Der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt der Rechtsträgerwechsel eines Grundstücks, es handelt sich somit um eine Rechtsverkehrsteuer. Die steuerpflichtigen Rechtsvorgänge richten sich auf den mittelbaren, unmittelbaren oder fiktiven Erwerb eines Grundstücks oder auf den Eigentumsübergang als solchen und sind in § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG abschließend aufgezählt.