Kürzungsschädliche Vermietung von Betriebsvorrichtungen

Anmerkungen zu den BFH-Urteilen v. 28.11.2019 - III R 34/17 und v. 18.12.2019 - III R 36/17

Der BFH hat bereits mit drei Urteilen v.  entschieden, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen grundsätzlich ausscheidet. Nun hat er sich erneut in zwei Urteilen zur kürzungsschädlichen Vermietung von Betriebsvorrichtungen geäußert. Im Urteil v.  - III R 34/17 (NWB HAAAH-46483) gibt er mietvertraglichen Regelungen zu Betriebsvorrichtungen steuerrechtliche Wirksamkeit und präzisiert darüber hinaus mit Urteil v.  - III R 36/17 (NWB DAAAH-47679) die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Arbeitshilfe:

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Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I.  – ausdrücklich nicht vom Mietvertrag erfasste Betriebsvorrichtungen

1. Ausgangssachverhalt

Klägerin K – ursprünglich eine KG, später in eine GmbH umgewandelt – verpflichtete sich mit notariellem Miet- und Ankaufsvertrag v. , auf ihrem Gelände auf eigene Rechnung ein Handelszentrum zu errichten und es anschließend für 20 Jahre an die X-AG zu vermieten. Die jährlichen Mietzahlungen der X-AG sollten sich auf 7,072 % der Gesamtinvestitionskosten belaufen und zugleich Mieterdarlehen sein. Nach Ablauf der Mietzeit hatte die X-AG das Recht, den Grundbesitz nebst Gebäuden zu einem angemessenen Preis unter Anrechnung der Mieterdarlehen anzukaufen. Mietobjekt war nach dem Vertrag der gesamte Grundbesitz nebst wesentlichen Bestandteilen, nicht jedoch Zubehör und Betriebsvorrichtungen i. S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG[i]Die Betriebsvorrichtungen sollten danach nicht von der Vermieterin (K) angeschafft und finanziert werden. Etwaige von der Mieterin (X-AG) eingebaute Betriebsvorrichtungen – sofern als wesentliche Bestandteile des Grundstücks zu beurteilen – sollten als vorbehaltenes wirtschaftliches Eigentum der Mieterin anzusehen sein. K errichtete das Handelszentrum nicht selbst, sondern beauftragte damit die X-AG. Die von der X-AG dazu eingeschalteten Bauunternehmer erhielten den Werklohn nach Freigabe durch die AG direkt von K. Soweit Rechnungen nach Ansicht der K Betriebsvorrichtungen betrafen, sandte sie diese an die X-AG zurück, damit diese unmittelbar mit dem Bauunternehmen abrechne. Im August 2003 vereinbarten Mitarbeiter der K und der X-AG mündlich, dass die AG von der KG verauslagte Kosten für Betriebsvorrichtungen übernehmen und die X-AG auch unmittelbar wirtschaftliche Eigentümerin der Betriebsvorrichtungen und Mobilien werden sollte. K bezifferte die Höhe der noch abzurechnenden Aufwendungen für Betriebsvorrichtungen zunächst auf 378.000 €, später auf 404.347,25 €. In der Folgezeit wurden Aufwendungen, die auf noch nicht abgerechnete Betriebsvorrichtungen entfielen, nicht aus den Gesamtinvestitionskosten von ca. 16 Mio. € (Grundstück) und ca. 28 Mio. € (Gebäude), also aus der Bemessungsgrundlage für die ab 2004 zu leistenden Mietzahlungen, herausgerechnet. Die insoweit nicht geminderten Investitionskosten fanden Eingang in die Jahresabschlüsse der K.

Das Finanzamt verweigerte die erweiterte Kürzung mit der Begründung, dass K Kosten für Betriebsvorrichtungen und andere bewegliche Wirtschaftsgüter getragen habe, die zusammen mit der Immobilie an die AG vermietet worden seien. Noch während des Rechtsbehelfsverfahrens erstattete die X-AG der K einen Betrag von 680.299 € für „verauslagte Kosten für Betriebsvorrichtungen/Mobilien“.

Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. K habe der X-AG nicht ausschließlich Grundbesitz, sondern darüber hinaus auch Betriebsvorrichtungen und weitere bewegliche Wirtschaftsgüter, nämlich u. a. eine Rohrpostanlage, Bodenbefestigungen, Theken, Terminals und Prospektschränke mit Anschaffungskosten zwischen 1.000 € und 48.000 € gegen Entgelt überlassen. Die entgeltliche Überlassung der Betriebsvorrichtungen und Mobilien sei abweichend von den ursprünglichen Vereinbarungen und von nachfolgendem Schriftverkehr geduldet und tatsächlich durchgeführt worden, das zeige sich auch in der Aktivierung in Ks Bilanzen.

Der BFH konnte sich dieser Auffassung nicht anschließen. Für den BFH war vielmehr entscheidend, ob die Gegenstände und Anlagen, die das Finanzgericht als Betriebsvorrichtungen beurteilt hatte, tatsächlich vom Mietvertrag erfasst waren. Denn nur dann hätte K tatsächlich auch kürzungsschädliche Betriebsvorrichtungen vermietet. Dazu waren noch keine Feststellungen getroffen. Dementsprechend hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

2. Verwaltet und nutzt das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG?

Die drei entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmale der erweiterten gewerbesteuerrechtlichen Kürzung sind, dass die Unternehmen ihren „eigenen“ „Grundbesitz“ oder daneben auch eigenes Kapitalvermögen „verwalten und nutzen“. Dabei ist zu beachten, dass die „Verwaltung und Nutzung“ i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG insbesondere nicht mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der privaten Vermögensverwaltung deckungsgleich ist (so zuletzt in den Urteilen des III. BFH-Senats v.  - , u. a., BStBl 2019 II S. 705; dazu Schneider, ). [i]Weiterhin gilt, dass sich „Grundbesitz“ i. S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließlich nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen bestimmt, so dass dem Grundvermögen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör zugerechnet werden, nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG aber gerade nicht die Betriebsvorrichtungen. Dementsprechend liegt bei einer – auch in nur geringfügigem Umfang gegebenen – Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kein „ausschließliches“ Verwalten und Nutzen von „Grundbesitz“ vor (, u. a.; dazu Schneider, ). [i]Zur Frage, was „eigener“ Grundbesitz i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bedeutet, hatte unlängst der Große Senat des BFH entschieden (, BStBl 2019 II S. 262). Es ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz, setzt also nicht zwingend zivilrechtliches Eigentum des Unternehmers voraus, sondern lässt wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO genügen.

3. Was war tatsächlich vertraglich vereinbart?

Im Streitfall kam es nach Maßgabe der von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Rechtsgrundsätze zum Verwalten und Nutzen ausschließlich eigenen Grundbesitzes i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darauf an, ob die Gegenstände und Anlagen, die als Betriebsvorrichtungen beurteilt worden waren, tatsächlich von K an die X-AG vermietet worden waren. Denn die vertraglichen Vereinbarungen dazu sahen dies ausdrücklich gerade nicht vor. Dementsprechend war entscheidend, aus welchen Gründen sich dennoch der Miet- und Ankaufvertrag v.  auch auf diese als Betriebsvorrichtungen beurteilten Gegenstände und Anlagen erstrecken sollte. Hätte sich der Vertrag auch auf diese Gegenstände und Anlagen erstreckt, hätte K die Betriebsvorrichtungen an die X-AG vermietet und mit dieser Vermietungstätigkeit nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt. Waren dagegen die Betriebsvorrichtungen nicht Gegenstand des Vertrags v. , verbliebe als Mietobjekt nur Grundbesitz. Dann verwaltete und nutzte K ausschließlich eigenen Grundbesitz im Sinne der erweiterten gewerbesteuerrechtlichen Kürzung. Allein der Umstand, dass einzelne Betriebsvorrichtungen nicht abgerechnet worden waren, änderte dann daran nichts.

