Umsatzsteuer: Abgabe von Schutzmasken in der Corona-Pandemie durch Apotheken
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Praxisfall: Ein Apotheker verkauft Schutzmasken mit hoher Schutzwirkung. Aufgrund der Corona-Schutzmasken-Verordnung vom 14.12.2020 legen Kunden einen von der Bundesregierung herausgegebenen Berechtigungsschein vor und erhalten 6 Schutzmasken. Für diese 6 Schutzmasken zahlt der Kunde einen Eigenanteil von 2 €. Der Berechtigungsschein wird an das Apothekenrechenzentrum weiter, da dem Apotheker für jede verkaufte Schutzmaske ein Betrag von 6 € zusteht. Der Differenzbetrag von 34 € für 6 Schutzmasken wird dann als Zuschuss vom Gesundheitsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung überwiesen. Unterliegen die Zuschüsse des Bundes der Umsatzsteuer?
Fragestellungen
- An wen werden die Schutzmasken geliefert? An den Kunden oder an den Bund?
- Unterliegt der Zuschuss aus dem Gesundheitsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung der Umsatzsteuer?
- Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt ist der Zuschuss zu versteuern?
- Wenn der Kunde eine Rechnung haben möchte, was muss ich in der Rechnung angeben?
Ein Auszug aus den Lösungshinweisen
(Lesen Sie den vollständigen Beitrag in der Umsatzsteuer direkt digital 7/2021 S.18 (NWB GAAAH-74839).
- Leistender ist der Apotheker, der als Eigenhändler die Schutzmasken im eigenen Namen und für eigene Rechnung ein- und verkauft. Leistungsempfänger ist der jeweilige Kunde, der die Masken gegen Zahlung eines Geldbetrages erwirbt.
- Der Apotheker hat auf der Grundlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung einen entsprechenden Rechtsanspruch auf die Zuzahlung (vgl. Abschnitt 10.2 Abs. 3 UStAE). Die Zuzahlung aus dem Gesundheitsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung ergänzt die Zahlung des Kunden und hat damit preisauffüllender Charakter. Ein zusätzliches Entgelt ist auch deshalb zu bejahen, da sich die Zuzahlung nach der Anzahl der konkret veräußerten Schutzmasken bestimmt (vgl. auch Abschnitt 10.2 Abs. 5 UStAE).
- Unterliegt der Unternehmer der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung nach § 20 UStG), entsteht die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Insoweit können unterschiedliche Entstehungszeitpunkte für die Lieferung der Schutzmasken in Betracht kommen.
- Erfolgt – wie hier – die Lieferung der Schutzmasken an einen Nichtunternehmer (Privatperson) oder an einen Unternehmer für dessen privaten Bereich, besteht für den Apotheker keine Rechnungsausstellungsverpflichtung.