Neue Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage ab dem 1. 1. 2009
A. Problemanalyse
Nach Auffassung des BVerfG knüpfte die damalige Erhebung der Erbschaftsteuer an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (insbesondere beim Grundvermögen und beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen) nicht den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG genügten. Der Gesetzgeber war daher aufgefordert, bis spätestens zum eine gesetzliche Neuregelung der Bewertungsvorschriften in Kraft treten zu lassen. Durch das zum in Kraft getretene Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) soll sichergestellt werden, dass für die einzelnen zu einer Erbschaft oder Schenkung gehörenden Wirtschaftsgüter nunmehr Werte angesetzt werden, die annähernd dem Verkehrswert entsprechen. Der Gesetzgeber war in Anlehnung an den vorgenannten Beschluss des BVerfG gefordert, im Rahmen der Neuregelung der typisierenden Bewertungsverfahren ein Verfahren zu schaffen, welches im Regelfall zu einem Wertansatz innerhalb eines Korridors von +/- 20 % um den Verkehrswert führt.
1a In seiner Entscheidung vom zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer aufgrund der Überprivilegierung von Betriebsvermögen (Az.: 1 BvL 21/12) [2] hat das BVerfG die Bewertung der einzelnen Vermögensarten nicht als verfassungswidrig eingestuft. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber zumindest das Problem der gleichheitswidrigen Bewertung erfolgreich lösen konnte.
2 Anwendungshinweis
Gegenwärtig gibt es unterschiedliches Grundbesitzbewertungsrecht. Die „alte“ Grundbesitzbewertung nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG(§§ 138 - 150 BewG) ist – soweit Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer festzustellen sind – noch für Bewertungsstichtage bis zum [3] anwendbar. Die frühere Weitergeltung für Zwecke der Grunderwerbsteuer ist durch das StÄndG 2015 rückwirkend für alle noch offenen Fälle aufgehoben worden (vgl. § 8 Abs. 2 GrEStG n. F.). Die rückwirkende Änderung war erforderlich geworden, da der erste Senat des BVerfG mit der Entscheidung vom erklärt hatte, dass § 8 Abs. 2 GrEStG a. F. mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist [4]. Die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG führte aber nicht zur Nichtigkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG a. F., sondern zur Feststellung seiner Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz. Das BVerfG hat die Fortgeltung von § 8 Abs. 2 GrEStG a. F. lediglich bis zum angeordnet. Aus diesem Grund musste der Gesetzgeber rückwirkend zum eine Neuregelung beschließen.
Den vollständigen Beitrag finden Sie in der Datenbank.