Die Steuerbefreiung des Familienheims: Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG sehen eine sachliche Steuerbefreiung für das „Familienheim“ in drei Fällen vor. Zu Lebzeiten ist eine steuerfreie Übertragung einer Immobilie ausschließlich zugunsten des Ehe- bzw. Lebenspartners möglich, während der steuerfreie Erwerb von Todes wegen darüber hinaus auch zugunsten der Kinder oder in Sonderfällen auch zugunsten der Enkelkinder möglich ist; beim Erwerb von Todes wegen sind allerdings weitergehende Voraussetzungen zu erfüllen. Dadurch eröffnen diese Regelungen Gestaltungsmöglichkeiten.

Obwohl die Regelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG jeweils auf den Begriff des „Familienheims“ Bezug nehmen, unterscheiden sich die Voraussetzungen der jeweiligen Steuerbefreiung doch deutlich. Zudem definiert keine der Regelungen den Begriff des „Familienheims“ eindeutig. Daher gehen mit der Anwendung der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG zahlreiche offene Fragen einher, die immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung sind.1 Der nachfolgende Beitrag widmet sich den bestehenden Fallstricken sowie den Gestaltungsmöglichkeiten, welche die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG bietet. Er basiert auf einem kurzen Überblick über den Anwendungsbereich der Norm sowie einer Definition des Begriffes „Familienheim“.

Kernaussagen

  • Die Steuerbefreiung für das „Familienheim“ im erbschaftsteuerlichen Sinne bietet Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere dann, wenn Familien den Mittelpunkt ihres Lebens wechseln.
  • Dabei werden die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG restriktiv ausgelegt, so dass streng darauf zu achten ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erfüllt werden.
  • Zu denken ist dabei z. B. an die „unverzügliche“ Selbstnutzung, die Einhaltung der Nachbehaltensfrist und die dafür notwendige Nutzung als Familienheim sowie die zu vermutende Nichtbegünstigung von Gartengrundstücken.

I. Überblick über die Voraussetzungen und Fallstricke der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG enthält eine Steuerbefreiung für das sogenannte „Familienheim“ in drei Fällen. Gemeinhin kommen als „Familienheim“ ausschließlich bebaute Grundstücke, d. h. Immobilien, in Betracht, die nicht im Drittland2 belegen sind. Namentlich sind dies Häuser, eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem Mietwohn- oder Geschäftsgrundstück.3

Zum Begriff des „Familienheims“ hat die Finanzverwaltung in R E 13.3 ErbStR Stellung bezogen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Finanzverwaltung voraussetzt, dass die Wohnung gemeinsam4 zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und sich der Wohnungsbegriff nach der tatsächlichen Nutzung bestimmt. Entscheidend ist, dass sich dort der Mittelpunkt des familiären Lebens5 befindet, weswegen Wohnungen, die nur als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt werden oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellen, nicht begünstigungsfähig sind. Maßgeblich ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Eheleute und der zur Familie gehörenden Kinder; eine Mitbenutzung der Wohnung durch Enkelkinder, Eltern oder eine Hausgehilfin ist unschädlich. Dabei ist die Steuerbefreiung auf die selbst genutzte Wohnung begrenzt,6 wobei diese auch Garagen, Nebenräume und Nebengebäude einschließt, die sich auf dem Grundstück befinden und mit der Wohnung gemeinsam genutzt werden. Eine Nutzung auch zu anderen als Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (z. B. durch Nutzung eines Arbeitszimmers).

Nach Auffassung des FG Münchens erfasst die Steuerbefreiung nur das grundbuchrechtlich erfasste Grundstück, auf dem sich das Familienheim befindet. Daraus folgt, dass angrenzende (unbebaute, grundbuchrechtlich eigenständige) Grundstücke, selbst wenn eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem mit einem Familienheim bebauten Grundstück und dem unbebauten Nachbargrundstück vorliegen würde, nicht begünstigt sind.7 Gegen dieses Urteil ist die Revision unter dem Az. II R 29/19 beim BFH anhängig. In vergleichbaren Fällen sollte, soweit dies möglich ist, eine Zusammenlegung der Grundstücke erwirkt werden, so dass das Familienheim aus zivilrechtlicher Sicht lediglich ein Grundstück umfasst.

