Externe Qualitätskontrolle in der Jahresabschlussprüfung – was hat sich geändert?
Externe Qualitätskontrolle in der Jahresabschlussprüfung – was hat sich geändert?
Die externe Qualitätskontrolle wurde durch die Änderungen in der Satzung für Qualitätskontrolle deutlicher in Richtung eines risikoorientierten und schwerpunktmäßigen Qualitätskontrollansatzes entwickelt.
Hintergrund
Gegenwärtig haben nur rd. 27 % aller WP-/vBP-Praxen die Befugnis zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen und viele mittelständische WP-Praxen sind auch aufgrund der Kosten des Qualitätskontrollverfahrens (QKV) aus dem Markt für gesetzliche Abschlussprüfungen ausgeschieden. Dies wirft die Frage auf, ob eine stärker am Prinzip der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete externe QK zu Entlastungen bei mittelständischen Abschlussprüfern führen könnte.
Im Dezember 2019 hat die Wirtschaftsprüferkammer die Änderungen in der Satzung für Qualitätskontrolle beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte im Januar 2020. Ziel war es, die externe Qualitätskontrolle durch eine noch stärkere Risikoorientierung effizienter auszugestalten.
Änderungen in der neuen Satzung für Qualitätskontrolle
1. Grundsätze einer verhältnismäßigen Qualitätskontrolle
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist in § 57a Abs. 5b WPO normiert, auf den § 16 Abs. 1 Satz 1 SfQK verweist. Danach muss die QK im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der geprüften Praxis geeignet und angemessen sein.
In § 16 SfQK, der Ausführungen über Grundsätze der QK enthält, wird nun in Abs. 1 ein neuer, präzisierender Satz 2 eingefügt. Danach ist die QK „risikoorientiert durchzuführen und beinhaltet keine erneute Abschlussprüfung“. Damit wird zum einen die bislang grundsätzlich schon vorhandene Risikoorientierung bei Planung, Durchführung und Berichterstattung deutlicher betont. Zum anderen wird auf eine ähnliche Formulierung aus der Begründung zum WPOÄG zum im Wesentlichen bis heute unverändert gebliebenen § 57a Abs. 2 Satz 1 WPO verwiesen.
2. Prüfungsplanung und Normenhierarchie
Eine QK ist „risikoorientiert unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und der Hinweise der KfQK zu planen“ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SfQK n. F.). Im Vergleich zur bisherigen Fassung wurde das Adjektiv „sachgerecht“ durch „risikoorientiert“ und der Verweis auf die „fachlichen Regeln“ durch „Hinweise der KfQK“ ersetzt.
Dadurch kommt die Hierarchie der deutschen Normen zur Regelung der externen QK klar zum Ausdruck: Die SfQK als untergesetzliche Norm ist der WPO nachgeordnet. Die Hinweise sind keine expliziten Rechtsnormen, sie verdeutlichen jedoch, wie nach Auffassung der KfQK eine externe QK durchzuführen und zu dokumentieren ist und stellen damit eine Selbstbindung des Verwaltungshandelns des für die QK zuständigen Organs der WPK dar (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 WPO) und sichern damit den PfQK ab.
In § 2 SfQK, der sich mit der speziellen Ausbildung des PfQK befasst, wurden in Satz 2 die fachlichen Regeln gestrichen und es wird nun klar zum Ausdruck gebracht, dass die für die Ausbildung relevanten Normen (Grundsätze der internen Qualitätssicherung, § 55b WPO; Grundsätze der ordnungsmäßigen Durchführung der QK, §§ 57a ff. WPO) ausschließlich durch die Satzungen und die Hinweise der KfQK konkretisiert werden. Darüber hinaus hat der PfQK nach dem neu aufgenommenen Satz 3 „über ausreichende Kenntnisse der fachlichen Regeln zu verfügen“.
3. Bedeutung der Prüfung der Nachschau bei der externen Qualitätskontrolle
Die interne Nachschau als wichtige interne Maßnahme zur geforderten Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des QSS bei der Abwicklung gesetzlicher Prüfungsaufträge (§ 55b Abs. 1 Satz 1 WPO) ist in § 55b Abs. 3 WPO und den §§ 49, 63 BS WP/vBP (mit Erläuterungen) schon umfassend geregelt.
Hierbei ist zwischen
- der jährlichen Nachschau der Regelungen des QSS zur Abwicklung von Abschlussprüfungen, der Fortbildung, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter sowie der Handakte (Prüfungsakte) und
- einer turnusmäßigen (allgemeinen) Nachschau, z. B. alle drei oder sechs Jahre (Turnus der QK), den übrigen Regelungen des QSS sowie ggf. der anlassbezogenen Nachschau
zu unterscheiden.
4. Durchführung einer Qualitätskontrolle und Prüfung der Auftragsabwicklung
Von besonderer Bedeutung zur Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit sind Änderungen in § 18 SfQK n. F. Nach Einfügung des Adjektivs „risikoorientiert“ und Ergänzung um das Ziel des PfQK, ein „Prüfungsurteil nach § 23 SfQK“ abzugeben, lautet Satz 1: „Die risikoorientierte QK muss im Hinblick auf Umfang und Komplexität der geprüften Praxis geeignet und angemessen sein, um ein Prüfungsurteil nach § 23 abzugeben.“
Es folgt der neu eingefügte Satz 2: „Dies erfolgt durch geeignete Schwerpunktbildung.“ Die risikoorientierte Schwerpunktbildung muss
- zum einen bei der Prüfung der Praxisorganisation (§ 19 SfQK) bei den Wirksamkeitsprüfungen der organisatorischen Regelungen (z. B. Unabhängigkeits-, Verschwiegenheits-, Fortbildungs-, Auftragsannahme- und -fortführungsregelungen) und
- zum anderen bei der Prüfung der Auftragsdurchführung (§ 20 SfQK)
erfolgen.
5. Qualitätskontrollbericht und dessen Auswertung
Auch in Bezug auf die Ausgestaltung des Qualitätskontrollberichtes wird nunmehr der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 16 Abs. 1 SfQK) stärker betont. In § 25 SfQK wird nach Satz 1 der folgende neue Satz eingefügt: „Der Umfang der Berichterstattung richtet sich nach der Art, der Anzahl und der Komplexität sowie der Struktur der einzelnen Praxis (§ 16 Abs. 1 Satz 3).“
Bei entsprechender Ausgestaltung des geplanten neuen Hinweises zur Berichterstattung über eine QK könnte dies zu einer deutlich schlankeren Berichtsabfassung führen.
Literaturhinweis: