernabschluss noch unter der Aufrechterhaltung der Fortführungsannahme1 aufgestellt werden kann und bejahendenfalls welche Nachweis-, Dokumentations- und Berichtspflichten im Falle festgestellter bestandsgefährdender Risiken zu beachten sind. Eine besondere Schwierigkeit stellt in diesem Zusammenhang die hohe Ungewissheit über den weiteren Verlauf der Pandemie und die Dauerhaftigkeit der hervorgerufenen Krise dar, wodurch das Marktumfeld und die Prognose des weiteren Geschäftsverlaufs zunehmend unkalkulierbar werden.2

Mujkanovic, Going concern in der Corona-Krise, StuB 12/2020 S. 455NWB WAAAH-50816

Kernfragen
  • Was ist unter bestandsgefährdenden Risiken zu verstehen und wann liegen diese vor?

  • Wie lässt sich trotz festgestellter bestandsgefährdender Risiken nachweisen, dass die Fortführung der Unternehmenstätigkeit gewährleistet ist?

  • Welche Berichtspflichten im Hinblick auf bestandsgefährdende Risiken sind im Abschluss zu beachten?

I. Identifizierung von bestandsgefährdenden Risiken

1. Going concern als zentrale Prämisse der Rechnungslegung

Bei der Erstellung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie – sofern einschlägig – des ggf. aufzustellenden (Konzern-)Lageberichts3 ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten entgegenstehen. Diese sog. going concern-Annahme stellt einen zentralen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung sowohl für handelsrechtliche Abschlüsse (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) als auch für nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellte Abschlüsse (IAS 1.254) dar. Obgleich der Wortlaut zwischen HGB und IFRS divergiert, basieren beide Vorschriften auf demselben tradierten Grundsatz: „Solange erwartet werden kann, dass eine Unternehmung auf unbestimmte Zeit fortgeführt wird, ist der Jahresabschluss unter dieser Prämisse aufzustellen.“5

Das Prinzip der Unternehmensfortführung umschreibt die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter, dass das Unternehmen in der Lage ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf seine Vermögenswerte zu realisieren und seine Schulden zu begleichen. Bei der going concern-Beurteilung ist die Unterscheidung von wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen unerheblich.6 Insoweit kommt es also zu einer S. 947durchbrechenden Ausnahme vom Stichtagsprinzip,7 d. h. selbst wenn die Ursache für die Abkehr von der going concern-Prämisse erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist, darf der Abschluss nicht mehr unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt werden.

2. Risikoabstufung bei der going concern-Beurteilung

Die Annahme der Unternehmensfortführung steht grds. dann außer Frage, sofern eine „Schönwettersituation“8 vorliegt, d. h. wenn das Unternehmen in der Vergangenheit nachhaltige Gewinne erzielt hat, leicht auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann und keine bilanzielle Überschuldung droht.9 Unter diesen Voraussetzungen können die gesetzlichen Vertreter die Fortführung des Unternehmens ohne weitere Beurteilungshandlungen unterstellen.

Dagegen ist die Abkehr von der going concern-Prämisse geboten, sofern konkrete rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten vorliegen, die der Unternehmensfortführung entgegenstehen. Exemplarisch seien die eingetretene oder drohende Insolvenz sowie der von den Gesellschaftern getroffene Beschluss zur Liquidation der Unternehmung genannt.10 In entsprechenden Fällen hat die Aufstellung des Abschlusses und die Bewertung des Vermögens unter Liquidationsgesichtspunkten zu erfolgen; es wird mithin die Zerschlagung des Unternehmens antizipiert.11

Zwischen diesen beiden Extremsituationen – nahezu sicherer Unternehmensfortführung einerseits sowie non-going concern12 andererseits – sind in Abhängigkeit vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Unternehmensfortführung weitere Zustände bzw. Szenarien zu unterscheiden, die sich durch entwicklungsbeeinträchtigende sowie bestandsgefährdende Risiken charakterisieren. In Übersicht 1 wird diese Risikoabstufung unter Hinweis auf die jeweils bestehenden Berichtspflichten im Anhang und/oder Lagebericht illustriert.

