Bedeutung der befristeten Umsatzsteuersatzsenkung für den Bauleistungszeitpunkt
Abnahme von fertiggestellten Bauleistungen im zweiten Halbjahr 2020
Da Bauleistungen regelmäßig Werklieferungsverträge zugrunde liegen, erfolgt die Lieferung im Zeitpunkt der Übergabe und Abnahme des fertiggestellten Werks (§ 3 Abs. 1 UStG). Damit ist bei der Abnahme von fertiggestellten Bauleistungen im zweiten Halbjahr 2020 der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, auch wenn in technischer Hinsicht die Fertigstellung des Werks im ersten Halbjahr 2020 war. Zivilrechtlich und damit auch umsatzsteuerlich anzuerkennen, kann die Abnahme des Werks ausdrücklich, konkludent oder fiktiv erfolgen. Maßgeblich sind die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und der dann tatsächlich auch verwirklichte Sachverhalt.
Teilleistungen
Um die mögliche Kostenersparnis durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes im zweiten Halbjahr 2020 realisieren zu können, kann es sinnvoll sein, bei einheitlich vereinbarten Bauleistungen, soweit fertiggestellt, Teilleistungen abzunehmen und abzurechnen.
Sollte die vertragliche Vereinbarung bisher keine Abrechnung von Teilleistungen vorsehen, sollte man zunächst abschätzen, welche Teilleistungen bis zum Ende des zweiten Halbjahrs 2020 tatsächlich fertiggestellt und übergeben werden können und ob insofern eine Vertragsanpassung überhaupt sinnvoll ist, bevor man an den Auftragnehmer wegen der Anpassung der Vereinbarung herantritt. Nach dem Entwurf des BMF-Schreibens zur Umsatzsteuersatzsenkung im zweiten Halbjahr 2020 vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass es zur steuerlichen Anerkennung der Abrechnung von Teilleistungen erforderlich ist, die bestehenden Bauverträge vor dem 1.7.2020 zu ändern, falls die bisher abgeschlossenen Bauverträge keine Vereinbarung zur Abrechnung von Teilleistungen enthalten. Bei neu abzuschließenden Bauverträgen ist es ohne weiteres möglich Teilleistungen zu vereinbaren.
Die Finanzverwaltung hat ihre Grundsätze für die Anerkennung von Teilleistungen im BMF-Schreiben v. 12.10.2009, BStBl 2009 I S. 1292 niedergelegt. Insbesondere gibt sie darin Hinweise zu den Teilungsmaßstäben und den zwingend notwendigen vertraglichen Vereinbarungen. Danach ist für die steuerliche Anerkennung zwingend, dass die sich aus einer Teilabnahme ergebenden zivilrechtlichen Konsequenzen (wie Umkehr der Beweislast des Auftragnehmers für die Mängelfreiheit des Werks in die Beweislast des Auftraggebers für die Mangelhaftigkeit des Werks, Übergang der Gefahr des Untergangs auf den Auftraggeber) nicht durch vertragliche Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden. Das bloße Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf die Abnahme des Gesamtwerks soll nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings nicht dazu führen, dass die Teilleistung steuerlich nicht anerkannt wird.
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