Wumms, nun ist es also amtlich: Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – vom 12.6.2020 eine zeitlich begrenzte Senkung der Umsatzsteuer beschlossen.
Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Gastronomiebranche hat der Gesetzgeber in einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren durch das Corona-Steuerhilfegesetz den Umsatzsteuersatz für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen abgesenkt.
Im Rahmen des Konjunkturpakets wurde die zeitlich vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 befristete Herabsetzung der Mehrwertsteuersätze beschlossen. Nachfolgend sollen wesentliche Aspekte aufgezeigt werden, die zu beachten sind.
Die überraschende Senkung des Umsatzsteuersatzes für das zweite Halbjahr 2020 kann für die Empfänger von Bauleistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, zu einer Verminderung der Baukosten um drei Prozentpunkte führen, wenn diese Bauleistungen im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geliefert werden.
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Der Koalitionsausschuss hat sich am 3. Juni 2020 auf Eckpunkte eines Konjunkturpakets geeinigt, das die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen angeht.
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