Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC
A. Problemanalyse
Trennungsprinzip und Veranlassungsfrage
Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter sind zivil- und steuerrechtlich zu trennen (Trennungsprinzip). Beide Rechtssubjekte können sich gesellschaftsrechtlich gegenüberstehen und auf dieser Basis ordentliche Gewinnausschüttungen, Kapitalherabsetzungen, Kapitalerhöhungen sowie letztlich eine Liquidation der Gesellschaft vornehmen.
Sie können aber auch in einen schuldrechtlichen Leistungsaustausch eintreten. Dies wird steuerlich akzeptiert, soweit keine verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) oder verdeckte Einlagen vorliegen [1]. Verdeckte Einlagen und vGA sind steuerlich dem „gesellschaftlichem Binnenbereich“ [2] der Kapitalgesellschaft und ihrer Gesellschafter zuzurechnen. Ob Gesellschafter der Kapitalgesellschaft auf gesellschaftlicher oder betrieblicher Grundlage gegenübertreten, wird steuerrechtlich anhand der Veranlassung entschieden.
Regelungszweck
Der Gesetzgeber will mit dem Rechtsinstitut der vGA im Grundsatz verhindern, dass durch unangemessene Gestaltungen im Verhältnis von Kapitalgesellschaft und Gesellschafter der steuerliche Gewinn der Gesellschaft gemindert wird (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Auf Ebene des Gesellschafters ist die vGA steuerpflichtig, sofern der Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Körperschaften
Die vGA betrifft „Körperschaften“, also auch Vereine (Rn. 523), Genossenschaften (Rn. 450) oder Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Rn. 415). Zu Stiftungen vgl. Rn. 511. Im Folgenden wird aufgrund der überragenden praktischen Bedeutung des Rechtsinstituts der vGA für Kapitalgesellschaften auch begrifflich nur von solchen gesprochen.
Rechtsstreitigkeiten
Im Rahmen von Betriebsprüfungen sowie von Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahren nehmen Streitigkeiten im Zusammenhang mit vGA einen erheblichen Raum ein. Dies betrifft beispielsweise die steuerliche Anerkennung von Gehalts-, Tantieme- oder Pensionszusagen. Aus Beratersicht ist diese Thematik teilweise nur schwer zu überblicken und nachzuvollziehen. Mit dem vorliegenden Beitrag soll der Versuch unternommen werden, die Grundzüge der vGA verständlich und praxisnah darzustellen. In einem gesonderten „ABC der vGA“ besteht zusätzlich die Möglichkeit, einzelfallbezogene Lösungen nachzuschlagen.
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