Neufassung der Kassen-FAQ zur TSE-Pflicht für Automaten

Klarstellungen durch das BMF, kritische Würdigung und weiterhin offene Zweifelsfragen

Das BMF hat im Rahmen seiner „Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV“ (FAQ) im September 2021 zumindest für den Bereich „klassischer“ Waren- und Dienstleistungsautomaten einige Klarstellungen herbeigeführt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Einordnung von Automaten im Hinblick auf die Aufrüstungsverpflichtung mit einer TSE. Aufgezeigt wird, welche Konsequenzen sich aus den FAQ ergeben und welche Rechtsunsicherheiten bestehen bleiben.

I. Aufrüstungsverpflichtung nach § 146a AO i. V. mit § 1 KassenSichV

Nach dem eindeutigen Gesetzes- und Verordnungswortlaut lassen sich bestimmte Geräte bereits vorab von der TSE-Pflicht ausschließen, nämlich mechanische Automaten und elektronische Automaten ohne Barzahlungsmöglichkeit. Ferner sind – bezogen auf die Automaten – folgende elektronische Aufzeichnungssysteme nach der Negativliste des § 1 Satz 2 KassenSichV nicht betroffen:

  • Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,

  • Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung,

  • Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,

  • Waren- und Dienstleistungsautomaten,

  • Geldautomaten sowie

  • Geld- und Warenspielgeräte.

Fraglich ist nun, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme die Finanzverwaltung als Waren- oder Dienstleistungsautomaten ansieht und welche nicht. Lang erwartete Klarstellungen finden sich seit Ende September 2021 in der „Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV“ (FAQ), die auf der Internetseite des BMF veröffentlicht ist.

II. Definition der Waren- und Dienstleistungsautomaten

Der Begriff des Warenautomaten ist im Steuerrecht nicht legal definiert. Grundsätzlich sind Automaten technische Geräte, bei denen durch die Entrichtung eines Entgelts, Einwurf von Wertmünzen oder Eingabe einer Codierung ein mechanisches oder elektronisches Steuerungssystem in Gang gesetzt wird, das bestimmte Verrichtungen selbsttätig vornimmt. Während Warenautomaten Kaufvorgänge ermöglichen, werden über Dienstleistungsautomaten i. d. R. Leih- und Mietvorgänge abgewickelt oder sie berechtigen dazu, eine bestimmte Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

Hinweis:

Wenngleich der Verordnungsgeber sowohl Waren- als auch Dienstleistungsautomaten von der TSE-Pflicht suspendiert hat, wird in Einzelfällen eine Abgrenzung erforderlich sein, da die FAQ des BMF beide Typen unterschiedlich definieren.

III. Definitionen und Abgrenzungen anhand der aktualisierten FAQ

Nach den FAQ handelt es sich bei Warenautomaten um Automaten, die nach dem Bezahlvorgang, ohne Zutun eines Mitarbeitenden, automatisch einen selbständigen technischen Vorgang ausführen und hierdurch die Ware zur Verfügung stellen (z. B. Zigaretten- oder Getränkeautomat).

Hinweis:

Neben den in den FAQ beispielhaft genannten Getränkeautomaten dürften sämtliche mit Lebensmitteln bestückte Warenautomaten (sog. Vending-Automaten) von der TSE-Pflicht befreit sein.


Bei Dienstleistungsautomaten i. S. des § 1 Satz 2 Nr. 4 KassenSichV handelt es sich nach Auffassung des BMF um Automaten, die gegenüber Kunden, ohne Zutun eines Mitarbeitenden, durch einen selbständigen technischen Vorgang eine Dienstleistung erbringen und deren Abrechnung ermöglichen. Unter die Definition dürften auch fallen:

  • Automaten in Sonnenstudios,

  • Ferngläser mit Münzeinwurf an Aussichtspunkten,

  • Fotoautomaten,

  • Visitenkartenautomaten,

  • Musikautomaten („JukeBox“),

  • Stromanlagen mit Münzkassiergeräten

  • sonstige Unterhaltungsautomaten, z. B. Darts- oder Tischfußballautomaten (Kicker).

Hinweis:

Automatische Zugangssysteme ohne Verbindung zu einem Abrechnungs- bzw. Bezahlsystem sind nach Auffassung des BMF bereits nach § 1 Satz 1 KassenSichV nicht mit einer TSE zu schützen, da sie keine Kassenfunktion haben.

IV. Strittige Einzelfälle aus der Praxis

n der Praxis bestanden zahlreiche strittige Einzelfälle, beispielhaft seien genannt:

  • automatisierte Ausgabestationen in Apotheken,

  • Geldeinwurfautomaten an Videokabinen eines Erotikmarktes,

  • Zugangssysteme bei öffentlichen WC-Anlagen,

  • Tankautomaten und Tanksäulen.

In den FAQ findet sich mit den Bezahlautomaten nun ein weiterer auslegungsbedürftiger Terminus. Bei Bezahlautomaten handelt es sich nach Auffassung des BMF um „Automaten, die ausschließlich der baren und unbaren Bezahlung von Waren und Dienstleistungen dienen. Für den Kassiervorgang werden Mitarbeitende für die Besorgung der Zahlungsabwicklung durch den Bezahlautomaten ersetzt.“ Ausdrücklich weist das BMF darauf hin, dass ein Bezahlautomat ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion sein kann und dann mit einer TSE zu schützen sei.

Hinweis:

Diese Ausführungen sind nur bedingt geeignet, eine rechtssichere Beurteilung und deren korrekte technische Umsetzung in den Unternehmen zu gewährleisten.

Fundstelle(n):
BBK 2021
NWB HAAAH-93272

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