Sanierungsberatung: Wie können Steuerberater ihre Haftung reduzieren?
Die Haftung des Beraters in der Sanierung des Unternehmens unterscheidet sich in ihrer Grundkonzeption nicht von der Beraterhaftung als solcher. Es handelt sich stets um eine Haftung auf vertraglicher Grundlage, nämlich aufgrund des Beratervertrags zwischen Mandant und Berater. Dies wird i. d. R. ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) mit werkvertraglichen (§ 631 BGB) und dienstvertraglichen (§ 611 BGB) Elementen sein. Der Berater verletzt eine Pflicht aus diesem Vertragsverhältnis und wird insoweit wegen der Pflichtverletzung auf Ersatz des entstandenen Vermögensschadens in Anspruch genommen (§ 280 Abs. 1 BGB i. V. mit § 241 Abs. 2 BGB). Dennoch sind einige Besonderheiten zu beachten, welche nachfolgend beleuchtet werden.
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Dem Steuerberater ist die freiberufliche Wirtschaftsberatung ausdrücklich gestattet.
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Wegen der Einbeziehung von Gesellschaftern in den Schutzbereich des Vertrags sollen auch diese berechtigt sein, vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Berater geltend zu machen.
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Die Tätigkeit als Sanierungsberater wird – als vereinbare Tätigkeit – von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt.
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Die Sanierungsberatung ist dem Steuerberater nicht nur als vereinbare Tätigkeit erlaubt, sie ist aufgrund seines betriebswirtschaftlichen Know-hows auch für diesen ein ideales Tätigkeitsfeld.
I. Vereinbare Tätigkeit als Sanierungsberater
Die Tätigkeit des Steuerberaters als Sanierungsberater findet ihre Grundlagen in den vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG i. V. mit § 15 BOStB sowie in § 5 RDG.
1. Vereinbare Tätigkeit
Nach § 57 Abs. 3 StBerG sind mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten insbesondere (also nicht abschließend) vereinbar eine freiberufliche Tätigkeit, welche die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat (bspw. Vermögensverwalter) sowie eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit. Diese Aufzählung wird durch § 15 BOStB ergänzt, wonach der Steuerberater die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Sachwalter, Liquidator, Notgeschäftsführer aufgrund gerichtlicher Bestellung oder auch eines Mitglieds in Gläubigerausschüssen wahrnehmen darf. Grundlage dieser – heute geläufigen – Ausprägung des erlaubten Tätigkeitsumfangs war eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2011.1 In Anlehnung an die steuer- und gewerberechtliche Definition hat die Rechtsprechung des BGH die nicht vereinbare (vom Berufsbild des freien Berufs nicht mehr erfasste) gewerbliche Tätigkeit i. S. von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG als selbständiges, gleichmäßig fortgesetztes und maßgebend von erwerbswirtschaftlichem Streben nach Gewinn bestimmtes Handeln gekennzeichnet.
Die berufliche Tätigkeit als Steuerberater umfasst auch die Wirtschaftsberatung, insbesondere auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Beratung; diese gehört inzwischen zum Berufsbild des Steuerberaters.2 Eine (wenngleich auch gewissermaßen „lenkende“) Wirtschaftsberatung zu Sanierungszwecken gerät daher in keinen unverträglichen Konflikt mit der Steuerberatung des Mandanten, da Wirtschafts- und Steuerberatung vielmehr häufig eng miteinander verwoben sind; daher ist dem Steuerberater die freiberufliche Wirtschaftsberatung auch ausdrücklich gestattet (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG).
Die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Sachgerechtigkeit der Steuerberatung, die Besorgnis von Interessenkonflikten und insbesondere auch der Schutz der berechtigten Belange der Parteien des Sanierungsverhältnisses erfordern im Falle der Sanierungsberatung keinen besonderen Schutz, welcher über das Maß des alltäglichen Beratungsgeschehens hinausgehen müsste. Der Umfang der Wahrnehmung der vereinbaren Tätigkeit ist dabei auch nicht begrenzt; dies liegt vor allem auch daran, dass es keine aktive Tätigkeitsverpflichtung als Steuerberater gibt.3
2. Nebenleistung
Die Erbringung der wenigen rechtlichen Elemente aus der Sanierungs- oder Insolvenzberatung wird zudem durch § 5 RDG, der Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen, flankiert. Hier ist allerdings Vorsicht geboten:
Ein Steuerberater darf bspw.4 tätig werden bei
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der Frage der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft;
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der Beratung zu Sanierungsmaßnahmen;
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der Prüfung der (bilanziellen) Insolvenzreife eines Unternehmens.
