Der Aufwand eines Reiseveranstalters für die vorübergehende Verschaffung von Hotels, Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Auf diese bisher noch nicht veröffentlichte Entscheidung des BFH (Az. III R 22/16) macht der Deutsche Reiseverband (DRV) aufmerksam.
Nach dem BFH-Urteil vom 11.4.2019 kommt bei einer Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen die sog. erweiterte Grundbesitzkürzung bei der Gewerbesteuer nicht infrage. Dies gilt unabhängig vom Umfang der mitüberlassenen Betriebsvorrichtungen. Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz nicht vor.
Gewerbliche Einkünfte unterliegen unabhängig von der Rechtsform des Steuerpflichtigen der Gewerbesteuer, soweit der Betrieb im Inland betrieben wird. Maßgebender Gewerbeertrag ist der um bestimmte gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen korrigierte einkommen-/körperschaftsteuerliche Gewinn.
Zum Gewerbeertrag einer Personengesellschaft gehört nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auch der Gewinn eines Fiskalerben aus der Aufgabe des von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten Mitunternehmeranteils.
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