Die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG kommen grundsätzlich zur Anwendung, wenn das Eigentum bzw. das Miteigentum an einem solchen „Familienheim“ zwischen bestimmten Personen übertragen wird. Daher kommt eine Steuerbefreiung nach Auffassung des BFH auch nicht in Betracht, wenn der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist, aber der verstorbene Ehegatte noch nicht zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims ist. Denn in diesen Fällen konnte der überlebende Ehegatte nicht das Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwerben.8

Offen ist derzeit, ob die Steuerbefreiung auch in Anspruch genommen wird, wenn das „Familienheim“ aus zivilrechtlicher Sicht einer GbR gehört und daher nicht ein Miteigentumsanteil an dem Grundstück selbst, sondern ein Anteil an der GbR übertragen wird.9 Entsprechende Rechtsprechung liegt noch nicht vor. Da das Gesetz von „Eigentum“ bzw. „Miteigentum“ spricht, sollten vorsichtshalber nach Möglichkeit derartige Sachverhalte vermieden werden.10

Obwohl alle Regelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG auf das „Familienheim“ Bezug nehmen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung unterschiedlich.

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ermöglicht die steuerfreie Übertragung des „Familienheims“ durch eine Zuwendung unter Lebenden von einem Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner auf den anderen Partner11, soweit auf dem bebauten Grundstück eine eigene Wohnung zu Wohnzwecken genutzt wird.

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ermöglicht die steuerfreie Übertragung eines Familienheims unter Eheleuten bzw. Ehepartnern für den Fall des Erwerbs von Todes wegen. Eine Steuerfreiheit kommt nach dieser Regelung nur in Betracht, soweit der Erblasser auf dem bebauten Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Darüber hinaus steht diese Steuerbefreiung unter einer Nachbehaltensfrist (oder auch „Sperrfrist“). So entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der überlebende Ehepartner aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist (z. B. Tod oder Unterbringung im Heim12, nicht aber Umzug in eine kleinere Wohnung).

Bei Übertragungen des Familienheims bei Erwerb von Todes wegen müssen für die Steuerbefreiung weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Diese stellen im Wesentlichen darauf ab, dass der Empfänger des Eigen- bzw. Miteigentums das Familienheim unverzüglich nach der Übertragung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Dabei hat der BFH zuletzt mit Urteil v. 28.5.2019 - II R 37/1613 klargestellt, dass unverzüglich i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG gleichbedeutend ist mit „ohne schuldhaftes Zögern“, d. h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Als angemessen erachtet der BFH dabei regelmäßig einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Sollte diese Frist abgelaufen sein, muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.14 Zu beachten ist darüber hinaus, dass die unentgeltliche Überlassung durch den Erwerber beispielsweise an dessen Mutter keine Selbstnutzung i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG darstellt. Entsprechendes gilt auch bei Vermietung des bisherigen „Familienheims“. Auch beim Erwerb eines Miteigentumsanteils ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass der Erwerber das Objekt nicht nur (gelegentlich) zu Wohnzwecken nutzt, sondern dass es den Mittelpunkt seines familiären Lebens bildet.15

Die steuerbefreite Übertragung von bebauten Grundstücken auf Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 oder Kinder verstorbener Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 durch Erwerb von Todes wegen ermöglicht § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Die Steuerbefreiung kommt – wie bei der Übertragung auf den Überlebenden Ehepartner – nur in Betracht, soweit der Erblasser die übertragene Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen16 an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist eine Steuerbefreiung jedoch insoweit nicht möglich, als die Wohnfläche der Wohnung 200 qm17 übersteigt. Der übersteigende Anteil des Wohnraumes unterliegt daher in vollem Umfang der Besteuerung. Auch diese Steuerbefreiung steht unter einer Nachbehaltensfrist von zehn Jahren. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist (z. B. aufgrund einer die Führung eines eigenen Haushalts verbietenden Pflegebedürftigkeit). Eine Steuerbefreiung scheidet jedoch grundsätzlich aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht.18

Die Steuerbefreiungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b und c ErbStG kommen jeweils nicht zur Anwendung, wenn der Erwerber das „Familienheim“ aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Entsprechendes gilt, wenn ein Erbe das „Familienheim“ im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben überträgt.

Praxishinweis

Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die steuerfreie Übertragung einer Immobilie. Diese Steuerbefreiung bietet eine Gestaltungsmöglichkeit, weil die alternative Übertragung des Geldwertes der Immobilie nicht ohne Besteuerung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer möglich ist. Die Voraussetzungen der drei Steuerbefreiungsvorschriften des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG grenzen den Gestaltungsspielraum ein, sie sind daher bei der Gestaltung zwingend zu beachten.

