Rechnungen und Gutschriften
Im Umsatzsteuerrecht hat die Rechnung insbesondere Bedeutung für den Vorsteuerabzug. Voraussetzung hierfür ist i.d.R., dass der Leistungsempfänger im Besitz einer nach den §§ 14 und 14a UStG ausgestellten Rechnung ist und dass die Rechnung alle in den §§ 14 und 14a UStG geforderten Angaben enthält, d.h. die Angaben in der Rechnung vollständig und richtig sind.
II. Maßgeblich anzuwendendes Recht für die Rechnungsausstellung
1. Grundsatz: §§ 14 f. UStG anwendbar bei im Inland steuerbaren Umsätzen
Die in den §§ 14 f. UStG enthaltenen Regelungen für die Rechnungsausstellung gelten grundsätzlich für alle Umsätze, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar sind.
2. Anzuwendendes Recht bei einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers („Reverse-Charge-Leistungen”) unter Beteiligung ausländischer EU-Unternehmen [2]
a) Ausländischer EU-Unternehmer rechnet über im Inland erbrachte Leistung ab
Vom Grundsatz der Anwendbarkeit der §§ 14, 14a UStG für im Inland steuerbare Umsätze enthält § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG eine Ausnahme für bestimmte Umsätze.
Betrifft die Rechnung
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einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbaren Umsatz
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eines Unternehmers, der zwar nicht im Inland, aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist (siehe zum hier verwendeten Ansässigkeitsbegriff näher Abschn. 14.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE) und
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handelt es sich um einen Umsatz, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 UStG schuldet,
so gelten für die Rechnungsausstellung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Diese Regelung gilt nicht für Gutschriften (§ 14 Abs. 7 Satz 2 UStG).
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