Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und die Kassensicherungsverordnung sind nun schon mehrere Jahre in Kraft. Indes finden sich in der täglichen Praxis immer noch zahlreiche Fragen, gerade auch in Bezug auf die Aufrüstungsverpflichtung von unterschiedlichen Automaten mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE).
Seit dem 1.1.2020 gelten verschärfte Regelungen bei der Nutzung elektronischer Kassen. Neben der Einführung einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) sieht der Gesetzgeber nunmehr eine generelle Belegerteilungspflicht vor. Die Nichtbeanstandungsregelung des BMF vom 6.11.2019 [1] hat zwar für die TSE eine Fristverlängerung bis zum 30.9.2020 vorgesehen, nicht aber für die Belegausgabepflicht. Entsprechend gilt die Belegausgabepflicht weiterhin ab dem 1.1.2020 und wirft (immer noch) zahlreiche Abgrenzungs- und Zweifelsfragen auf, die im Folgenden beantwortet werden sollen.
Seit dem 1.1.2020 gilt die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO. Obwohl die gesetzliche Grundlage bereits Ende 2016 verabschiedet worden ist, schlägt die Diskussion darüber hohe Wellen und hat auch die Tagespresse erreicht. Ziel dieses Beitrags ist, die häufig emotional vorgetragenen Argumente zu versachlichen und zu verdeutlichen, warum die Belegpflicht essentieller Bestandteil eines Sicherungskonzepts ist und letztlich die Unternehmer entlastet.
Am 1.1.2020 sind die wesentlichen Neuregelungen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in Kraft getreten. Nach vielen Verzögerungen und durchaus überraschenden Wendungen bei der Definition der technischen und steuerfachlichen Anforderungen herrscht seit August 2019 Klarheit. Daher können Anbieter von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen und Kassensystemen erst seit Ende 2019 passende Lösungen anbieten. Darauf reagierte das BMF mit einer bis zum 30.9.2020 verlängerten Frist für die Verpflichtung zur Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung.
Elektronische Kassensysteme und Registrierkassen müssen bis zum 30.9.2020 grundsätzlich mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aus- bzw. nachgerüstet sein. Das BMF hat bereits am 30.6.2020 mitgeteilt, dass es keine Verlängerung dieser Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von Kassensystemen geben wird. Dem stellen sich nun (fast) alle Bundesländer entgegen, indem sie eigene Härtefallregelungen zur Entlastung der bargeldintensiven Betriebe in der Corona-Krise geschaffen haben. Diese weichen im Detail aber voneinander ab. Am 11.9.2020 wurde ein auf den 18.8.2020 datiertes BMF-Schreiben bekannt, nach dem die von den Ländern (überwiegend) formlos und antragsfrei angestrebte Buchführungserleichterung ggf. nicht den Regelungen des AEAO zu § 148 AO bzw. § 21a FVG entspricht. Öffentlich zugängliche Informationen der Länder über ein mögliches Wiederaufleben der Antragspflicht stehen überwiegend noch aus.
Am 1.1.2020 sind die wesentlichen Neuregelungen des „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ in Kraft getreten. Durch die bis zum 30.9.2020 verlängerte Frist für die Verpflichtung zur Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung bleiben jetzt nur noch neun Monate, um einen großen Teil des Bestands an Kassensystemen in Deutschland umzurüsten.
Das Handbuch zur Kassenführung ist in der 3. Auflage erschienen. Wodurch sich diese Neuauflage auszeichnet und warum es jetzt so wichtig ist, sich mit dem Thema eingehend zu beschäftigen, erklärt Ihnen Tobias Teutemacher in diesem Video-Interview.
Mit dem 1.1.2020 hat das Thema Kassenführung ein neues Level erreicht. Die aktuellen Änderungen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen müssen in die Praxis umgesetzt werden. Und werfen noch viele Fragen auf...
Die Finanzbehörde hat gem. § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen zu nehmen, dessen Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen oder zu verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet werden.
Der Schwerpunkt der Berliner Finanzverwaltung bei den steuerlichen Überprüfungen lag 2019 auf der Glückspiel-, Taxi- und Gastronomiebranche. Bis zum 30. November dieses Jahres wurden knapp 50 % der Aufsteller von Spielautomaten kontrolliert.
Betriebe, die ins Gewicht fallende Barumsätze haben, sind verpflichtet, eine Geschäftskasse zu führen. Die ordnungsgemäße Kassenführung hat dabei entscheidende Bedeutung für die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.
Nachdem das BMF die im Juli 2019 veröffentlichte Fassung kurzfristig wieder zurückgezogen hatte, liegt nun nach knapp fünf Jahren mit Schreiben vom 28.11.2019 die zweite Auflage der GoBD vor.
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