Der Berater darf hingegen bspw. nicht tätig werden bei
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der Prüfung der Insolvenzreife einer Gesellschaft, soweit es um die Prüfung der zivilrechtlichen Unwirksamkeit einer Rangrücktrittserklärung geht;5
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der Beratung bzgl. der Kündigungs- oder Stundungsmöglichkeiten von Miet- oder Darlehensverträgen in einer Krise;
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der Führung von Verhandlungen mit Gläubigern des Mandanten zur angemessenen Risikoverteilung in einer Krise oder
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dem Forderungseinzug für Mandanten zur Liquiditätssteigerung in einer Krise.
II. Anspruchsberechtigung
Ob ein Steuerberater als Sanierungsberater in Regress zu nehmen ist und inwieweit ein etwaig zu ersetzender Vermögensschaden (§§ 249 ff. BGB) vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Dieser erfordert eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage.6
Anspruchsberechtigt ist zunächst der Mandant als Vertragspartner des Beraters; im Falle der Insolvenz der bestellte Insolvenzverwalter. Mandant ist – nicht nur im Bereich der Sanierung – typischerweise die zu beratende Gesellschaft („UG“, „GmbH“, „AG“ o. ä.). Ein Trugschluss ist es nun aber, anzunehmen, nur diese könne im Haftungsfall Ansprüche gegen den Berater geltend machen. Es ist nämlich inzwischen anerkannt, dass auch Gesellschafter und Geschäftsführer in den Schutzbereich des zwischen der Gesellschaft und dem Berater geschlossenen Mandatsvertrags einbezogen sind.7
Wegen der Einbeziehung von Gesellschaftern in den Schutzbereich des Vertrags sollen auch diese berechtigt sein, vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Berater geltend zu machen. Dasselbe soll auch für Geschäftsführer gelten, auch diese sind in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen.
III. Pflichtenkreis
Im Grundsatz hat der Steuerberater den Mandanten möglichst jederzeit vor Schaden zu bewahren und den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten (steuerlichen) Ziel nebst sachgerechten Lösungen für dessen Verwirklichung aufzuzeigen. Der BGH8 beschreibt das Pflichtenprogramm des Steuerberaters analog zu demjenigen eines Rechtsanwalts in ständiger Rechtsprechung wie folgt: „Der Steuerberater hat seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutenden steuerrechtlichen Einzelheiten und deren Folgen zu informieren. Dabei muss er den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge für dessen Verwirklichung unterbreiten“. Auch bei einem beschränkten Mandat muss der Steuerberater den Mandanten auf eine außerhalb seines Auftrags liegende steuerliche Fehlentscheidung hinweisen, wenn sie für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich ist oder er die Sach- und Rechtslage positiv kennt.9 Die im einzelnen Regressfall geltend gemachten Pflichtverletzungen eines Steuerberaters müssen sich auf dessen vier Grundpflichten zur Klärung des Sachverhalts, zur Rechtsprüfung und -beratung sowie zur Schadensverhütung zurückführen lassen.10
1. Prognoseprüfung
Auch in der Sanierungsberatung haben diese Grundsätze Bestand, gehen aber in der Ausprägung noch etwas weiter. Anfang 2017 hat der BGH die – ohnehin weitreichende – Haftung des Steuerberaters in der Krise des Mandanten nochmals verschärft.11 Mit dieser aktuellen Entscheidung gibt der BGH seine Rechtsprechung v. - IX ZR 204/1212 zum Teil ausdrücklich auf und verschärft die Haftungsrisiken für Steuerberater. Auch bei diesem Urteil ging es um die Haftung im Vorfeld einer Insolvenz des Mandanten. Der zur Haftung verurteilte Steuerberater durfte sich eigentlich sicher wähnen, hatte sich sein Mandat doch gem. der Rechtsprechung des BGH im Urteil IX ZR 204/12 nur auf die steuerliche Beratung und den Jahresabschluss bezogen. Insolvenzrechtliche Beratung war nicht Gegenstand