§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c
ErbStG sehen eine sachliche Steuerbefreiung für das „Familienheim“ in drei Fällen vor. Zu Lebzeiten ist eine steuerfreie Übertragung einer Immobilie ausschließlich zugunsten des Ehe- bzw. Lebenspartners möglich, während der steuerfreie Erwerb von Todes wegen darüber hinaus auch zugunsten der Kinder oder in Sonderfällen auch zugunsten der Enkelkinder möglich ist; beim Erwerb von Todes wegen sind allerdings weitergehende Voraussetzungen zu erfüllen. Dadurch eröffnen diese Regelungen Gestaltungsmöglichkeiten.