Anwendungsfragen zur Neuregelung in 21 KStG BMF

Das BMF äußert sich zu Anwendungsregelungen zur Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen bei Versicherungsunternehmen ab dem Veranlagungszeitraum 2019 ( :002).

§ 21 KStG regelt die Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abgeschlossene Geschäft in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) und in den übrigen Versicherungsgeschäften in Abhängigkeit von dem versicherungstechnischen Überschuss des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG) gewährt werden.

Das BMF-Schreiben klärt Anwendungsfragen zu § 21 KStG und tritt für Veranlagungszeiträume, für die § 21 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom , BGBl. I S. 2338, anzuwenden ist, an die Stelle des .

Hinweis:

Das Schreiben wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (ImA)

Fundstelle(n):
NWB PAAAH-37715

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