des Mandats.13 Der BGHS. 342 leitete die Haftung des Beraters – im Gegensatz noch zur Entscheidung aus dem Jahre 2013 – jetzt aus einer mangelhaften Bilanzerstellung ab. Schließlich, so der BGH, schulde ein Steuerberater, der es übernehme, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss für einen Kaufmann oder eine Gesellschaft zu erstellen, einen Leistungserfolg. Er verletze seine Pflichten aus dem erteilten Auftrag, wenn der Jahresabschluss mangelhaft i. S. des § 633 BGB sei. Der anzulegende Maßstab wiederum ergibt sich aus den Mandatsbedingungen bzw. für den Jahresabschluss aus den gesetzlichen Vorschriften im HGB, denen er entsprechen muss. In einer Handelsbilanz ist bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Abgewichen werden darf hiervon nur in begründeten Ausnahmefällen (§ 252 Abs. 2 HGB). Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB).14 Der BGH schlussfolgert sodann aus diesen gesetzlichen Anforderungen, dass sich die Erwartungshaltung des Mandanten darauf erstreckt, dass der Steuerberater den Jahresabschluss entsprechend der ihm bekannten Umstände und gemäß der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen erstelle und bei offenen Fragen über die damit zusammenhängende Problematik aufkläre und eine Entscheidung des Mandanten herbeiführe. In dem zugrundeliegenden Fall hätte daher der beklagte Steuerberater dem Mandanten klar und deutlich erklären müssen, dass sich die Anforderungen an eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ergeben und dass aufgrund der bilanziellen Überschuldung und den wiederholten Verlusten konkrete Zweifel bezüglich einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit bestünden, weswegen eine explizite Fortführungsprognose erforderlich sei. Allein der erfolgte Hinweis darauf, dass eine bilanzielle Überschuldung vorliege, entlaste den Steuerberater nicht.
2. Hinweispflichten
Geschäftsführer sind auf qualifizierte Berater angewiesen, um das Pflichtenregime, dem sie unterworden sind, zu überblicken und ihre Haftungsrisiken zu minimieren. Sie sind aber nicht nur auf qualifizierte Berater angewiesen, sondern ausgehend von der Rechtsprechung des BGH verpflichtet, Rechtsrat einzuholen, soweit dies erforderlich ist.15 Der erteilte Rechtsrat ist anschließend mindestens einmal einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.16 Soweit in der Vergangenheit häufig erst mitten in der Krise ein Berater hinzugezogen wird, ist als Folge der Neuregelung in § 1 StaRUG davon auszugehen, dass Steuerberater künftig eher ein auf das Erkennen der Krise ausgerichtetes Mandat erteilt bekommen und damit die Haftungsrisiken auf Beraterseite eher steigen, weil es nicht mehr auf die Frage des Mandatsumfangs im Dauermandat ankommt. Bindet der Geschäftsführer den Steuerberater aktiv in Implementierung und laufende Bewertung des Früherkennungssystems ein, dann wird es eine aktive Hinweispflicht des Beraters geben, wenn „die Ampel im Frühwarnsystem auf orange springt“. Im Hinblick auf die Neuregelung in § 1 StaRUG sollten Berater ihre Mandanten in jedem Fall auf die sich aus § 1 StaRUG ergebenden Pflichten hinweisen und dies auch dokumentieren.17 Unzureichend ausgearbeitete Sanierungskonzepte, die letztlich keinen Inhalt haben, können ebenfalls eine Pflichtverletzung darstellen.18
Die Tätigkeit geht aber über die bloße Hinweispflicht nicht hinaus; denn schließlich kann der Steuerberater auch in der Sanierungsberatung keinen Unternehmensinhaber zwingen, eine gewisse Handlung (bspw. Antragstellung) vorzunehmen. Selbiges gilt auch für die Pflicht zur Implementierung eines Frühwarnsystems nach § 1 StaRUG, weswegen die Dokumentation des Hinweises umso essentieller ist. Relevant wird auf Kausalitätsebene stets die „Vermutung beratungsgerechten Verhaltens“, nach der davon auszugehen ist, dass der Mandant der zutreffenden Beratung und Hinweiserteilung seines Beraters folgt.