Übersicht 1: Risikoabstufung bei der going concern-Beurteilung

3. Entwicklungsbeeinträchtigende und bestandsgefährdende Risiken

Im Rahmen der going concern-Einschätzung haben die gesetzlichen Vertreter zu beurteilen, ob „eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten [vorliegt], die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können“13. Dieser vom IDW gebrauchte, etwas „sperrige“ Terminus ist der deutschen Übersetzung aus dem maßgeblichen internationalen Prüfungsstandard ISA 570 (revised) geschuldet.14 Gemeinhin wird hierfür die Begrifflichkeit der „bestandsgefährdenden Tatsachen“15 bzw. „bestandsgefährdende Risiken“ synonym verwendet.16 Einige Beispiele solcher Ereignisse oder Gegebenheiten sind in Übersicht 2 dargestellt.

Übersicht 2: Beispiele für Ereignisse/Gegebenheiten, die bestandsgefährdende Risiken indizieren können

Im unmittelbaren Kontext zu bestandsgefährdenden Risiken findet sich oftmals der Ausdruck der entwicklungsbeeinträchtigenden Tatsachen. Dies zeigt sich bereits in der handelsgesetzlichen Vorschrift zum Prüfungsbericht, demgemäß der Abschlussprüfer über Tatsachen zu berichten hat, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Obgleich entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen regelmäßig bestandsgefährdenden Risiken vorausgehen, ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Entwicklungsbeeinträchtigung und Bestandsgefährdung in praxi oftmals nicht möglich, sondern vielmehr erfolgt der Übergang fließend.19 Entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen verursachen mehr als eine nur angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens; durch solche Tatsachen geht mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit ein wesentlicher (negativer) Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einher, ohne dass schon in absehbarer Zeit das Risiko der Einstellung des Geschäftsbetriebs einzutreten droht.20 Beispiele hierfür sind (stark) rückläufige Auftragseingänge, der Verlust wesentlicher Marktanteile oder behördliche Auflagen mit gravierenden Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität.21

Als wesentliche Unterscheidung zwischen Entwicklungsbeeinträchtigung und Bestandsgefährdung ist – zumindest in der Theorie – das subjektive Merkmal der „wesentlichen Unsicherheit“ heranzuziehen: Sofern zwar Ereignisse oder Gegebenheiten vorliegen, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit zur Unternehmensfortführung aufwerfen können, jedoch (noch) keine wesentliche Unsicherheit i. S. bestandsgefährdender Risiken besteht, handelt es sich (noch) um eine entwicklungsbeeinträchtigende Situation.22 In diesem Fall haben sich die bestehenden Risiken noch nicht derart konkretisiert bzw. entfalten noch keine solch große Auswirkung, dass schon von einem bestandsgefährdenden Risiko auszugehen ist.23 Es obliegt dem Ermessen der gesetzlichen Vertreter, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang solche entwicklungsbeeinträchtigende Risiken im Anhang bzw. Lagebericht darzustellen und zu erläutern sind.

Demgegenüber ist eine Bestandsgefährdung („wesentliche Unsicherheit“) dann gegeben, wenn sich das Unternehmen in einer ernsthaften Erfolgs- und Liquiditätskrise befindet und wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit24 seinen Geschäftsbetrieb nicht weiter fortführen kann.25 In diesem Zustand sind die möglichen Auswirkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit so groß, dass angemessene Angaben im Abschluss bzw. Lagebericht zu Art und Auswirkungen der wesentlichen Unsicherheit notwendig sind, um einen irreführenden Abschluss zu vermeiden und die gebotene Darstellung der „true and fair view“ zu gewährleisten, mithin ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.26

Einigen der in IDW PS 270 n. F. genannten Ereignisse oder Gegebenheiten, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Unternehmensfortführung aufwerfen können, sehen sich in der derzeitigen Corona-Krise viele vormals liquiditäts- und renditestarke Unternehmen – oftmals erstmalig – konfrontiert. Pointiert lassen sich vor allem folgende Covid-19-induzierte Anzeichen für bestandsgefährdende Risiken hervorheben, die unter Umständen – je nach Ausmaß und Zusammenspiel – sogar die Abkehr von der Fortführungsannahme begründen können:

  • (temporäre) Schließungen von Betrieben oder Betriebsteilen;

  • beschaffungsseitige Lieferengpässe (bspw. durch Unterbrechungen oder den Zusammenbruch von Lieferketten);

  • (teilweiser) Wegfall von Absatzmärkten;

  • eingeschränkte Produktionsmöglichkeiten (bspw. mangels verfügbarer Vorprodukte) sowie

  • Verletzung von financial covenants mit nachteiligen Folgen wie bspw. verschlechterter Finanzierungskonditionen.

