Bereits im Frühjahr 2021 berichteten wir über das sog. BMF-Schreiben zur AfA digitaler Wirtschaftsgüter (lesen Sie hier Kernaussagen des StuB-Beitrags). Das BMF hat nun sein Schreiben v. 26.2.2021 (BStBl I 2021 S. 298) zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet (BMF, Schreiben v. 22.2.2022 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :025).
Der Handelsbilanzwert für eine Rückstellung bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze.
Ein bilanzierender Steuerpflichtiger ist bei überperiodischen Betriebsausgaben bis 410 € (aktuell: 800 €) nicht verpflichtet, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden ( , rkr).
Der Fälligkeitszeitpunkt einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe ist für deren zeitliche Zuordnung i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG unerheblich (; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 1/20).
Die Vorgaben zur bilanziellen Abbildung von Leasingverhältnissen weisen eine – seitens des IASB bewusst vorgesehene – Asymmetrie zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber auf.
Zu den Betriebsvorrichtungen gehören Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind (§ 68 Abs. 2 BewG). Dabei kann es sich um Anlagen innerhalb eines Gebäudes oder unmittelbar auf dem Grund und Boden handeln. Diese für die Bewertung von Grundstücken nach den Vorschriften des BewG maßgebende Begriffsbestimmung gilt für die steuerliche Gewinnermittlung gleichermaßen (R 7.1 Abs. 5 Satz 1 EStR). Betriebsvorrichtungen sind bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter (R 7.1 Abs. 3 EStR).
Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter sind zivil- und steuerrechtlich zu trennen (Trennungsprinzip). Beide Rechtssubjekte können sich gesellschaftsrechtlich gegenüberstehen und auf dieser Basis ordentliche Gewinnausschüttungen, Kapitalherabsetzungen, Kapitalerhöhungen sowie letztlich eine Liquidation der Gesellschaft vornehmen.
Bei der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) handelt es sich um eine periodenbezogene Zeitraumrechnung, die Erträge und Aufwendungen einer Unternehmung in ihrer Art und Höhe gegenüberstellt.
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