Behandlung neuer Anteile aus Umstrukturierungen (FG)
Ein Spin-Off nach US-amerikanischem Recht ist dabei als Abspaltung i.S.d. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG anzusehen (gegen IV C 1 -S-2252/15/10029:002; ; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 28/19).
Sachverhalt: Die Kläger (ein zusammenveranlagtes Ehepaar) waren seit mehreren Jahren Aktionäre der Hewlett-Packard Enterprise Company (HPC). Der Kläger hielt im Streitjahr 2015 6.000 Aktien, die Klägerin 3.000 Aktien dieses Unternehmens in ihrem Depot.
Mit Wirkung zum änderte die HPC ihren Namen in HPI. Anschließend übertrug die HPI mit Wirkung zum ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines "Spin-offs" auf die bereits im Februar 2015 gegründete Tochtergesellschaft HPE. Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE.
Am wurden dem Wertpapierdepot des Klägers 6.000 HPE-Aktien zu einem Börsenkurs von 13,019 EUR zugebucht. Dem Wertpapierdepot der Klägerin wurden am selben Tag 2.000 HPE-Aktien zum selben Kurs zugebucht. Die depotführende Bank erfasste beide Buchungen als steuerpflichtige Sachausschüttung und belastete die Kläger mit Kapitalertragsteuer.
Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde vom FA als unbegründet zurückgewiesen.
Das FG Rheinland-Pfalz gab der Klage statt:
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Die den Kläger im Rahmen der Umstrukturierung der HPC zugeteilten Anteile an der HPE führen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen.
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Im Streitfall liegen die Voraussetzungen einer Abspaltung i.S.v. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vor, mit der Folge, dass die übernommenen Anteile unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile treten.
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§ 20 Abs. 4a EStG beinhaltet spezielle Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen wie z.B. Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen oder Spaltungsvorgänge, bei denen die Erträge regelmäßig nicht als Geldzahlungen, sondern in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften zufließen.
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Im Streitfall stellt der Spin-Off eine Abspaltung dar.
Hinweis:
Es wurde bereits Revision eingelegt (Az. VIII R 28/19).
Zur selben Thematik ist beim BFH bereits unter Az. VIII R 9/19 eine Revision in einem anderen Verfahren anhängig.
Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)