Bei der Analyse solcher Ereignisse oder Gegebenheiten sind auch kaskadierende Effekte zu berücksichtigen. So könnte die vorübergehende Schließung eines Werks an anderer Stelle zu Lieferengpässen und infolgedessen zu zusätzlichen Geschäftseinbußen führen.

II. Reaktion auf identifizierte bestandsgefährdende Risiken

1. Notwendigkeit zur Aufstellung eines Finanzplans

In einer entwicklungsbeeinträchtigenden oder bestandsgefährdenden Krisensituation verdeutlicht sich die herausragende Bedeutung der jederzeit einzuhaltenden Liquiditätsbedingung, weshalb die Finanz- bzw. Liquiditätsplanung das entscheidende Instrument der Unternehmensführung in der Krise darstellt.27 Denn nur durch die dauerhafte Zahlungsfähigkeit – mithin die Sicherstellung, dass das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen jederzeit betrags- und zeitgerecht nachzukommen vermag – ist die Existenz des Unternehmens gesichert. Dementsprechend muss die Summe aus Zahlungsmittelbestand und Einzahlungen in jeder (Plan-)Periode mindestens so hoch sein wie die Auszahlungen.28

Der Finanzplan ist daher der Kern der von den gesetzlichen Vertretern zu erstellenden und zu dokumentierenden Fortführungsprognose, der ausgehend vom Bilanzstichtag einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten, d. h. das gesamte nachfolgende Geschäftsjahr, zu umfassen hat.29 Ergänzend sind etwaige geplante oder anderweitige Ereignisse oder Gegebenheiten zu berücksichtigen, die nach dem zwölfmonatigen Prognosezeitraum eintreten.30 Eine Verlängerung des Prognosezeitraums ist bei erheblicher Verzögerung der Abschlussaufstellung sowie im Falle unternehmensspezifischer Besonderheiten wie einem längeren Produktlebenszyklus geboten.31

2. Aufbau und Methodik des Finanzplans

Im Finanzplan sind die erwarteten laufenden Ein- und Auszahlungen während des Prognosezeitraums zu erfassen.32 Der Finanzplan bezieht sich auf das gesamte Unternehmen und hat sämtliche mit Zahlungen verbundenen Prozesse zu berücksichtigen. Es bedarf daher einer umfassenden Koordination der verschiedenen Fachfunktionen (Einkauf, Vertrieb, Produktion u. a.) innerhalb des Planungsprozesses, um die verschiedenen Teilplanungen – Absatz-, Produktions-, Beschaffungs-, Personal- und Investitionspläne – unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen Interdependenzen zu validieren und im Finanzplan zu konzertieren.33

Hinreichend sichere Maßnahmen zur Liquiditätsbeschaffung wie bspw. die Aufnahme zusätzlicher Kredite, die Zuführung weiteren Eigenkapitals oder Ertragszuschüsse der Bundes- oder Landesregierung sind im Finanzplan ebenso zu berücksichtigen wie Liquiditätszuflüsse durch Gestaltungsmaßnahmen wie bspw. sale-and-lease-back-Transaktionen oder Factoring, sofern deren Umsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgt.34 Als Planperioden können Tage, Wochen, Monate oder Quartale zugrunde gelegt werden, wobei der erforderliche Detailierungsgrad des Finanzplans mit zunehmendem Zeithorizont sowie in Abhängigkeit von den Besonderheiten des Einzelfalls (Branche, Geschäftstätigkeit, Komplexitätsgrad etc.) abnimmt.35

In der Literatur vorgeschlagene und in der unternehmerischen Praxis erprobte Finanzpläne unterscheiden sich regelmäßig nach Art der Aufgliederung der Ein- und Auszahlungen. Nicht zuletzt aus Gründen der Übersichtlichkeit ist hierbei zu empfehlen, zwischen Zahlungsvorgängen aus der (ordentlichen) Betriebstätigkeit (leistungswirtschaftliche Ebene) sowie Zahlungen im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit und ihrer Finanzierung (finanzwirtschaftliche Ebene) zu differenzieren (vgl. auch Übersicht 3).36

