Einkommensteuer | Keine Pflicht zur Bildung eines ARAP bis zur GWG-Grenze (FG)
Ein bilanzierender Steuerpflichtiger ist bei überperiodischen Betriebsausgaben bis 410 € (aktuell: 800 €) nicht verpflichtet, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden ( , rkr).
Hintergrund: Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind RAP auf der Aktivseite der Bilanz nur für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.
Sachverhalt: Der Kläger erzielte unter anderem mit seinem Handwerksbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er gemäß § 5 Abs. 1 EStG ermittelte. Im Anschluss eine Betriebsprüfung erhöhte des FA im Streitjahr 2014 u.a. die RAP und damit den Gewinn des Klägers. Der Kläger hatte die streitigen Betriebsausgaben (z.B. für Werbung) als sofort abzugsfähigen Aufwand verbucht. Er habe auf die Bildung eines aktiven RAP für die genannten Aufwendungen verzichtet, da es sich um nicht wesentliche Beträge oder jährlich wiederkehrende Zahlungen gehandelt habe, die das von der Bilanz und der Ergebnisrechnung vermittelte Bild nicht beeinträchtigten würden.
Das FG Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht:
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Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG besteht ein abschließendes Aktivierungsgebot für aktive RAP, der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht (vgl. ).
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Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen (vgl. ).
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In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung verzichtet werden.
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Ein Fall von geringer Bedeutung ist durch die Grenze des § 6 Abs. 2 EStG bestimmt. Denn mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichtet und eine Sofortabschreibung für angemessen hält.
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Diese gesetzgeberische Einschätzung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die Bildung von RAP zu übertragen. In Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 € nicht übersteigt, kann daher auf eine Abgrenzung verzichtet werden (vgl. auch ).
Das Urteil ist rechtskräftig, der BFH hat die Revision als unzulässig verworfen (Az. dort: X R 14/18).
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2019 (il)
Fundstelle(n):
NWB XAAAH-11392