Grunderwerbsteuer InfoCenter
Der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt der Rechtsträgerwechsel eines Grundstücks, es handelt sich somit um eine Rechtsverkehrsteuer. Die steuerpflichtigen Rechtsvorgänge richten sich auf den mittelbaren, unmittelbaren oder fiktiven Erwerb eines Grundstücks oder auf den Eigentumsübergang als solchen und sind in § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG abschließend aufgezählt.
Der Besteuerung unterliegt somit die Änderung des Rechts an einem Grundstück, auch wenn sie wirtschaftlich nicht dem Eigentum entspricht. So unterliegt auch die Sicherungsübereignung der GrESt, aber nicht die bloße Grundbuchberichtigung. [4]
II. Steuerpflichtige Vorgänge
Steuerpflichtig sind nur solche Vorgänge, die einen Rechtsträgerwechsel, sei es auch durch Fiktion, auslösen.
Die Rechträgereigenschaft i.S.d. GrEStG entsteht unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit. Rechtsträger in diesem Sinne können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) sein. Ein Rechträgerwechsel liegt somit auch bei einer Übertragung zwischen personenidentischen Gesamthandsgemeinschaften vor, der aber gem. § 6 Abs. 3 GrEStG steuerbefreit ist.
Nicht steuerpflichtig ist daher:
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Ersteigerung des eigenen Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren,
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Begründung von Wohn- und Teileigentum durch den Grundstückseigentümer,
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die formwechselnde Umwandlung, die durch Wahrung der Identität gekennzeichnet ist,
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Einlage eines Grundstücks in eine Einzelfirma,
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Änderung der Firma, hier liegt nur eine Änderung des Handelsnamens vor,
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Aneignung herrenloser Grundstücke durch den Fiskus.
Die Vorgänge, die der GrESt unterliegen, sind in § 1 GrEStG abschließend aufgezählt. Steuerbar sind insbesondere folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.
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