Übersicht 3: Beispiel für einen Finanzplan

Für Zwecke der Fortführungsprognose bei Bestandsgefährdung wird auf Basis der Teilplanungen zudem eine integrierte, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erstellte und für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbare Erfolgs-, Bilanz- und Finanzplanung des Unternehmens gefordert.37 Das Grundschema einer solchen integrierten Finanzplanung ist in Übersicht 4 auf S. 950 dargestellt. Indes wird in praxi der Anspruch zur Vorlage eines integrierten Finanzplans oftmals nicht oder nicht hinreichend erfüllt. So mangelt es vielen (Krisen-)Unternehmen an einem angemessenen Planungssystem; stattdessen wird als Finanzplan nicht selten „die Qualität eines ‚Butterbrotpapiers mit einigen geduldigen Zahlen' vorgelegt“38.

Der integrierte Finanzplan soll die zukünftige Geschäftsentwicklung unter Beachtung der bestehenden Unsicherheitsgrade abbilden und dabei einen Ausgleich zwischen gebotener S. 950Detaillierung einerseits und Übersichtlichkeit andererseits finden.39 Hierbei gilt es, insbesondere die angewandten Prognoseverfahren, die zugrunde liegenden Annahmen und die ggf. geplanten Maßnahmen zur Krisenüberwindung zu dokumentieren, die der Abschlussprüfer wiederum auf Verlässlichkeit und Begründetheit zu beurteilen hat.40

Übersicht 4: Grundschema einer integrierten Finanz-, Vermögens- und Erfolgsplanung

3. Sensitivitätsanalysen

Bedingt durch seine Zukunftsbezogenheit sowie aufgrund der sachlichen und zeitlichen Abhängigkeiten zwischen den Teilplänen weist der Finanzplan naturgemäß Prognoseunsicherheiten auf, die durch die derzeit bestehende pandemiebedingte Ungewissheit zukünftiger Entwicklungen umso stärker ausfallen. Die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit ist daher im Krisenfall und bei identifizierten bestandsgefährdenden Risiken durch unterschiedliche Szenarien zu validieren, in denen verschiedene Prämissen und Wahrscheinlichkeiten zugrunde gelegt werden. Hierbei werden die zukünftige Entwicklung und die Folgen für den Cashflow unter alternativen Rahmenbedingungen eingeschätzt, wobei regelmäßig zwischen der schlechtesten, der besten und der wahrscheinlichsten Zukunftsalternative differenziert wird.41 Diese möglichen Szenarien werden oftmals mit „worst case“„best case“ und „base case“ (bzw. „most likely“) überschrieben.42

Eine solche Sensitivitätsanalyse soll der Eingrenzung und Absicherung von unsicheren Größen dienen, mithin die Frage beantworten, wie weit die (wesentlichen) Inputgrößen (wie bspw. eine bestimmte Absatzmenge) von ihrem ursprünglichen Wertansatz abweichen können, ohne dass im Ergebnis die Liquiditätsbedingung verletzt wird.43 Bestenfalls sollte auch das worst case-Szenario die jederzeitige Liquidität – und damit die Unternehmensfortführung – indizieren bzw. es sollte möglich sein, einer im Zeitablauf etwaig drohenden Unterdeckung an finanziellen Mitteln durch geeignete und realistische Maßnahmen (wie bspw. Inanspruchnahme von verfügbaren Kreditlinien) entgegenzuwirken.

III. Berichterstattung über Bestandsgefährdung im Abschluss und Lagebericht

1. Erläuterungspflichten in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Die gesetzlichen Vertreter des bilanzierenden Unternehmens sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften zu entsprechen und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln hat (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB; sog. „Generalnorm“).