4. Grundsatz: Anerkennung der ausdrücklichen Vereinbarung

K und die X-AG hatten ausdrücklich vereinbart, dass Betriebsvorrichtungen von K nicht angeschafft und finanziert werden, nicht Gegenstand des Mietvertrags sein sollten und K somit gerade nicht entgeltlich diese der X-AG zur Nutzung überlässt. Zivilrechtlich lässt sich vereinbaren, was „Mietsache“ i. S. des § 535 Abs. 1 BGB ist. So war der vertragliche Ausschluss von Betriebsvorrichtungen zivilrechtlich wirksam und auch steuerrechtlich zu beachten. Denn der diesbezügliche Wille der Vertragsparteien war insoweit nicht nur klar erkennbar, sondern im Vertrag v.  auch hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten detailliert geregelt und – jedenfalls ganz überwiegend – auch dementsprechend umgesetzt. Der Umstand, dass das Urteil im Streitfall auf die vertraglichen Vereinbarungen abstellt, ist damit letztlich die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, S. 2305dass einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien jedenfalls dann indizielle Bedeutung zukommt, wenn dieser den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird.

5. Grenzen der steuerlichen Anerkennung

a) Scheingeschäft

Die im Vertrag v.  getroffene Regelung war auch kein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO). Die Vertragsparteien wollten dem Vertragsinhalt entsprechend verfahren, nämlich die auf tatsächliche und auch nur vermeintliche Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen aussondern und sie der X-AG zuweisen. Es war nicht festgestellt, dass die Parteien eine entgeltliche Nutzungsüberlassung auch hinsichtlich der Betriebsvorrichtungen beabsichtigten. Tatsächlich war bei einem Großteil der als Betriebsvorrichtungen in Betracht kommenden Gegenstände und Anlagen die entsprechenden Aufwendungen herausgerechnet. Wenn diese Handhabung in einigen wenigen Fällen unterblieb, machte dies die vertragliche Aussonderung der Betriebsvorrichtungen nicht zum Scheingeschäft.

Beispiel für ein Scheingeschäft:

Die [i][i]Parteien eines Mietvertrags nehmen Betriebsvorrichtungen, deren Aufwand der Vermieter getragen hat, aus dem Vertragsverhältnis heraus und treffen hierzu ansonsten keine eigenen Regelungen, so dass im wirtschaftlichen Ergebnis der Mietzins doch zum Teil auf Betriebsvorrichtungen entfällt.

b) Ausdrückliche oder stillschweigende Änderung des Mietvertrags

Über einzelne Anlagen und Wirtschaftsgüter, die das Finanzgericht dann auch als Betriebsvorrichtungen qualifiziert hatte, war nicht abgerechnet. Allein dies zwingt allerdings nicht zu der Annahme, dass die für die Vertragsparteien handelnden Personen den Miet- und Ankaufvertrag ausdrücklich oder stillschweigend hätten ändern wollen, auch wenn dies die bilanziellen Ansätze und letztlich die Bemessungsgrundlage für den Mietzins erhöhte, es könnte auch bloßes Versehen vorliegen. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Änderung dieses Vertrags setzte dagegen neben einem entsprechenden Wissen und Wollen, diese Anlagen und Wirtschaftsgüter entgeltlich zur Nutzung zu überlassen, auch voraus, dass die für die Vertragsparteien handelnden Personen, die mit der Abrechnung der Baukosten befasst waren, eine entsprechende Vertretungsmacht hatten (§ 164 Abs. 1 BGB).

c) Unwirksames Rechtsgeschäft

Ohne entsprechende Vertretungsmacht wäre schließlich steuerrechtlich die zivilrechtliche Unwirksamkeit unbeachtlich, wenn die Parteien des Vertrags v.  das wirtschaftliche Ergebnis einer Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen hätten bestehen lassen wollen. Dann läge nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO steuerrechtlich doch eine (schädliche) entgeltliche Nutzungsüberlassung vor. Dagegen könnte aber sprechen, dass die X-AG der K nachträglich auf mögliche Betriebsvorrichtungen entfallende Aufwendungen erstattet hatte.

