Kapitalertragsteuer (ab 2009)
Die Regelungen des Kapitalertragsteuerabzugs gelten auch im Körperschaftsteuerrecht. Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge. Er ist ungeachtet des § 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren ) und des § 8b KStG (Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen) vorzunehmen. [3]
Allerdings gelten für Kapitalerträge in anderen Einkunftsarten als § 20 EStG die Besonderheiten des § 43 Abs. 2 S. 3-9 EStG. Hiernach wird für bestimmte Kapitalerträge kein Steuerabzug vorgenommen. Weitere Besonderheiten gelten für die öffentliche Hand. [4]
Zum Kapitalertragsteuerabzug bei Anteilen an Investmentfonds vgl. das Stichwort „Investmentfonds”. [5]
Im BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer werden auch Fragen zum Steuerabzug beantwortet. Darüber hinaus wurden in weiteren BMF-Scheiben die Muster der Steuerbescheinigungen veröffentlicht. [6]
II. Kapitalerträge und Abzugsverpflichteter
1. Abzugspflichtige Kapitalerträge
Kapitalertragsteuer wird nach der abschließenden gesetzlichen Definition auf folgende Erträge einbehalten: [7]
-
Gewinnausschüttungen, Bezüge aus der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft und die Veräußerung von Dividendenscheinen/ -ansprüchen [8] sowie
-
Dividendenausgleichszahlungen (bei Aktien ab 2012: Unterscheidung in depotverwahrte und nicht depotverwahrte Aktien) [9]
-
Zinsen aus inländischen Wandelanleihen und Gewinnobligationen sowie Zinsen aus Genussrechten, die nicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind (ab 2013: Unterscheidung in depotverwahrte und nicht depotverwahrte Papiere),
-
laufende Erträge aus stillen Beteiligungen/partiarischen Darlehen,
-
Kapitalerträge aus Lebensversicherungen,
-
ab 2018: Erträge aus Investmentfonds
-
ausländische Dividenden und Gewinnausschüttungen,
-
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen,
-
Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3-5 KStG,
-
Leistungen von Betrieben gewerblicher Art i. S. des § 4 KStG,
-
Gewinn, der nicht den Rücklagen zugeführt wurde und verdeckte Gewinnausschüttungen von Betrieben gewerblicher Art und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,
-
Stillhalterprämien,
-
Verkauf von Anteilen an Körperschaften,
-
Verkauf von sonstigen Kapitalforderungen / Zinsscheinen ohne Kapitalforderung,
-
Termingeschäfte,
-
Veräußerung einer Rechtsposition i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Der Steuersatz beträgt ab 2009 einheitlich 25 v.H. (Ausnahme: Fälle des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG: 15 v.H.) [10]
Die Kapitalertragsteuerpflicht von Investmenterträgen war für Jahre bis 2017 im InvStG geregelt. [11]