Die Aufstellung des Jahresabschlusses und – sofern einschlägig – des Lageberichts impliziert auch die im subjektiven Ermessen der gesetzlichen Vertreter liegende Einschätzung, ob entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Risiken vorliegen. Sollten die gesetzlichen Vertreter Zweifel an der Fortführungsfähigkeit haben, weil wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten bestehen, die nicht bis zur Beendigung der Aufstellung des Abschlusses ausgeräumt S. 951werden, ist im Abschluss und ggf. Lagebericht in angemessener Weise anzugeben,

  • dass ein bestandsgefährdendes Risiko besteht und das Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf seine Vermögenswerte zu realisieren sowie seine Schulden zu begleichen;

  • worin die zugrunde liegenden Ereignisse liegen und

  • welche Pläne im Umgang mit diesen existieren.44

Die Angemessenheit der Berichterstattung zu bestandsgefährdenden Risiken im Anhang bzw. Lagebericht ist zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines uneingeschränkten, d. h. nicht modifizierten Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer.45

2. Verortung der Berichterstattung über bestandsgefährdende Risiken

Die Verortung der verpflichtenden Berichterstattung der gesetzlichen Vertreter zu bestandsgefährdenden Risiken divergiert in Abhängigkeit davon, ob das Unternehmen seinen Jahresabschluss (Bilanz und GuV) um einen Anhang zu erweitern hat sowie ob es ggf. ergänzend einen Lagebericht aufzustellen hat. Übersicht 5 veranschaulicht die in Frage kommenden unterschiedlichen Fallvarianten der Berichterstattung.

Übersicht 5: Varianten der Berichterstattung über Bestandsgefährdung im Abschluss und Lagebericht

3. Beispielformulierungen für Erläuterungen im Anhang und im Lagebericht

Sofern das rechnungslegende Unternehmen einen Lagebericht (verpflichtend oder freiwillig) aufstellt, bietet es sich an, die erforderlichen Erläuterungen zu bestandsgefährdenden Risiken im Lagebericht zu machen und im Anhang auf die entsprechenden Passagen im Lagebericht zu verweisen („best practice“-Variante [2] in Übersicht 5). Ein solcher Verweis empfiehlt sich als ergänzender Zusatz zur Anhangangabe, dass der Jahresabschluss unter der going concern-Prämisse aufgestellt wurde.46

Nachstehend werden Beispielformulierungen für die Erläuterungen im Anhang und im Lagebericht für vorstehend bezeichnete „best practice“-Variante aufgezeigt. Sofern kein Lagebericht aufgestellt wird, sind die relevanten Informationen in der gebotenen Ausführlichkeit ausschließlich im Anhang anzugeben.

Beispielformulierung

für Ausführungen im Lagebericht (Risikobericht)

Ein wesentliches Risiko der Geschäftstätigkeit stellen aktuell die Auswirkungen des Coronavirus und die Maßnahmen zur Eindämmung dessen Verbreitung dar. Je nach weiterem Verlauf der Corona-Krise könnten sich auch zukünftig weiterhin negative Folgen für Beschaffung, Produktion und Absatz ergeben, die sich derzeit nicht verlässlich quantifizieren lassen. (...) [ggf. Konkretisierung der unternehmensspezifischen Auswirkungen der Corona-Krise]

Eine auf Monatsbasis beruhende Planung der Zahlungsein- und -ausgänge auf Grundlage des bestehenden und zu erwartenden Auftragseingangs gewährleistet einen permanenten Überblick über den Liquiditätsbedarf. Diese Liquiditäts- und Finanzplanung wird neben dem „base case“ durch Sensitivitätsberechnungen (worst case- und best case-Szenarien), insbesondere in Bezug auf die Höhe des Auftragseingangs und der damit verbundenen Cashflows, verfeinert. Zusätzlich werden der Ist-Liquiditätsbedarf mit der Planung abgeglichen und eventuelle Unterschiede analysiert.

Unter Berücksichtigung der zum Bilanzstichtag vorhandenen Liquidität, der zu erwartenden freien Cashflows innerhalb der nächsten zwölf Monate sowie der noch frei verfügbaren Kreditlinien sind ein ausreichender Liquiditätsbestand und damit die Fortführung der Unternehmenstätigkeit gewährleistet. Sollten jedoch die bestehenden Aufträge nicht wie geplant mit einem positiven Ergebnis oder in der geplanten Zeit realisiert werden können und der zukünftige Auftragseingang aufgrund nachhaltig negativer Auswirkungen der Corona-Pandemie oder anderer ungünstiger Entwicklungen deutlich geringer als erwartet ausfallen, wäre die Gesellschaft im Bestand gefährdet.

