Bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, für die ein Freibetrag nach § 24 oder § 25 KStG gewährt wird, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ausgestellt werden, wenn deren Einkommen den Freibetrag von 5.000 € bzw. 15.000 € nicht übersteigt.