Bilanzierung von Corona-Finanzhilfen im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Kernaussagen
Sofern im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 noch keine Aktivierung wegen eines gestellten oder bewilligten Antrags auf Überbrückungshilfe III erfolgte, ist nun im Geschäftsjahr 2021 eine solche Aktivierung einer Forderung auf Überbrückungshilfe III vorzunehmen, sofern ein entsprechender Antrag bis zum Zeitpunkt der Jahresabschlussaufstellung gestellt oder bereits bewilligt wurde und noch keine Zahlung bis zum 31.12.2021 erfolgt ist. Der Ansatz einer Forderung auf Überbrückungshilfe III Plus ist ebenfalls dann vorzunehmen, wenn ein entsprechender Antrag bis zu diesem Zeitpunkt gestellt oder beschieden wurde.
Die Erfassung einer Forderung auf Überbrückungshilfe III oder Überbrückungshilfe III Plus erfolgt unter den sonstigen Vermögensgegenständen als sonstiger betrieblicher Ertrag. Eine zeitliche Abgrenzung ist hierbei nicht vonnöten, da die Förderzeiträume im kalendergleichen Geschäftsjahr 2021 oder in vergangenen Geschäftsjahren liegen. Im Zeitpunkt des Eingangs der Förderzahlungen ist die Forderung erfolgsneutral auszubuchen.
Ferner ist darauf zu achten, dass mit der Bilanzierung von Corona-Finanzhilfen unterschiedliche Anhangangabepflichten einhergehen können. So sind bspw. u. U. Angaben zu machen zu Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung, zu aperiodischen Erträgen und Aufwendungen oder allgemein zu angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Zusammenhang mit Corona-Finanzhilfen. Ebenso kommt im Einzelfall eine Nachtragsberichterstattung in Frage.
Wenn ein Unternehmensverbund vorliegt, kann nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe III oder Überbrückungshilfe III Plus von einem der Verbundunternehmen für den Unternehmensverbund in seiner Gesamtheit gestellt werden, wobei grds. jedes der Verbundunternehmen diesen Antrag stellen kann. Bei der Beantragung werden dann sämtliche relevanten Unternehmenszahlen des Verbunds konsolidiert berücksichtigt. Damit fließen nicht nur die Unternehmenszahlen des antragstellenden Verbundunternehmens, sondern alle für die Beantragung notwendigen Unternehmenszahlen sämtlicher Verbundunternehmen mit ein. Auf Basis dieser konsolidierten Betrachtung ergibt sich dann, inwiefern und ggf. in welcher Höhe der Unternehmensverbund als Ganzes antragsberechtigt ist.
Im Ergebnis zeigen sich im Zusammenhang mit der handelsbilanziellen Erfassung von Corona-Finanzhilfen sowohl bei Einzelunternehmen als auch bei Verbundunternehmen gewisse Ermessensspielräume und auch Rechtsunsicherheiten.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der StuB 3/2022; die Bestandteil der Kanzleipakete PLUS und MAX ist.
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