Beispielformulierung

einer Angabe im Anhang mit Verweis auf den Lagebericht

Der Jahresabschluss wurde unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufgestellt. Bezüglich bestandsgefährdender Risiken, denen S. 952die Gesellschaft ausgesetzt ist, verweisen wir auf Abschnitt XYZ (Risikobericht) des Lageberichts. Insofern besteht eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, so dass die Gesellschaft möglicherweise nicht in der Lage ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf ihre Vermögensgegenstände zu realisieren sowie ihre Schulden zu begleichen.

Die beiden in Übersicht 5 dargestellten Alternativen zu vorstehender „best practice“-Variante – namentlich inhaltsgleiche angemessene Angaben in Anhang und Lagebericht (Variante [1]) bzw. angemessene (ausführliche) Angaben im Anhang und Verweis im Lagebericht auf den Anhang (Variante [3]) – erscheinen weniger praxisgeeignet. In erstgenannter Version würde es zu einer Dopplung von deckungsgleichen Ausführungen im Anhang und im Lagebericht kommen. In letztgenannter Variante läuft der Verweis im Lagebericht auf den Anhang weitestgehend ins Leere, da im Chancen- und Risikobericht des Lageberichts die wirtschaftliche Bedeutung der Bestandsgefährdung für die voraussichtliche Entwicklung ohnehin verpflichtend darzustellen ist, so dass es dann ebenfalls zu einer Wiederholung dieser Erläuterungen kommt.47

IV. Fazit

Die durch die Corona-Pandemie ausgelöste weltweite Wirtschaftskrise hat bei zahlreichen Unternehmen oftmals signifikant negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zur Folge. Obgleich Covid-19 zum Trotz die meisten Gesellschaften (hoffentlich) nachhaltig überlebensfähig bleiben und ihren aktuellen Abschluss weiterhin unter der Prämisse der Unternehmensfortführung aufstellen können, werden vermehrt bestandsgefährdende oder zumindest entwicklungsbeeinträchtigende Risiken festzustellen sein, die es in der Rechnungslegung angemessen zu berücksichtigen gilt. Den gesetzlichen Vertretern obliegen insoweit umfassende und diffizile Nachweis-, Dokumentations- und Berichtspflichten.

Kern der im Falle einer Bestandsgefährdung gebotenen Fortführungsprognose ist ein integrierter Finanzplan, in dem die vielen Einflussfaktoren und unterschiedlichen Inputgrößen mit ihren jeweiligen Interdependenzen vollständig zu berücksichtigen und sorgfältig abzuwägen sind. Die ohnehin schon hohe Komplexität wird – in Zeiten der Corona-Pandemie umso mehr – durch die erheblichen Prognoseunsicherheiten zusätzlich verstärkt. Umso bedeutsamer erscheint eine frühzeitige und revolvierende Auseinandersetzung mit dieser besonderen Herausforderung, wobei der Abschlussersteller das hohe Maß an subjektivem Ermessen unter Beachtung des anerkannten handelsrechtlichen Grundsatzes der kaufmännischen Vorsicht ausüben sollte.

Schließlich stellt auch die angemessene Darstellung bestandsgefährdender Risiken im Abschluss bzw. Lagebericht eine ambitionierte Aufgabe dar, die wiederum vom Abschlussprüfer – ebenso wie die Einschätzung der going concern-Annahme als solche – zu beurteilen und zu bestätigen ist.48

Kernaussagen
  • Eine Bestandsgefährdung liegt vor, wenn eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit zur Unternehmensfortführung aufwerfen können. Anzeichen hierfür könnten u. a. die Corona-Pandemie-induzierte Schließung von Betrieben, der Zusammenbruch von Lieferketten und/oder der Wegfall von Absatzmärkten sein.

  • In einer bestandsgefährdenden Krisensituation verdeutlicht sich die herausragende Bedeutung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit, die mittels eines (integrierten) Finanzplans mit einem Zeithorizont von mindestens zwölf Monaten nachzuweisen und fortlaufend zu überwachen ist. Die Validierung der nachhaltigen Liquidität bei in Pandemiezeiten umso stärker bestehenden Prognoseunsicherheiten ist mittels unterschiedlicher Szenarien (worst casebase casebest case) zu dokumentieren.