Rahmenbedingungen für die Steuergestaltung sind, dass diese Gestaltung nur für Vermögensübertragungen zwischen bestimmten Personen in Betracht kommt und das Bestehen eines „Familienheims“ voraussetzt. Bei Übertragungen von Todes wegen setzt die Steuerfreiheit weiterhin voraus, dass der Erwerber genau diese Immobilie nicht nur zu eigenen Wohnzwecken nutzen möchte, sondern auch tatsächlich unverzüglich nach Übergang des „Familienheims“ für eine Dauer von zehn Jahren nutzt, soweit er nicht an einer Nutzung aus zwingenden Gründen gehindert wird.

II. Gestaltungsmöglichkeiten

Wie bereits dargestellt, eröffnet die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG innerhalb der gesetzlich festgelegten Rahmenbedingungen gewisse Gestaltungsmöglichkeiten, wenn die Übertragung einer nicht im Drittland belegenen Immobilie in Betracht kommt. Voraussetzung ist dabei stets, dass es sich bei der Immobilie um das „Familienheim“ handelt. Die Steuerfreiheit setzt die Erfüllung der Voraussetzungen der drei Regelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG voraus, die unter Nr. 4a die Übertragung zu Lebzeiten und unter den Nrn. 4b und 4c die Übertragung aufgrund Erwerbs von Todes wegen erfassen. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind danach zu unterscheiden.

1. Übertragung des Familienheims zu Lebzeiten

Die steuerfreie Übertragung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG setzt eine Übertragung des Eigen- oder Miteigentums eines „Familienheims“ von einem Ehepartner auf den anderen Ehepartner19 zu Lebzeiten voraus. Maßgebend für die Beurteilung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, d. h. bei Entstehung der Steuer.20 Formal knüpft die Steuerbefreiung an das Bestehen einer Ehe an, wobei tatsächliche Umstände, wie persönliche Vertrautheit, gemeinsames Zusammenleben oder langjährige Fürsorge insoweit ohne Bedeutung sind.21 Gleichfalls nicht entscheidend ist der Güterstand der Eheleute. Eine steuerfreie Übertragung kommt jedoch nicht nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe in Betracht. Im Grundsatz gilt, dass eine Steuerbefreiung nur in Betracht kommt, wenn ein Eigentumsanteil oder Miteigentumsanteil übertragen wird.22 Darüber hinaus kommt diese auch dann in Betracht, wenn der begünstigte Ehegatte durch die Zuwendung von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims freigestellt wird. Nicht entscheidend für diese Steuerbefreiung ist, ob beide Ehepartner oder nur der begünstigte Ehepartner das Eigentum an dem Familienheim inne hat. So kommt die Steuerbefreiung zur Anwendung, wenn ein Ehegatte z. B. die gemeinsamen Verbindlichkeiten für das Familienheim aus nach zivilrechtlicher Sicht ausschließlich ihm zuzurechnenden liquiden Mitteln tilgt oder die Rechnungen für die Anschaffung der Immobilie allein begleicht.

Darüber hinaus ist eine Steuerbefreiung auch dann möglich, wenn der zuwendende Ehepartner nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Durch diese Regelung wird auch der Umbau des Familienheims mit liquiden Mitteln, die nach zivilrechtlichen Grundsätzen ausschließlich dem zuwendenden Ehepartner zuzurechnen sind, steuerfrei möglich. Auch in diesen Fällen ist Gegenstand der Steuerbefreiung der Wertzuwachs des Eigentums des begünstigten Ehepartners an dem Familienheim. Zu beachten ist, dass eine Steuerbefreiung jedoch dann (noch) nicht möglich ist, wenn der Schenker bzw. Verstorbene noch nicht Eigentümer des Grundstückes geworden ist.23

