Körperschaftsteuerliche Änderungen: Gesetzgebers Fleiß vor der Sommerpause 2021
Vom Transparenz- zum Trennungsprinzip
Die Option kann auf Antrag ausgeübt werden und führt dazu, dass die oben genannten Personengesellschaften steuerlich wie Kapitalgesellschaften behandelt werden, d. h., sie unterliegen dann nicht mehr nach dem Transparenzprinzip der Besteuerung nach den Vorschriften des EStG, sondern denen des KStG, das zwischen der Ebene der Gesellschaft und der Gesellschafter unterscheidet (Trennungsprinzip). Optiert eine Personengesellschaft zur Körperschaftsteuer, werden deren Gesellschafter also steuerlich wie Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft behandelt.
Die Möglichkeiten kritisch betrachten!
In der Steuerfachwelt ist man sich einig: Nicht für jede Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft ist die Option zur Körperschaftsteuer sinnvoll oder geeignet; denn nicht immer bedeutet sie tatsächlich eine ertragsteuerliche Entlastung. Es gilt, viele Aspekte zu beachten. Im Fall der Optionsausübung wird ein Formwechsel fingiert und bereits hier lauern Fallstricke:
- So sollte zum Beispiel der Gesellschaftsvertrag vorab hinsichtlich des Entnahmerechts genau geprüft werden.
- Thesaurierte Gewinne i. S. von § 34a EStG müssen nachversteuert werden.
- Eine etwaige frühere Übertragung von Betriebsvermögen muss mehr als sieben Jahre zurückliegen.
- Sonderbetriebsvermögen steht einem fingierten Formwechsel zu Buchwerten entgegen, so dass alle stillen Reserven aufgedeckt werden müssen.
- Was geschieht mit verrechenbaren Verlusten der Mitunternehmerschaft und denen der Mitunternehmer?
Und diese Liste ist keineswegs abschließend! Auf über 85 Seiten kommentiert Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Julian Böhmer ausführlich und kritisch die neu geschaffene Vorschrift in der 5. Auflage des Körperschaftsteuergesetz Kommentars von Mössner/Oellerich/Valta.
Weitere Gesetzesänderungen
Auch wenn der neue § 1a KStG das zentrale Thema im Zusammenhang mit dem KöMoG bildet, so bleibt es nicht das einzige:
- Mit § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG stellt der Gesetzgeber klar, dass Währungskursverluste nicht zu den Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 5 KStG gelten.
- Der durch das ATAD-UmsG neu eingefügte Abs. 1a zu § 12 KStG regelt, wie im Fall des Wegfalls einer steuerlichen Entstrickung der maßgebliche Wert für die Verstrickung zu ermitteln ist. Gleichzeit wurden mit dem KöMoG § 12 Abs. 2 und 3 KStG gestrichen, da grenzüberschreitende Verschmelzungstatbestände und Betriebsvermögensübertragungen nunmehr ausschließlich im UmwStG geregelt werden.
- Last but not least wurden in Abs. 4 des § 14 KStG die Ausgleichsposten für in vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehr- oder Minderabführungen durch die Einlagenlösung ersetzt.
Unser Körperschaftsteuergesetz Kommentar – Neuer Mitherausgeber und neue Autoren
Die gesetzlichen Änderungen nahm das Herausgeberteam Mössner/Oellerich/Valta zum Anlass für eine neue, 5. Auflage des Körperschaftsteuergesetz Kommentars. Über mehrere Auflagen war Herr Prof. Dr. Valta den Leserinnen und Leser als einer der Autor des Kommentars schon bekannt. Mit der aktuellen Auflage engagiert sich der Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht und Steuerrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf nun auch als neuer Mitherausgeber. Das so verstärkte Herausgeberteam konnte zudem junge, hoch qualifizierte Autoren für das Werk gewinnen: neben RA und StB Dr. Julian Böhmer (s.o.) RDir Dr. Christian Stahl und RiFG Dr. Alexander Zapf.
Den Kommentar können Sie noch bis zum 31.10.2021 zum Subskriptionspreis von nur 179,00 Euro bestellen (ab 1.11.2021 für 199,00 Euro).
Körperschaftsteuergesetz Kommentar
Herausgegeben von Prof. Jörg-Manfred Mössner, Dr. Ingo Oellerich , Richter am FG, Prof. Dr. Matthias Valta. Unter Mitarbeit eines namhaften Autorenteams.
5. Auflage. 2021. ca. 2250 Seiten. Gebunden.
978-3-482-64315-6
Preis: 199,00 €