6. Wirtschaftliches Eigentum an den Betriebsvorrichtungen

Schließlich käme auch keine entgeltliche Vermietung/Verpachtung der Betriebsvorrichtungen durch K an die X-AG in Betracht, wenn die X-AG wirtschaftliche Eigentümerin dieser Anlagen und Gegenstände gewesen wäre. Denn mit dem Beschluss des Großen S. 2306Senats v.  - GrS 2/16 (BStBl 2019 II S. 262) steht fest, dass „eigener“ Grundbesitz im Sinne der erweiterten Kürzungsvorschrift nicht zwingend zivilrechtliches Eigentum des Unternehmers voraussetzt, sondern wirtschaftliches Eigentum genügt (s. dazu unten II, 3). Schon zuvor hatte der  (NWB PAAAE-61353) zum Tatbestand der Vermietung und Verpachtung entschieden, dass nicht entscheidend ist, wer rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist, sondern dass der den objektiven Tatbestand erfüllt, der die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt hat und damit eine Vermietertätigkeit selbst ausübt. Sollte daher die X-AG wirtschaftliche Eigentümerin der Anlagen und Gegenstände gewesen sein, verfügte K über nichts „Eigenes“, das in irgendeiner Weise kürzungsschädlich i. S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG überlassen werden könnte.

7. Aufklärungsbedürftige Aspekte

Die Sache ist nicht spruchreif. Im zweiten Rechtsgang wird aufzuklären sein, ob die Anlagen und Wirtschaftsgüter, die das Finanzgericht als Betriebsvorrichtungen beurteilt hat, von K wirksam an die X-AG vermietet wurden, ob steuerrechtlich doch eine entgeltliche Nutzungsüberlassung anzunehmen ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO) und wem in diesem Falle die fraglichen Betriebsvorrichtungen zuzurechnen sind.

II.  – Betriebsvorrichtung für nur eine der auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten

1. Ausgangssachverhalt

Die Klägerin vermietete ab dem Streitjahr 2008 ein mit einem Warenhaus und einer Tankstelle bebautes Grundstück an eine GmbH, nachdem sie zum  alle Aktiva und Passiva der bisherigen Grundstückseigentümerin im Wege der Anwachsung übernommen hatte. Die GmbH betrieb das Warenhaus selbst, hatte aber einige darin befindliche Shops sowie die Tankstelle untervermietet. Zur Tankstelle gehörte u. a. bestimmte „Tankstellentechnik“, von der bisherigen Grundstückseigentümerin mit insgesamt 327.043 € Anschaffungskosten angesetzt (Fahrbahn 101.849,02 €, Zapfsäule 163.419,94 €, Rohrleitung 39.632,03 € und Sonstiges 22.142,01 €).

Das Finanzamt gewährte die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nicht. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (NWB TAAAG-72885). Der BFH wies die dagegen gerichtete Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

2. Verwaltet und nutzt das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG?

Hinsichtlich des Rechtsmaßstabs knüpft der BFH in seinem Urteil v.  - III R 36/17 (NWB DAAAH-47679) an die bekannten Grundsätze an, wie zuletzt im Urteil des III. BFH-Senats v.  - III R 36/15 (BStBl 2019 II S. 705). Dementsprechend ist Grundbesitz i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht im einkommensteuerrechtlichen, sondern im bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen, so dass dazu zwar insbesondere Grund und Boden sowie Gebäude, nicht aber die Betriebsvorrichtungen zählen. Grundsätzlich wird danach differenziert, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist (dann Gebäudebestandteil) oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (dann Betriebsvorrichtung, vgl. zu der mitunter schwierigen Differenzierung zwischen Grundbesitz oder Betriebsvorrichtungen Schneider, , unter II, 2 bis 4). Zur Abgrenzung der Gebäudebestandteile und Betriebsvorrichtungen s. auch Schäfer-Elmayer/Stolz, Arbeitshilfe, NWB VAAAB-04624.S. 2307