Zu bedenken ist stets, dass die Steuerbefreiung zu Lebzeiten im Vergleich zur Übertragung des Familienheims im Erwerb von Todes wegen keine Nachbehaltensfrist vorsieht. Dazu kommt, dass es zwar immer nur jeweils ein „Familienheim“ der Eheleute geben kann, aber nacheinander mehrere Familienheime und daher im Zeitablauf auch eine Mehrzahl von „Familienheimen“ übertragen werden kann. Dabei bietet sich diese Möglichkeit stets an, wenn Familien ihren Lebensmittelpunkt verlegen (z. B. wegen Umzug in eine andere Stadt, aber auch bei Neubau). Entscheidend ist, dass sich die Schenkungen auf das „Familienheim“ der Eheleute beziehen, wobei auch mittelbare Grundstücksschenkungen möglich sind.24 Da es auf die tatsächliche Nutzung der jeweiligen Immobilie ankommt, sollten entsprechende Nachweise vorgehalten werden, da z. B. der melderechtliche Status allein keine Wirkung entfalten kann. Entscheidend ist dabei stets der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für die jeweilige Schenkung, zu diesem Zeitpunkt muss sich das Familienheim in der jeweiligen Immobilie befinden. Dabei ist die spätere Veräußerung oder auch Nutzungsänderung unbeachtlich, soweit kein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO vorliegt.25

2. Erwerb des Familienheims von Todes wegen

Die Gestaltungsmöglichkeiten bei Erwerben von Todes wegen dürften sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b und c ErbStG beschränken. Liegen die Voraussetzungen für die Übertragung eines Mit- oder Eigentumsanteils an einem „Familienheim“ vor, hängt die Gewährung der Steuerbefreiung von der „unverzüglichen“ Verwendung des Erwerbers zu eigenen Wohnzwecken und die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken für eine Dauer von zehn Jahren ab. Beschränkt wird diese Steuerbefreiung bei Erwerben nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG des Weiteren dadurch, dass die Begünstigung nur gewährt wird, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Ggf. können die Voraussetzung dieser Steuerbefreiung schon vor Übertragung durch Erwerb von Todes wegen „vorbereitet“ werden, auch eine Aufteilung der Immobilie in WEG scheint denkbar. Dabei ist eine Steuerbefreiung auch dann möglich, wenn das Familienheim erst im Zuge der Erbauseinandersetzung auf eine bestimmte Person übergeht und diese für den Erwerb des begünstigten Vermögens nicht begünstigtes Vermögen hingibt.26

In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass das Familienheim auch auf diejenige Person übergeht, welche dieses auch zu eigenen Wohnzwecken nutzen möchte und kann. Denn nur in diesem Fall kommt eine Steuerbefreiung in Betracht. Eine Übertragung auf Personen, die an einer Nutzung für eigene Wohnzwecke gehindert sind, scheint nicht sinnvoll. Denn in diesen Fällen scheidet eine Steuerbefreiung für den Erwerb grundsätzlich aus.27 Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlassen wird.28 In diesen Fällen sollten Alternativen überlegt werden. So kann es sinnvoll sein, dass das Familienheim zunächst im Eigentum des überlebenden Ehepartners bleibt und erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners auf die gewünschte Person übergeht. Dabei ist zu bedenken, dass die Erfüllung der Nachbehaltensfrist voraussetzt, dass der Begünstigte Eigentümer des „Familienheims“ bleibt. Denn ein Verstoß gegen die Nachbehaltensfrist wird auch dann ausgelöst, wenn die begünstigte Person das Eigentum an dem Grundstück überträgt und sich ausschließlich das Wohnrecht zurückbehält.29

III. Fazit

Die Steuerbefreiung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG ermöglicht die steuerfreie Übertragung einer Immobilie jedenfalls zu Lebzeiten zwischen Eheleuten und durch Erwerb von Todes wegen auch auf Kinder. Aufgrund der hohen Immobilienwerte bietet die Regelung damit Steuersparpotenzial, insbesondere dann, wenn diese Steuerbefreiung mehrfach (z. B. durch Wechsel des Familienheims und ggf. Kombination mit Übertragung des Familienheims nach Ableben auf ein bestimmtes Kind) in Anspruch genommen wird. Zu beachten sind dabei stets die restriktiven Voraussetzungen der Regelung, da die Rechtsprechung diese eng auslegt.

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Autoren


Katrin Dorn Dr. Katrin Dorn
ist Steuerberaterin und bei MÖHRLE HAPP LUTHER Partnerschaft mbB, Hamburg, tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie im Unternehmensteuerrecht.
Jens Scharfenberg Jens Scharfenberg,
Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Internationales Steuerrecht, ist Partner bei MÖHRLE HAPP LUTHER Partnerschaft mbB, Hamburg. Seine Schwerpunkte liegen im Unternehmensteuerrecht, Erbschaftsteuerrecht sowie im Bereich Unternehmensnachfolge und Nachfolgeplanung.

1Zuletzt z. B.  NWB WAAAH-08372, BStBl 2019 II S. 678 NWB IAAAH-23544.

