Gestaltungsmöglichkeiten für Kapitalgesellschaften durch den neuen Realteilungserlass vom 19.12.2018

Mit Veröffentlichung des BMF-Schreibens zur Realteilung vom  folgt nun endlich auch die Finanzverwaltung der grundlegenden Meinung des BFH zur Abgrenzung einer echten und unechten Realteilung sowie der Definition einer begünstigten Realteilung, welche bereits seit Längerem sowohl in der Literatur als auch in der Praxis verstärkt diskutiert wurde.

Grundsätzlich ist die Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG als steuerneutrale Übertragungsvorschrift anwendbar, sofern bei einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen werden. Mithilfe des BMF-Schreibens wurde das Rechtsinstitut der Realteilung weiter konkretisiert, aus welchem sich weitere Möglichkeiten in der Gestaltungspraxis ergeben können. Der nachfolgende Beitrag soll anlässlich des neuen Realteilungserlasses vom  in die Fragestellung, inwieweit sich durch eine Realteilung Umstrukturierungsmöglichkeiten für Kapitalgesellschaften ergeben können, einführen.

Kernfragen
  • Finden Realteilungen auch bei Kapitalgesellschaften Anwendung?

  • Welche Vorteile bietet die Realteilung gegenüber Spaltungen?

  • Stellt der vorgelagerte Formwechsel in eine Personengesellschaft mit anschließender Realteilung eine angemessene Gestaltung dar?

I. Grundlagen zur Realteilung

[i]Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Gemäß  ist grundsätzlich zwischen einer „echten“ und „unechten“ Realteilung zu unterscheiden. Während die „echte“ Realteilung auf Ebene der Mitunternehmerschaft durch eine Betriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gekennzeichnet ist und der Betrieb durch die verbleibenden Mitunternehmer im Wege eines Einzelunternehmens fortgeführt wird, wird bei einer „unechten“ Realteilung die Mitunternehmerschaft nach Ausscheiden eines Mitunternehmers durch die verbleibenden Mitunternehmer weiter fortgeführt, sofern die übernommenen Wirtschaftsgüter des ausgeschiedenen Mitunternehmers bei diesem zumindest teilweise weiterhin Betriebsvermögen darstellen. Unerheblich ist bei der „unechten“ Realteilung, ob der ausscheidende Mitunternehmer einen Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder einzelne Wirtschaftsgüter erhält. [2]

Nach neuester Auffassung der Finanzverwaltung liegt demzufolge eine begünstigte Realteilung sowohl bei einer „echten“ als auch einer „unechten“ Realteilung vor. Keine begünstigte Realteilung i. S. des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG liegt vor, soweit einzelne Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar in das Betriebsvermögen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG) und die Körperschaft bisher noch nicht mittelbar oder unmittelbar an den übertragenen Wirtschaftsgütern beteiligt war. [3]

Den vollständigen Beitzrag finden Sie in der Datenbank.

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