3. Zapfsäulen, Rohrleitungen, Tanks und Bodenbefestigung – Betriebsvorrichtungen der Tankstelle?

Der BFH folgte der Vorinstanz und dem Finanzamt. Zapfsäulen, Rohrleitungen, Tanks und Bodenbefestigungen sind Betriebsvorrichtungen, weil sie zur Ausübung des Tankstellengewerbes benötigt werden, also unmittelbar dem Gewerbe „Tankstelle“ dienten. Allgemein sind Einrichtungen zur Erschließung des Grundstücks und des Gebäudes, also Wege und Plätze sowie deren Befestigungen, zwar Grundstücks- und Gebäudebestandteile. Dies gilt aber nicht für auf den Tankstellenbetrieb spezifisch ausgestaltete Bodenbefestigungen (Tragfähigkeit, Abdichtung gegenüber Mineralölen). Solche gehören im bewertungsrechtlichen Sinne „zu einer Betriebsanlage“ (s. hierzu NWB KAAAB-29425).

Der Einwand, Zapfsäulen, Rohrleitungen, Tanks und Bodenbefestigungen dienten nicht dem auf dem Grundstück ebenfalls betriebenen Gewerbebetrieb „Warenhaus und Shops“ und seien daher auch keine Betriebsvorrichtungen, folgte der BFH nicht. Denn die fraglichen Gegenstände dienten dem Gewerbebetrieb „Tankstelle“, waren also schon deshalb Betriebsvorrichtungen. Im Ergebnis ist es schlicht nicht erforderlich, dass der hinsichtlich der Eigenschaft „Betriebsvorrichtung“ zu beurteilende Gegenstand allen auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten dient.

4. Gewährung der erweiterten Kürzung trotz Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Die Rechtsprechung nennt regelmäßig zwei Ausnahmen, unter denen die erweiterte Kürzung trotz Betriebsvorrichtungen gewährt werden kann. Das sind zum einen solche Nebentätigkeiten, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dienen und als zwingend notwendiger Teil einer [i]wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen sind (dazu Schneider,  unter II, 5, a). Davon konnte hier nicht ausgegangen werden. Dem Einwand, im Zeitpunkt der Errichtung des Grundstücks – in den 1980er-Jahren – sei, neben einem SB Warenhaus auch eine Tankstelle erforderlich gewesen, folgte der BFH nicht. Entscheidend sind die Verhältnisse im jeweiligen Erhebungszeitraum der Gewerbesteuer, ob also innerhalb des Erhebungszeitraums insgesamt eine begünstigte Tätigkeit ausgeübt wird; ansonsten entfällt die erweiterte Kürzung. Dementsprechend kam es erst recht nicht darauf an, ob vor mehr als 20 Jahren dies anders hätte beurteilt werden können.

Auch das Vorbringen, die Klägerin wäre an den im Jahr 1998 geschlossenen Mietvertrag gebunden gewesen und hätte daher gar nicht anders verfahren können, griff nicht. Entscheidend sind insoweit die objektiven Umstände und nicht die individuell vereinbarten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern.

Als zweite Ausnahme nennt die Rechtsprechung die Konstellation, dass zu den Vermietungsobjekten Grundstücksteile gehören, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den jeweiligen Mieter Betriebsvorrichtungen sind (dazu Schneider,  f. unter II, 5, b). Aber die im Streitfall zu beurteilenden Zapfsäulen, Rohrleitungen und Tanks sowie die auf die Bedürfnisse einer Tankstelle ausgerichtete Bodenbefestigung sind keine neutralen Gegenstände, die erst durch ihre individuelle Nutzung – als Beispiel dazu nennt die Rechtsprechung stets den sog. Schwimmbadfall (, BStBl 1977 II S. 778) – zu Betriebsvorrichtungen werden, insoweit vergleichbar mit den Entscheidungen des BFH aus April 2019 (NWB CAAAH-29628, und III R 6/18, NWB MAAAH-29629).

