Änderungen des Gesetzgebers zur Umsatzsteuer zum Jahreswechsel 2019/2020

Ab dem 1.1.2020 sind im Umsatzsteuerrecht weitreichende Änderungen zu berücksichtigen. Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen einen Kurzüberblick über die für die Praxis bedeutsamsten Änderungen, die daher auch in der anstehenden mündlichen StB-Prüfung 2020 deutliches Prüfungspotenzial haben.

I. Einleitung

Die zeitnahen Änderungen sind insbesondere auf die Neuregelungen des Gesetzgebers durch

  • das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019 – JStG 2019), [1]

  • das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz [2] sowie

  • das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht [3]

zurückzuführen.

Besonders hervorzuheben sind hierbei die folgenden Änderungen:

  • Erweiterung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen aufgrund europäischer Vorgaben,

  • Neuregelung i. R. von Ein- und Auslagerungen in innereuropäischen Konsignationslagern,

  • gesetzliche Fixierung der Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft,

  • Wegfall der besonderen Ortsbestimmung für unentgeltliche Wertabgaben,

  • Ausdehnung der Steuersatzermäßigungen,

  • Margenbesteuerung für Reiseleistungen auch bei Leistungen an Unternehmer,

  • Ausdehnung der bisherigen Steuerbefreiung für Apparategemeinschaften allgemein auf Kostenteilungsgemeinschaften,

  • Neustrukturierung mehrerer Steuerbefreiungen im sozialen Bereich,

  • neue Missbrauchsvermeidungsregelung durch Versagung von Steuerbegünstigungen,

  • Anhebung der Vorjahresumsatzgrenze für Kleinunternehmer von 17.500 € auf 22.000 €.

Die im Referenten- sowie Regierungsentwurf des JStG 2019 noch beabsichtigte Neuregelung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen konnte im Finanzausschuss keine Zustimmung finden und ist deshalb aus dem Gesetz herausgenommen worden. Die Neuregelung dieser derzeit unionsrechtswidrigen Regelung im UStG soll nun in einem gesonderten Gesetzesverfahren neu aufgegriffen werden.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der Datenbank.

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