Hotelzimmerkontingente unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
Danach haben die BFH-Richter nach Mitteilung des Klägers, der Fa. Frosch Sportreisen, geurteilt, dass der Einkauf von Hotelzimmern dem Umlaufvermögen zugerechnet werden muss und kein Anlagevermögen darstellt. Damit unterliegen Hotelkontingente, die ein Reiseveranstalter vorab einkauft, um damit eine Reise zusammenzustellen, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Der DRV fordert das Bundesfinanzministerium auf, die Entscheidung zeitnah im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
Zum Thema s. auch Herold, Gewerbesteuerhinzurechnung bei Reiseleistungen: BFH entscheidet zugunsten der Reiseveranstalter, NWB Experten-Blog v. 5.8.2019.
Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 2841
NWB DAAAH-30425