Bilanzierung von Ratenänderungen beim Leasinggeber
I. Einführung
Die Vorgaben zur bilanziellen Abbildung von Leasingverhältnissen weisen eine – seitens des IASB bewusst vorgesehene – Asymmetrie zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber auf. Über die Bilanzierung eines lease beim Leasinggeber entscheidet weiterhin die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums, dessen Zuordnung im Einklang mit der Verteilung der risks and rewards incidental to ownership erfolgt (IFRS 16.62). Es bleibt somit bei der notwendigen Klassifizierung eines Leasingverhältnisses in einen
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operating lease (IFRS 16.81) oder
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finance lease, (IFRS 16.67).
Besonderheiten für die Klassifizierung ergeben sich, wenn der zur Nutzung überlassene Vermögenswert nur angemietet ist, also der Leasinggeber bezogen auf die gleiche Sache auch Leasingnehmer ist. Für die Klassifizierung ist auf das wirtschaftliche Eigentum an dem Nutzungsrecht abzustellen (IFRS 16.B58(b)). Die Vorgaben zur Abbildung von Leasingverhältnissen für den Leasinggeber wurden nahezu unverändert zu den bisherigen Vorgaben fortgeführt (IFRS 16.IN7). Die mit der Verpflichtung auf das right-of-use -Modell einhergehenden weitreichenden Änderungen für die Bilanzierung des Leasingnehmers strahlen trotz der unterschiedlichen Bilanzierungsmodelle allerdings auch auf die Abbildung des Leasinggebers aus. So ergeben sich Änderungen aus der geänderten Definition eines lease, aber auch aus der gleichermaßen für Leasingnehmer und Leasinggeber beachtlichen Vorgabe zur Bestimmung der Laufzeit (lease term). Eine gewisse Korrespondenz besteht auch für die Abgrenzung der in die (Leasing-)Rate einzubeziehenden Zahlungsverpflichtungen (IFRS 16.27). Für die Frage des Ansatzes – beim Leasinggeber die Klassifizierung – und die Zugangsbewertung stellt sich eine Konsistenz ein. Für den Leasinggeber ist allerdings – anders als für den Leasingnehmer (IFRS 16.39) – explizit keine Neueinschätzung (reassessment ) bei Eintritt einer bereits in der ursprünglichen Vereinbarung angelegten Ratenänderung vorgesehen. Geregelt ist lediglich die Bilanzierung bei Vereinbarung einer Vertragsmodifikation ( IFRS 16.79/87).
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