  • Im Abschluss und ggf. Lagebericht haben die gesetzlichen Vertreter in angemessener Weise anzugeben, dass ein bestandsgefährdendes Risiko besteht. Weiterhin sind die der Bestandsgefährdung zugrunde liegenden Ereignisse zu benennen und es ist zu erläutern, welche Pläne im Umgang mit diesen existieren.

Autor

WP/StB Tim Bonnecke
ist Associate Partner bei der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Düsseldorf und lehrt als Dozent an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management.

Fundstelle(n):
StuB 23/2020 Seite 946
NWB BAAAH-65277

NWB Wirtschaftsprüfung | Praxis für Prüfer.

1Vgl. dazu auch MujkanovicStuB 2020 S. 455 NWB WAAAH-50816.

2Vgl. allgemein zum Jahresabschluss 2020 in Corona-Zeiten Zwirner/Zimny/Vodermeier, Beilage zu StuB 21/2020 S. 1 NWB UAAAH-62336.

3Im Folgenden wird zwecks besserer Lesbarkeit einheitlich die Bezeichnung „Jahresabschluss“ und „Lagebericht“ verwendet. Die Ausführungen in diesem Beitrag gelten jedoch für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gleichermaßen.

4Nach IAS 1.25 haben die gesetzlichen Vertreter den Abschluss unter Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufzustellen, es sei denn, sie beabsichtigen, entweder das Unternehmen zu liquidieren oder das Geschäft einzustellen, oder sie haben hierzu keine realistische Alternative.

5 Leffson, Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 1980, S. 170.

6Vgl. IDW PS 270 n. F., Rz. 7.

7Nach dem in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB kodifizierten Stichtagsprinzip sind für Zwecke der Bilanzaufstellung die Verhältnisse am Abschlussstichtag maßgeblich. Demzufolge dürfen grds. nur werterhellende Ereignisse (d. h. Geschehnisse, die sich bereits vor dem Bilanzstichtag ereignet haben, jedoch erst nach dem Bilanzstichtag bis zum Tag der Aufstellung des Abschlusses bekannt werden) berücksichtigt werden. Wertbegründende Ereignisse (d. h. Vorgänge, die sich erst nach dem Bilanzstichtag ereignet haben) bleiben dagegen unberücksichtigt. Vgl. auch Wengerofsky NWB LAAAH-48281.

8 Harrison/Solmecke, WPg 2016 S. 1267.

9Vgl.  NWB JAAAG-37973; sog. „implizite Fortbestehensprognose“.

10Vgl. IDW PS 270 n. F., Rz. A33 f. Zu weiteren Beispielen für rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten, die gegen die Annahme der Unternehmensfortführung sprechen, vgl. u. a. Kreipl/Müller, in: Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 252 Rz. 41 ff., sowie Küting/Pfitzer/Weber (Hrsg.), Handbuch der Rechnungslegung, Bd. 2, § 252 Rz. 49.

11Vgl. Sarburg/Mengwasser, WPg 2017 S. 1179. Zur Bilanzierung unter non-going concern vgl. IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS HFA 17), sowie Hoffmann/LüdenbachNWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 252 Rz. 29 ff. NWB WAAAH-36395. Vgl. auch mit Illustration anhand eines Fallbeispiels Mujkanovic NWB IAAAG-95009.

12Non-going concern wird in der Literatur auch als „Break Up“ bezeichnet; vgl. beispielhaft für viele Hillebrand, ZinsO 2017 S. 733 ff.

13IDW PS 270 n. F., Rz. 9.

14Vgl. International Standard on Auditing 570 (revised) - going concern: „material uncertainty about the entity's ability to continue as a going concern“.

15Im maßgeblichen Vorgänger-Prüfungsstandard IDW PS 270 a. F., Rz. 15, verwendeter Ausdruck.

16Vgl. auch IDW PS 270 n. F., Rz. 29 und Rz. A4.

17Eigene Darstellung in Anlehnung an: IDW PS 270 n. F., Rz. A5; vgl. auch Mujkanovic NWB EAAAG-73301.

