Erbschaftsteuer | Steuerbefreiung für ein Familienheim bei Renovierung (FG)
Sachverhalt: Der Kläger ist Alleinerbe seines Vaters, der eine Doppelhaushälfte bis zu seinem Tod im Jahr 2013 bewohnt hatte. Die angrenzende Doppelhaushälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger beide Doppelhaushälften und nahm in der Hälfte des Vaters umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten, teilweise in Eigenleistung, vor. Seit Abschluss dieser Arbeiten im Jahr 2016 nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung.
Das beklagte Finanzamt versagte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim unter Hinweis auf die dem Kläger anzulastende Verzögerung. Demgegenüber führte der Kläger aus, dass er unmittelbar nach dem Tod seines Vaters mit der Renovierung begonnen habe. Die Maßnahmen hätten allerdings eine vorherige Trockenlegung des Hauses erfordert und sich aufgrund der angespannten Auftragslage der beauftragten Handwerker weiter verzögert.
Das FG Münster wies die Klage ab:
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Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG scheidet aus, da der Kläger die geerbte Doppelhaushälfte nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt hat.
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Die Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken erfordert nicht nur die Absicht, das Haus zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, sondern auch die Umsetzung dieser Absicht in Form eines tatsächlichen Einzugs.
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Bei Renovierungsmaßnahmen handelt es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen, die bei Überschreitung eines angemessenen Zeitraums von sechs Monaten nur dann eine unverzügliche Selbstnutzung darstellen, wenn die Verzögerung nicht dem Erwerber anzulasten ist (vgl. z.B. , BStBl. II 2016, 223 und II R 39/13, BStBl. II 2016, 22.
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Im Streitfall ist dieser Sechsmonatszeitraum deutlich überschritten worden. Dem Kläger ist anzulasten, dass er keine schnelleren Möglichkeiten, das Haus trockenzulegen, erfragt und angewandt hat.
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Ferner ist das Haus nach dem vorgelegten Bildmaterial erst mehr als sechs Monate nach dem Tod des Vaters geräumt und entrümpelt worden. Der Kläger hat die angespannte Auftragslage der von ihm ins Auge gefassten Unternehmer hingenommen.
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Nach den vorgelegten Rechnungen haben die maßgeblichen Umbauarbeiten erst Anfang 2016 und damit über zwei Jahre nach dem Tod des Vaters begonnen.
Das Gericht hat die Revision zum BFH zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter Dezember 2019 (il)
Fundstelle(n):
NWB OAAAH-37883