Weihnachtsbaumkulturen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer (FG)
Denn die Weihnachtsbäume sind kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur sog. Scheinbestandteil ( Az. 8 K 168/19 GrE; Revision anhängig, BFH-Az. II R 45/19).
Sachverhalt: Der Kläger hatte ein Grundstück mit darauf stehendem Aufwuchs erworben. Im Kaufvertrag war der Kaufpreis in einen Betrag für Grund und Boden und einen (nach einem Berechnungsschema errechneten) Betrag für Weihnachtbaumkulturen aufgeteilt worden. Der Beklagte setzte Grunderwerbsteuer fest und zog dabei als Bemessungsgrundlage den Gesamtkaufpreis einschließlich des Teilbetrags für die Weihnachtsbaumkulturen heran.
Das FG gibt der Klage statt:
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Für die Grunderwerbsteuer ist der zivilrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich. Damit sind die Regelungen des bürgerlichen Rechts dazu, was als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen ist und deshalb gem. § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann, auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
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Bäume in Baumschulbeständen oder in forstwirtschaftlich betriebenen Pflanzungen, aber auch Weihnachtsbäume sind zivilrechtlich nach einhelliger Ansicht keine wesentlichen Bestandteile, sondern Scheinbestandteile, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit den Grundstücken verbunden sind.
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Auch im Streitfall hat der Kläger von vornherein beabsichtigt, die Bäume der Weihnachtsbaumkulturen zu fällen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen. Diese Absicht zeigt sich auch daran, dass die Weihnachtsbäume bilanziell als Umlaufvermögen behandelt worden sind.
Hinweis:
Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen.
Zu einer vergleichbaren Rechtsfrage ist bereits ein Verfahren beim BFH anhängig (); Vorinstanz: .
Quelle: Pressemitteilung Nr. 20 des FG Münster vom 2.12.2019; NWB Datenbank (ImA)
Nachricht aktualisiert am : Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 45/19 anhängig.