Angleichung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze an die Buchfuehrungsgrenze ab 2020 DStV

Der Bundestag hat eine spürbare Bürokratieentlastung in den Regierungsentwurf zur Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen mit aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 19/15876, S. 41, 69).

Ab  soll die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 € auf 600.000 € angehoben werden. Hierauf macht der DStV aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus 2015 wurde die Buchführungsgrenze in der AO von 500.000 € auf 600.000 € Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Damit sollte eine größere Anzahl kleinerer Unternehmen von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit, von unnötiger Bürokratie entlastet und die wirtschaftliche Dynamik der mittelständischen Wirtschaft unterstützt werden (vgl. BT-Drucks. 18/4948, S. 20 ). Indes wurde die umsatzsteuerliche Umsatzgrenze, die eine Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt ermöglicht, nicht angehoben. Sie beträgt bis heute 500.000 €. Die seinerzeit angestrebte Entlastung lief daher bisher in weiten Teilen ins Leere.

Hierzu führt der DStV u.a. weiter aus:

Mit der nun vorgenommenen gesetzlichen Anpassung wird endlich der Gleichlauf der beiden Umsatzgrenzen hergestellt.

Der Bundesrat wird dem Gesetz in seiner Sitzung am  aller Voraussicht nach zustimmen.

Quelle: DStV, Pressemitteilung v.  (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-37720

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