Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages (FG)
Ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (EAV) wird nicht gem. § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz KStG, § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG tatsächlich durchgeführt, wenn der gegen die Organträgerin bestehende Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung des Verlustausgleichbetrages tatsächlich erfolgt (; Revision eingelegt, BFH-Az.: I R 37/19).
Sachverhalt: Sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin werden von der B-GmbH gehalten. Zwischen der Klägerin und der B GmbH wurde ein EAV geschlossen, mit dem sich die Klägerin der geschäftlichen Leitung der B GmbH unterwarf.
Im Jahr 2013 erwirtschaftete die Klägerin einen Verlust, welcher in 2015 von der B GmbH ausgeglichen wurde (Überweisung auf das Konto der Klägerin). Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Verlustes wurde weder bei der Klägerin noch bei der B GmbH bilanziell ausgewiesen. Das FA erkannte den EAV daher nicht an.
Das FG äußert sich dazu wie folgt:
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Ein EAV wird nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn der Gewinn tatsächlich an den Organträger abgeführt und der Verlust tatsächlich von ihm übernommen wird. Regelmäßig vollzieht sich dies in zwei Stufen: zunächst durch den bilanziellen Ausweis der entsprechenden Forderung/Verbindlichkeit in den Jahresabschlüssen von Organgesellschaft und -trägerin entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben (nämlich § 266 Abs. 2 B. II. Nr. 2 HGB, § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB für den Verlustausgleichsanspruch), sodann muss auf der zweiten Stufe ein Erfüllungsakt erfolgen.
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Da im Entscheidungsfall die Beteiligten schon auf der ersten Stufe den Verlustausgleichsanspruch nicht in ihren Jahresabschlüssen ausgewiesen hatten, kann der EAV bereits deshalb nicht als tatsächlich durchgeführt angesehen werden.
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Zwar reicht der bilanzielle Ausweis allein nicht aus, um die tatsächliche Durchführung eines EAV bejahen zu können, er ist aber deren Grundvoraussetzung.
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Die Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 KStG greift nicht, denn das Nichtbilanzieren der Ausgleichsansprüche stellt keinen fehlerhaften Bilanzansatz im Sinne der Vorschrift dar.
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Der Durchführungsmangel kann auch nicht als geringfügig vernachlässigt werden. Selbst wenn aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwischen geringfügigen und bedeutsamen Durchführungsfehlern zu unterscheiden sein sollte, so stellt die Nichtbilanzierung keinen nur geringfügigen Mangel dar. Vielmehr ist der bilanzielle Ausweis des Ausgleichanspruchs gerade die Grundvoraussetzung für eine tatsächliche Durchführung des EAV. Angesichts der Publikationswirkung des Jahresabschlusses dokumentiert eine Organgesellschaft durch den Ausweis ihrer Ausgleichsforderung nach außen, dass eine solche gegenüber der Organträgerin besteht, bzw. bei Nichtausweis eben nicht besteht.
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Daran ändert sich auch dann nichts, wenn alle am EAV Beteiligten (im Innenverhältnis) übereinstimmend vom Bestehen des Anspruchs ausgingen und/oder wenn eine Ausgleichszahlung tatsächlich erfolgt. Denn diese steht in Widerspruch zu den Jahresabschlüssen der beteiligten Gesellschaften und kann schon deshalb nicht von maßgeblicher Bedeutung sein.
Hinweis:
Das FG hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 37/19 anhängig.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter IV/2019 (ImA)
Fundstelle(n):
NWB GAAAH-38875