Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf den Bestätigungsvermerk
Bestandteil des Bestätigungsvermerks sind nicht nur die besonders wichtigen Prüfungsinhalte. Sofern wesentliche Unsicherheiten hinsichtlich der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bestehen, muss ein entsprechender Hinweis im Bestätigungsvermerk erfolgen. Dies findet sich bei den untersuchten Unternehmen lediglich bei der TUI AG.
Ein Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts sollte nur bei Erfüllung der Voraussetzungen in den Bestätigungsvermerk aufgenommen werden. Die Coronavirus-Pandemie sollte jedoch nicht generell als ein solcher Hinweis eingeordnet und separat im Bestätigungsvermerk erläutert werden. Denn nur bei einem bedachten Einsatz dieses Hinweises hat dieser die entsprechende Relevanz für die Abschlussadressaten. Andernfalls würde er an Bedeutung verlieren. Bei der Stichprobe der vorliegenden Studie gab es in keinem der Bestätigungsvermerke einen entsprechenden Hinweis.
Bei den besonders wichtigen Prüfungsinhalten zeigt sich bei einigen Unternehmen eine relative hohe Anzahl. Bei nahezu allen Unternehmen der Stichprobe betraf mindestens einer der Key Audit Matters die Werthaltigkeit bestimmter Vermögenswerte. Dies betraf nicht nur immaterielle, sondern auch materielle Vermögenswerte. Insbesondere die Deutsche Lufthansa AG hatte eine auffallend hohe Wertminderung auf Flugzeuge und Reservetriebwerke vorgenommen. Anders als bei anderen Branchen stellt sich hier insbesondere die Frage, inwieweit die Coronavirus-Pandemie, der Klimawandel und die zunehmende Bedeutung von Nachhaltigkeit das Geschäftsmodell der Fluglinie beeinflussen.
Auch wenn nicht alle Unternehmen Wertminderungen vorgenommen haben, zeigt die Analyse: Bei der Abschlussprüfung von Unternehmen spielen diese eine besonders wichtige Rolle, falls das Unternehmen durch die Coronavirus-Pandemie erheblich negativ beeinträchtigt war. Es zeigen sich auch bereits erste Wertminderungen der Geschäfts- oder Firmenwerte, dennoch gibt es noch keine auffallend hohen Abschreibungen.
Spätestens die Geschäftsberichte 2020 werden zeigen, inwieweit die vorgenommenen Wertminderungen der Unternehmen ausreichend waren. Ob die Konjunktur sich in diesem Jahr bereits deutlich erholen wird und damit Wertaufholungen möglich sein werden, ist derzeit noch „Glaskugel lesen“. Doch eines ist bereits sicher: Beim Geschäfts- oder Firmenwert wird dies nicht passieren, denn dies verbieten die Rechnungslegungsvorschriften.
Von Dr. Carola Rinker
Dr. Carola Rinker ist Unternehmensberaterin und spezialisiert auf die Bereiche Rechnungslegung und Unternehmensbewertung. Sie schreibt regelmäßig für den NWB-Expertenblog sowie den Blog „Abgeschminkt“ des FINANCEMagazins. Sie hat bereits mehrere Fachbücher veröffentlicht. Anfang 2021 ist die zweite Auage ihres Buches „BWA lesen und verstehen“ in der Reihe Beck kompakt erschienen. Weitere Informationen zur Autorin gibt es unter www.carolarinker.de.
Dies ist ein Auszug eines Kapitels aus dem Buch „Corona und die Auswirkungen auf die Rechnungslegung“, das eine Sammlung unser Zeitschriftenbeiträge ist. Sämtliche Beiträge sind aktuell und beschäftigen sich mit der Bilanzierung nach HGB und IFRS, der Jahresabschlussanalyse und gehen ebenso auf die Besonderheiten bei der Abschlussprüfung ein.
(Kurzfassung zum Beitrag von Dr. Carola Rinker, WP Praxis 7/2021 S. 220)
Corona und die Auswirkungen auf die Rechnungslegung
Bilanzierung nach HGB und IFRS. Jahresabschlussanalyse. Besonderheiten bei der Abschlussprüfung.
Herausgegeben von Eggert/Philipps/Rinker unter Mitarbeit eines namhaften Autorenteams.
1. Auflage. 2021. XXII, 375 Seiten. Broschur.
ISBN: 978-3-482-68211-7
Preis: 39,90 €