Steuerliche Mehr- und Minderabführungen i. S. des
§ 14 Abs. 3 und 4 KStG führen in der Praxis nicht selten zu Kontroversen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen. Treten Problematiken bei zweifelsfrei organschaftlich verursachten Sachverhalten zumeist erst im Fall der Veräußerung oder Umwandlung der Organgesellschaft zutage, sieht sich der Steuerpflichtige zwangsläufig bereits eher mit der Frage konfrontiert, ob bilanzielle Bewertungsunterschiede bei der Organgesellschaft ggf. vororganschaftlich verursacht sein könnten. Ein fiskalisches Interesse der Finanzverwaltung, insbesondere Mehrabführungen der vororganschaftlichen Sphäre zuzuordnen, wäre insoweit nicht verwunderlich, als das Gesetz für diese Fälle eine Ausschüttung an den Organträger mit den bekannten steuerlichen Belastungsfolgen fingiert.