18KPIs = Key Performance Indicators; IDW PS 270 n. F. verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff „Schlüsselfinanzkennzahlen“.

19Vgl. Fachlicher Hinweis des IDW v. : Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3, 1. Update, Juli 2020), S. 33 (Frage 3.4.1.).

20Vgl. ebenda sowie Heyd/Kautenburger-Behr/Wind, Bilanzierung und Besteuerung in Krise und Insolvenz, 2019, S. 56.

21Vgl. IDW, WPH Edition, WP Handbuch, Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, Kap. M, Rz. 226.

22Vgl. IDW PS 270 n. F., Rz. 26 f. sowie Rz. A30 f.

23Vgl. Mujkanovic NWB EAAAG-73301.

24Nach h. M. ist dabei ein Zeitraum von grds. zwölf Monaten maßgeblich. Vgl. IDW PS 270 n. F., Rz. 18 und Rz. A10; DRS 20.156.

25Vgl. IDW, WPH Edition, WP Handbuch, Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, Kap. M, Tz. 227.

26Vgl. IDW PS 270 n. F., Rz. 23. Vgl. auch Mujkanovic NWB EAAAG-73301.

27Vgl. Giersberg, Hauptsache die Kasse stimmt, in: FAZ v. , S. 27. Der Autor fasst die aus der Durchsicht der Quartalsabschlüsse der DAX-Unternehmen zum  gewonnenen (Corona-Krisen-)Erkenntnisse mit der Feststellung zusammen, dass es kurzfristig darum gehe, zahlungsfähig zu bleiben.

28Vgl. Becker/Peppmeier, Investition und Finanzierung, 2018, S. 28 f. Insofern ist die Liquidität als strenge Nebenbedingung des Rentabilitätsstrebens anzusehen. Vgl. ebenda, S. 13.

29Vgl. IDW PS 270 n. F., Rz. A10. Ebenso verlangt DRS 20.156 als Zeitraum für die Beurteilung, ob bestandsgefährdende Risiken vorliegen, mindestens ein Jahr gerechnet vom Abschlussstichtag. Der 12-Monats-Zeitraum gilt auch für die internationale Rechnungslegung; vgl. IAS 1.26. Vgl. hierzu auch – insbesondere zur Diskussion, von welchem Stichtag an der Prognosezeitraum zu berechnen ist – m. w. N. Kaiser, ZIP 2012 S. 2484.

30Vgl. Groß, WPg 2010 S. 123, der mit Verweis auf Schmidt, DB 2008 S. 2470, hervorhebt, dass die Aussicht, lediglich den Todeskampf mittelfristig zu verlängern, selbstverständlich nicht genügen könne.

31Vgl. Mujkanovic NWB EAAAG-73301, sowie Störk/Büssow, Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 252 Rz. 11.

32Vgl. IDW S 11, Rz. 36 f.

33Vgl. ausführlich Wentzler, WPg 2009 S. 292 f.

34Vgl. Mujkanovic NWB YAAAF-84332.

35Vgl. IDW S 11, Rz. 44.

36Vgl. m. w. N. Perridon/Steiner/Rathgeber, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 2017, S. 755. Vgl. auch Wolf, BC 2020 S. 219.

37Vgl. IDW S 11, Rz. 34.

38 Mujkanovic NWB YAAAF-84332.

39Vgl. Wentzler, WPg 2009 S. 292.

40Vgl. IDW PS 270 n. F., Rz. 21 und Rz. A9.

41Vgl. Olfert, Finanzierung, 2017, S. 123 f.

42Vgl. Wentzler, WPg 2009 S. 296 ff.

43Vgl. Perridon/Steiner/Rathgeber, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 2017, S. 141.

44Vgl. IDW PS 270 n. F., Rz. 9.

45Zur Berichterstattung des Abschlussprüfers bei bestandsgefährdenden Risiken vgl. Mujkanovic NWB HAAAG-79113; vgl. auch IDW PS 270 n. F., Rz. 28 ff.

46Vgl. die in diesem Abschnitt vorgestellte Beispielformulierung einer entsprechenden Anhangangabe.

47Vgl. DRS 20.148 ff.

48Vgl. Mujkanovic NWB HAAAG-79113.

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.