Optionsmodell nach KöMoG – Praktische Auswirkungen für Beteiligungsverwaltung, Immobilienverwaltung und Nachfolge
Erklärtes Ziel ist die weitgehende Beseitigung der steuerlichen Nachteile bzw. Komplexität der Personengesellschaftsbesteuerung. Die Optionsbesteuerung wird erstmalig mit Wirkung für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre möglich sein.
- Das Optionsmodell eröffnet neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten unter Beibehaltung des gegenwärtigen Status bzgl. Mitbestimmung, Publizität und der gesellschaftsrechtlichen Flexibilität.
- Im Vergleich zur Thesaurierungsbegünstigung nach §34a EStG ist die Gesamtsteuerbelastung beim Optionsmodell günstiger, allerdings auch weniger flexibel in seiner Anwendung.
- Eine isolierte Anwendung des Optionsmodells auf den Bereich der Ertragsteuern unter Beibehaltung der Grunderwerbsteuerbefreiung für die Übertragung von Grundstücken auf Personengesellschaften hat der Gesetzgeber auf den letzten Metern unterbunden. Faktisch führt dies insbesondere bei Grundstücken im Sonderbetriebsvermögen zu einem substanziellen Hemmnis für die Optionsausübung.
Praktische Auswirkungen der Neuregelung
Das Optionsmodell ist ein großer Schritt hin zur rechtsformneutralen Besteuerung und greift auf das bekannte Steuerkonzept des Formwechsels zurück mit den überwiegend bekannten Problemstellungen. Im Vergleich zum echten Formwechsel bringt das Optionsmodell wesentliche Vorteile sowohl steuerlicher Natur im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch nichtsteuerlicher Natur bzgl. Mitbestimmung, Publizität, einer höheren gesellschaftsrechtlichen Flexibilität sowie Kostenersparnisse mit sich. Die auf den letzten Metern im Gesetzgebungsverfahren aufgenommene Verwehrung der grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen für die Übertragung von Grundstücken auf die Gesellschaft im Vorfeld oder nach der Option wird praktisch in vielen Fällen ein Strukturierungshindernis darstellen und ist aus steuerplanerischer Sicht zu bedauern.
Im Vergleich zur Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ist die Gesamtsteuerbelastung bei der Optionsbesteuerung günstiger, allerdings auch weniger flexibel in seiner Anwendung. So ist die Optionsbesteuerung nur einheitlich für alle Gesellschafter anwendbar und funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen ist für die Steuerneutralität des Weges in die Optionsbesteuerung zwingend auf die optierende Personengesellschaft zu übertragen. Des Weiteren besteht faktisch eine zeitliche Bindung für die Ausübung der Rückoption und auch eine Zurechnung von steuerlichen Verlusten zu den Gesellschaftern in verlustreichen Jahren ist nicht möglich.
Gleichwohl eröffnet das Optionsmodell interessante Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere im Bereich der Beteiligungs- und Immobilienverwaltung sowie der Nachfolgeplanung.
Zugleich birgt es jedoch auch eine Vielzahl an steuerlichen Fallstricken, die der Steuerpflichtige bei seinen Erwägungen speziell im Zusammenhang mit Umstrukturierungs- und Rechtsformüberlegungen sorgfältig prüfen und abwägen sollte. Insbesondere die vorgesehene Nachversteuerung von Thesaurierungsbeträgen nach § 34a EStG dürfte gerade für die bestehenden Unternehmen, für die das Optionsmodell interessant sein wird, ein Hindernis darstellen.
Für die künftige Anwendung bleibt zu wünschen, dass Gesetzgeber und/oder Finanzverwaltung vereinzelt noch Klarstellungen vornehmen oder für eine höhere Rechtssicherheit sorgen.
Der Text ist ein Auszug aus dem Beitrag von Jörg Schrade und Luise Uhl-Ludäscher aus dem Beitrag Optionsmodell nach KöMoG – Praktische Auswirkungen für Beteiligungsverwaltung, Immobilienverwaltung und Nachfolge, NWB-EV 6/2021 S. 185.
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