Erbschaftsteuer/Bewertung | Jahreswert von Nießbrauchsrechten (BFH)

Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten.

Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind die mit dem Erwerb und seiner Erlangung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abzuziehen (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Dazu gehört nach der Aufhebung des § 25 ErbStG a.F. zum  durch das Erbschaftsteuerreformgesetz auch die aus einem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung des Erwerbers. Die Bewertung der Nießbrauchsrechte richtet sich nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (§ 12 Abs. 1 ErbStG). Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswertes anzusetzen (§ 14 Abs. 1 BewG). Die Ermittlung des Jahreswertes erfolgt gemäß §§ 15 und 16 BewG.

Sachverhalt: Die Eltern des Klägers schenkten ihm verschiedene bebaute Grundstücke. Als Gegenleistung behielten sie sich einen lebenslänglichen Nießbrauch an einem der Grundstücke vor, wobei sie weiterhin die Tilgungs- und Zinsleistungen bezüglich der auf diesem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernahmen. Das Finanzamt zog für Zwecke der Festsetzung der Schenkungsteuer vom Wert der Grundstücke den Jahreswert des Nießbrauchs ab. Bei der Berechnung des Jahreswerts berücksichtigte es die übernommenen Schuldzinsen wertmindernd, was zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer führte. Der Kläger begehrte demgegenüber die Bemessung der Zuwendung nach dem ungeminderten Jahreswert des Nießbrauchs. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.2.2016).

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

  • Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ist die aus einem Vorbehaltsnieß-brauch erwachsende Belastung eines zugewendeten Grundstücks abzuziehen. Die Belastung durch den Vorbehaltsnießbrauch mindert die Bereicherung des Bedachten.

  • Bei der Ermittlung des Werts von Nießbrauchsrechten an Grundstücken ist zunächst von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. Zur Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchs sind sodann die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen. Die vom Nießbraucher zu zahlenden Schuldzinsen mindern den Jahreswert des ihm zustehenden Nießbrauchsrechts.

  • Beim Bedachten einer Grundstücksschenkung mindern Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen ebenfalls den Jahreswert des auf dem zugewendeten Grundstück lastenden Nießbrauchsrechts, wenn diese vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.

  • Die Schuldzinsen, die der Bedachte trotz Übernahme der Verbindlichkeiten nicht zu tragen hat, sind im Hinblick auf das bei einer Schenkung maßgebliche Bereicherungsprinzip bei der Ermittlung des Jahreswerts nicht außer Acht zu lassen.

Quelle; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-37591

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