Körperschaftsteuer InfoCenter
Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) enthält jedoch weiterhin Sonderregelungen, in denen das Anrechnungsverfahren noch nachwirkt. [1]
Im Rahmen des Steuervergünstigungsabbaugesetzes (StVergAbG) und aktuell durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) wurde ein Teil dieser Nachwirkungen erneut geändert. Dies betrifft vor allem die noch bestehenden Körperschaftsteuerguthaben. Zudem haben sich Änderungen bei der Anerkennung von Organschaftsverhältnissen ergeben. [2]
Duch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist der Körperschaftsteuertarif auf 15 v.H. gesenkt worden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber auch Verbreiterungen der Bemessungsgrundlage vorgenommen, z.B. durch Einführung einer „Zinsschranke” und ein Abzugsverbot für die Gewerbesteuer. [3]
Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist das System der Körperschaftsteuererhöhung durch eine pauschale Abschlagszahlung ersetzt worden, indem von dem am vorhandenen Bestand der Ausschüttung unbelasteter Einkommensteile (EK 02) ein Anteil von 10 v.H. des EK 02- Bestandes mit 30 v.H. verwendungs-unabhängig besteuert wird. Der verbleibende Bestand soll entfallen und keine weitere Körperschaftsteuer-Erhöhung auslösen. [4]
Nach mehr als zehnjähriger fachlicher Diskussion hat die EU-Kommission am einen ersten Vorschlag für eine Richtlinie über eine „Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage” (GKKB) veröffentlicht. Durch die GKKB sollen einige wesentliche Wachstumshemmnisse steuerlicher Art im Binnenmarkt beseitigt werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass ohne gemeinsame Regeln für die Körperschaftsteuer die Wechselwirkungen zwischen nationalen Steuersystemen oftmals zu überhöhter Besteuerung und Doppelbesteuerung führten. Außerdem entstünden den Unternehmen ein erheblicher Verwaltungsaufwand und hohe Befolgungskosten. Diese Situation hemme Investitionen in der EU.
Am hat die EU-Kommission einen weiteren Richtlinienvorschlag zur Einführung einer gemeinsamen körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage (GKB) veröffentlicht (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame KSt-Bemessungsgrundlage, COM 2016 685 final). Der Vorschlag zur GKKB wurde durch die Kommission unter demselben Datum aktualisiert (COM 2016 683 final). Über Regelungen zur reinen Gewinnermittlung hinaus enthält der Entwurf auch Vorschläge zur Beseitigung der steuerlichen Benachteiligung der Eigenfinanzierung, zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung sowie zu einem grenzüberschreitenden Verlustausgleich.
Da GKB und GKKB aufeinander aufbauen, sollen sie gemeinsam verabschiedet werden. Das Inkrafttreten der GKB ist für den (Art. 70 Abs. 1 GKB-RLE) und damit zwei Jahre vor dem der GKKB geplant (Art. 80 Abs. 1 GKKB-RLE).
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