2D. h. ein Familienheim in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat des EWR kann grundsätzlich steuerfrei übergehen.

3Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG kann ein Familienheim nur ein im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraum belegenes, bebauten Grundstücks i. S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG sein.

4Das Vorliegen dieser Voraussetzung dürfte beispielsweise strittig sein, wenn die Eheleute dauerhaft getrennt wohnen. Nach Rechtsprechung des BFH liegt in diesen Fällen ausnahmsweise eine Selbstnutzung vor, wenn der andere Ehegatte die Wohnung ggf. gemeinsam, mit den Kindern zu eigenen Wohnzwecken nutzt (vgl. Wachter, ZEV 2014 S. 193). Im Ergebnis wird eine jedenfalls zeitweise gemeinsame Nutzung vorausgesetzt.

5Vgl. , BStBl 2013 II S. 1051 NWB SAAAE-47926.

6Vgl. , BStBl 2009 II S. 480 NWB SAAAD-15444. Bei gemischter Nutzung eines Hauses ist nur der Teil begünstigt, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dabei zählen zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen.

7 NWB WAAAH-08372. Vgl. dazu ausführlich z. B. Hartmann, ErbStB 2019 S. 249 f.

8Vgl. , BStBl 2018 II S. 362 NWB IAAAG-80017.

9§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG spricht dafür, in dem Erwerb der GbR-Beteiligung den Erwerb des Wirtschaftsguts Familienheim zu sehen. Hiergegen könnte das , BStBl 2013 II S. 742 NWB KAAAE-41248 sprechen, bei dem es allerdings um das Tatbestandsmerkmal „unmittelbar“ in § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. (heute § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG) ging. Eine Übertragung auf die Familienheimthematik wäre verfehlt.

10Gibhardt spricht sich beispielsweise dafür aus, dass auch in diesen Fällen eine Begünstigung in Betracht kommt. Dies gilt seiner Auffassung nach insbesondere, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen Anteil an der Familienheim-GbR zuwendet. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten weist auch er darauf hin, dass solche Gestaltungen vermieden werden sollten. Vgl. Gibhardt in BeckOK, ErbStG, § 13 Rz. 143.

11Seit dem  ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich; an die Stelle der Lebenspartnerschaft ist das Recht auf Eheschließung getreten. Partner bestehender Lebenspartnerschaften können seit dem  auf Antrag ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend ausschließlich von Ehepartnern gesprochen, obwohl die Ausführungen auch für den Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten.

12R E 13.4 Abs. 6 Satz 9 ErbStR.

13, BStBl 2019 II S. 678 NWB IAAAH-23544

14Vgl. , BStBl 2019 II S. 678 NWB IAAAH-23544 NWB BAAAE-91718.

15Vgl.  NWB BAAAE-91718. Bestätigt durch , BStBl 2017 II S. 130 NWB FAAAF-87996. Danach kommt eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nicht in Betracht, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an nahe Angehörige.

16Zur Frage, wann zwingende Gründe vorliegen, ist beim BFH unter Az. II R 18/20 ein weiteres Verfahren anhängig (Vorinstanz ).

17Gemäß H E 13.4 „Wohnfläche“ ErbStH Ermittlung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung v.  (BGBl 2003 I S. 2346).

18So BFH, Urteil v  - II R 13/13, BStBl 2016 II S. 223 NWB PAAAF-01954.

19Entsprechendes gilt für Übertragungen zu Lebzeiten zwischen Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

20Vgl. u. a. , BStBl 2009 II S. 480 NWB SAAAD-15444.

21Vgl. Wachter, ZEV 2014 S. 191.

22Zu der mangelnden Rechtssicherheit bei einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft siehe oben Abschnitt I.

23Siehe dazu bereits unter Abschnitt I, vgl. , BStBl 2018 II S. 362 NWB IAAAG-80017.

24Ggf. aufschiebend bedingt auf den Beginn der Eigennutzung.

25Vgl. R E 13.3 Abs. 5 Satz 3 ErbStR.

26Vgl. R E 13.4 Abs. 5 Satz 6 ErbStR.

27Nach Rechtsprechung des BFH ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Erwerber das Familienheim nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann, vgl. , BStBl 2016 II S. 223 NWB PAAAF-01954.

28Vgl. , BStBl 2017 II S. 130 NWB FAAAF-87996.

29Vgl. , BStBl 2020 II S. 314 NWB OAAAH-36175.

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