Fazit

Das Verwalten und Nutzen eigenen Grundbesitzes als Grundvoraussetzung der erweiterten gewerbesteuerrechtlichen Kürzung i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sorgt offenkundig immer wieder für Streitigkeiten zwischen den Unternehmen und der Finanzverwaltung. Denn die von der Rechtsprechung befürwortete strenge bewertungsrechtliche Beurteilung des Tatbestandsmerkmals Grundbesitz in Verbindung mit dem Ausschließlichkeitserfordernis lässt im Ergebnis keine Geringfügigkeitsgrenze zu und nimmt so einer prima vista tatsächlich auf das bloße Verwalten und Nutzen von Grundbesitz bezogenen Tätigkeit schon dann die Möglichkeit der erweiterten Kürzung, wenn nur eine einzige Einrichtung oder ein einziger Gegenstand mitvermietet wird, der als Betriebsvorrichtung im bewertungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist. Diese strenge Handhabung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale führt andererseits aber auch dazu, dass nur dann, wenn entsprechende Betriebsvorrichtungen tatsächlich vermietet werden, die erweiterte Kürzung entfällt. Das ist der Kern des Besprechungsurteils III R 34/17 (NWB HAAAH-46483), wenn es nun klarstellt, dass entsprechende vertragliche Vereinbarungen über die Vermietung beziehungsweise Nichtvermietung, sofern wirksam, steuerrechtlich zu beachten sind. Das ist indessen kein neuer, sondern vielmehr ein althergebrachter Grundsatz, der allerdings in den genannten Fällen dazu führen kann, dass die erweiterte Kürzung erhalten bleibt.

Das  (NWB DAAAH-47679) erörtert dagegen bei einer an sich gegebenen Vermietung von Betriebsvorrichtungen, ob aus weiteren Erwägungen dennoch die erweiterte Kürzung zu gewähren ist. So waren im Ergebnis die vermieteten Gegenstände tatsächlich als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren; dies war in Bezug auf die Zapfsäulen, Rohrleitungen und Tanks offenkundig, denn es waren insoweit einer Tankstelle dienende Betriebsvorrichtungen. Nichts anderes galt im Ergebnis für die Bodenbefestigungen, auch wenn diese grundsätzlich jedenfalls ambivalente Funktionen haben können, je nachdem ob sie dem Gebäude und Grundstück insgesamt oder doch nur und unmittelbar dem Gewerbe dienen. Mit dem Urteil ist nun auch entschieden, dass auf dem Grundstück befindliche Betriebsvorrichtungen nicht sämtlichen auf dem Grundstück betriebenen Gewerben dienen müssen. Ausreichend ist für eine Betriebsvorrichtung, wenn sie einem der dort vorhandenen Gewerbe unmittelbar dient.

Das Urteil präzisiert weiter die von der Rechtsprechung zum Tatbestand der erweiterten Kürzung geschaffene Ausnahme „zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung“ in zeitlicher Hinsicht. Es stellt nämlich zum einen klar, dass die Ausnahmen nach den Verhältnissen im jeweiligen Erhebungszeitraum zu beurteilen sind, es also insbesondere unerheblich ist, ob das eine Ausnahme möglicherweise rechtfertigende Nebengeschäft in einem anderen Erhebungszeitraum als unschädlich zu beurteilen gewesen wäre. Zum anderen stellt das Urteil klar, dass das Unternehmen durch übernommene Verträge an die Verfahrensweise gebunden ist, also nicht allein durch eine zivilrechtlich unausweichliche Übernahme solcher Verträge ausnahmsweise eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen zu verneinen wäre.

Autor

Prof. Dr. Stefan Schneider ist Vorsitzender Richter im III. Senat des BFH, München.

Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 2302 - 2308
NWB WAAAH-54056

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