Konjunkturpaket: Senkung der Umsatzsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 - Fluch oder Segen?

Im Rahmen des Konjunkturpakets wurde die zeitlich vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 befristete Herabsetzung der Mehrwertsteuersätze beschlossen. Nachfolgend sollen wesentliche Aspekte aufgezeigt werden, die zu beachten sind. Die Ausführungen beruhen auf dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 16.6.2020 sowie dem Entwurf eines Anwendungsschreibens des BMF vom 23.6.2020.

Wann sind die reduzierten Umsätze anzusetzen?

Allein entscheidend ist der Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze. Liegt dieser nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021, so kommen die reduzierten Steuersätze zur Anwendung. Keine Rolle spielen dagegen das Datum des Vertragsabschlusses, der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder des Zahlungseingangs. Ebenso wenig hat die Form der Steuererhebung (Soll- oder Istversteuerung) Einfluss auf den anzuwendenden Steuersatz.

Wann wird eine Leistung ausgeführt?

Lieferungen, Werklieferungen und unentgeltliche Wertabgaben werden regelmäßig mit der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber ausgeführt, d. h. bei

  • Beförderungs- und Versendungslieferungen mit Beginn der Beförderung oder Versendung,
  • Abholung durch den Abnehmer mit Übergabe an den Abnehmer oder dessen Beauftragten,
  • Werklieferungen (z. B. Bauleistungen) mit Übergabe und Abnahme durch den Leistungsempfänger,
  • Montage-Lieferungen mit Herstellung der Funktionsfähigkeit,
  • Sukzessivlieferungen mit Ausführung jeder einzelnen Lieferung,
  • Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums.

Sonstige Leistungen sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Dauerleistungen, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken (z. B. Wartungsleistungen) werden mit dem Ende der vereinbarten Laufzeit erbracht, sofern nicht Teilleistungen vereinbart wurden.

Rechnungsstellung

Es ist sicherzustellen, dass Ausgangs- und Eingangsrechnungen mit dem korrekten Steuersatz abgerechnet werden. Bei Ausstellung von Rechnungen mit einem zu niedrigen Steuersatz (z.B. 16 % statt 19 %) wird das Finanzamt die fehlende Umsatzsteuer, ggf. zzgl. 6 % p. a. Zinsen nachfordern. Erfolgt die Ausstellung von Rechnungen mit einem zu hohen Steuersatz (z.B. 19 % statt 16 %), schuldet der Unternehmer neben der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer auch die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer. Dem Kunden steht jedoch der Vorsteuerabzug nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zu.

Der vollständige Beitrag in Umsatzsteuer direkt digital 12/2020 S. 8 ff. stellt außerdem dar, welche Folgen sich für Anzahlungen sowie für Dauer- und Teilleistungen ergeben, worauf bei der Prüfung von Eingangsrechnungen zu achten ist und wie sich echte Mehrbelastungen in Folge von Fehlkalkulationen vermeiden lassen.

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