IV. Haftung
Die Tätigkeit als Sanierungsberater wird – als vereinbare Tätigkeit – von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. Die Berufshaftpflichtversicherung ist nach § 67 Abs. 1 StBerG eine Pflichtversicherung, welche zur Bestellung als Steuerberater unabdingbare Voraussetzung ist. Die Versicherung ist während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Versicherbar durch die Berufshaftpflichtversicherung sind nur solche Risiken, die aufgrund von Vorbehaltstätigkeiten (§ 33 StBerG) entstehen oder sich aus solchen Tätigkeiten ergeben, die mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar oder erlaubnisfrei sind (§ 57 Abs. 3 StBerG); bspw. betriebswirtschaftliche Beratung und Prüfung, Erstellung von Bilanzanalysen und Gutachten, Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, Insolvenzverwaltung, Sanierungsberatung oder Rechtsberatung im Rahmen der Steuerberatung. Nach den Musterbedingungen „Allgemeine und Besondere Vertragsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer“ (AVB-RSW 2011) oder diesen entsprechenden Versicherungsbedingungen sind die versicherten Tätigkeiten von nicht versicherten sonstigen Tätigkeiten nach dem Schwerpunkt des Auftrags abzugrenzen und nicht danach, ob der (behauptete) Fehler bei einer einzelnen, dem Kernbereich der beruflichen (steuerberatenden oder anwaltlichen) Tätigkeit zuzurechnenden Tätigkeit unterlaufen ist.19
Besteht daher der Schwerpunkt des Auftrags in einer steuerberatenden Tätigkeit (und dies dürfte auch für die Sanierungsberatung als vereinbare Tätigkeit anzunehmen sein), ist jegliche Fehlleistung im Rahmen des Auftrags versichert, unabhängig davon, ob eine solche die steuerberatenden Elemente des Auftrags betrifft oder nicht.
1. Haftungsbeschränkung
Der Steuerberater kann seine Haftung nicht ganz ausschließen und allenfalls im Rahmen des § 67a StBerG beschränken. Nach § 67a StBerG besteht daher (lediglich) die Möglichkeit, die Haftung des Beraters durch eine entsprechende Vereinbarung zu begrenzen. Danach kann der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens auf zweierlei Arten beschränkt werden: Zum einen durch eine schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (ein solcher Einzelfall dürfte in der Praxis nahezu nie vorliegen) oder – andererseits – durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme. Wichtig ist, dass im letztgenannten Fall insoweit auch ein entsprechender Versicherungsschutz bestehen muss. „Unterhalten“ bedeutet, dass der Versicherungsvertrag wirksam geschlossen wurde und der Versicherungsschutz nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung besteht.20 Für Berufsausübungsgesellschaften gilt dies ebenfalls. Durch die Vorschrift soll verhindert werden, dass die Haftung auf Beträge unterhalb der Mindestversicherungssumme eingeschränkt werden kann. Normzweck ist es sicherzustellen, dass dem geschädigten Mandanten in jedem Fall Ersatz in Höhe der versicherbaren bzw. versicherten Leistung der Berufshaftpflichtversicherung garantiert wird.21 Zu beachten ist bei beiden Haftungsbeschränkungen, dass diese sowohl bei leichter als auch bei grober Fahrlässigkeit wirksam vereinbart werden können.
2. Versicherungssumme
Die Vorschrift zu den Mindestversicherungssummen wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe neu geregelt; das Gesetz tritt am in Kraft.22 Der Einzelsteuerberater muss – nach wie vor – eine Mindestversicherungssumme von 250.000 € aufweisen. Künftig ist jedoch jede Berufsausübungsgesellschaft nach § 55f Abs. 1 StBerG n. F. verpflichtet, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten. Dies bedeutet, dass künftig auch jede Personengesellschaft, wie bspw. die GbR, für die bisher keine Versicherungspflicht besteht, welche jedoch trotzdem stets Auftragnehmerin des Mandatsvertrags ist, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen muss.23 Die jeweilige Höhe der Mindestversicherungssumme der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung hängt von den rechtsformbedingten und persönlichen Haftungsverhältnissen der Berufsausübungsgesellschaft ab.
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Bei Berufsausübungsgesellschaften, bei denen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Person beschränkt wird (wie bspw. für eine als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte GmbH, AG und GmbH & Co. KG) beträgt die Mindestversicherungssumme nach § 55f Abs. 3 StBerG n. F. 1 Mio. € für jeden Versicherungsfall.
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Für Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Person vorsehen (wie bspw. die Partnerschaftsgesellschaften ohne eine Beschränkung der Berufshaftung oder die GbR), beträgt die Mindestversicherungssumme nach § 55f Abs. 4 StBerG n. F. 500.000 € für jeden Versicherungsfall.
Beachten Sie zum Thema Haftung auch die Beiträge Handlungspflichten von Unternehmenslenkern und Beratern im Rahmen des § 102 StaRUG von Campos Nave, NWB Sanieren 1/2021 S. 14, NWB BAAAH-71877, sowie Haftungsrisiken für Geschäftsführer im Spannungsfeld der Beraterhaftung von Jähne, NWB Sanieren 10/2021 S. 316, NWB CAAAH-94853.
V. Fazit
Die Sanierungsberatung ist dem Steuerberater nicht nur als vereinbare Tätigkeit erlaubt, sie ist aufgrund seines betriebswirtschaftlichen Know-hows auch für diesen ein ideales Tätigkeitsfeld. Die ohnehin vorhandene Berufshaftpflichtversicherung deckt diese Tätigkeit mit ab; stets sollte jedoch an die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung und – in Einzelfällen – an eine Erhöhung der Versicherungsleistung gedacht werden.
Autor
Tim Günther
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Versicherungsrecht in der Jähne – Günther Rechtsanwälte PartGmbB, Wirtschafts- und Berufsrecht, Hannover.
Fundstelle(n):
NWB Sanieren 11/2021 Seite 340
NWB EAAAI-00271
1BGH, NZI 2011 S. 498.
2BGH, NJW-RR 1990 S. 479.
3, BStBl 2012 II S. 51 NWB WAAAD-94170.
4Übersicht bei Günther/Grupe, NWB 4/2021 S. 291 NWB SAAAH-69285.
5, DStR 2017 S. 2631.
6Günther, 5/2020 S. 356 NWB KAAAH-40575.
9 NWB MAAAD-40919; NWB VAAAG-87833.
10Zur Haftungsprävention in der Steuerberaterkanzlei sei auf die Hinweise der BStBK im Berufsrechtlichen Handbuch (S. 479 ff.) verwiesen.
11, NJW 2017 S. 1611, m. Anm. Jähne, NWB 17/2017 S. 1310 NWB YAAAG-42633.
13Jähne, NWB 17/2017 S. 1310, 1312 NWB YAAAG-42633.
14Jähne/Günther, Sanierungshandbuch 2020, S. 39.
15BGH, NZG 2011 S. 1271.
16BGH, NZG 2011 S. 1271.
17Jähne, NWB Sanieren 10/2021 S. 316 NWB CAAAH-94853.
18Vgl. , ZInsO 2010 S. 238.
19Günther, NWB 5/2020 S. 351 NWB KAAAH-40575.
20Günther, BeckOK BRAO, 10. Erg.-Lfg. 2021, § 51a Rz. 4.
21BR-Drucks. 794/93 S. 47 bis 49.
22BGBl 2021 I S. 2363.
23Günther/Willerscheid, NWB 34/2021 S. 2541 NWB VAAAH-87214.