Umsatzbesteuerung von Online-Seminaren

Online-Fortbildungen haben in Zeiten der Corona-Pandemie Hochkonjunktur. Im Hinblick auf die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts ist zu beachten, dass es – anders als bei Präsenzveranstaltungen – keinen Veranstaltungsort gibt, an dem Ausführende und Teilnehmer physisch zusammenkommen. Grambeck (NWB 15/2021 S. 1028) unternimmt daher den Versuch einer umsatzsteuerlichen Einordnung. Sein Ergebnis überrascht und eröffnet Gestaltungsspielraum zur Steueroptimierung.

Problemstellung

Die andauernde Corona-Pandemie und das damit verbundene Verbot menschlicher Zusammenkünfte haben zu einem Boom der Online-Seminare und anderer Online-Veranstaltungsformate geführt. Bei grenzüberschreitenden Angeboten, bei denen Referenten, Veranstalter und/oder Teilnehmer aus unterschiedlichen Ländern kommen, stellt sich hierbei die Frage, an welchem Ort die Teilnehmerentgelte der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind und wer im B2B-Segment im Kontext der Regelungen zur Steuerschuldumkehr die Umsatzsteuer schuldet. Hierzu fehlt eine explizite Vorschrift im Gesetz. Insofern ist vorrangig zu prüfen, ob online durchgeführte „Veranstaltungen“ und Teilnehmerberechtigungen „Eintrittskarten“ i. S. des § 3a Abs. 3 UStG sind. Bei Zugrundelegung der bloßen Begriffsdefinition sind diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Hieraus leitet sich die konsequente Anwendung des Veranstaltungsortprinzips ab. Während ein solches Ergebnis im Fall von Präsenzveranstaltungen mit dem Verbrauchsteuergedanken vereinbar ist, ergeben sich bei Online-Veranstaltungen aufgrund der örtlichen Flexibilität der Veranstalter steueroptimierende Gestaltungspotenziale. Sofern die Teilnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, führt die Verlagerung des Veranstaltungsorts in ein Niedrigsteuerland bzw. ein Land außerhalb der EU zu einer Minderung/Vermeidung von EU-Umsatzsteuer. Weitere Verwerfungen ergeben sich, wenn hinsichtlich der Befreiung von Bildungsleistungen auf die Voraussetzungen am Ort des Veranstalters abzustellen ist und nicht auf die Regelungen am Ort des Teilnehmers. Bekanntlich sind die Voraussetzungen in diesem Bereich bereits innerhalb der EU nicht harmonisiert. Es könnte insofern insgesamt angezeigt sein, Online-Seminare im Drittland zu veranstalten, auch wenn sie sich – gegebenenfalls unter Einbindung von Referenten aus der EU – an Teilnehmer in der EU richten.

Veranstaltungsort- oder Empfängerortprinzip?

Der EU-MwSt-Ausschuss plädiert hinsichtlich der Besteuerung von Online-Veranstaltungen im B2B-Bereich für die Anwendung der Grundnorm (Empfängerortprinzip gem. § 3a Abs. 2 UStG), ohne dies allerdings weiter zu begründen. Im Übrigen sind die Auffassungen des Gremiums für die EU-Mitgliedstaaten nicht bindend. Das Empfängerortprinzip wäre möglicherweise auch im B2C-Bereich die beste, weil am Verbrauchsteuergedanken orientierte Regelung. Die konsequente Besteuerung der Online-Schulung-Teilnehmerentgelte am Ort des Leistungsempfängers sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich würde in Anbetracht der aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen eine Anpassung der MwStSystRL und der nationalen UStG erfordern. Dadurch würden gleiche Wettbewerbsbedingungen für Präsenz- und Online-Formate geschaffen, gleichzeitig ließen sich durch eindeutige und einheitliche Regelungen Fälle der Doppel- und Nichtbesteuerung vermeiden. Die aktuelle Situation fehlender Rechtsklarheit und potenzieller Wettbewerbsverzerrungen zwischen in- und ausländischen Anbietern von Online-Seminaren erweist sich insgesamt als unbefriedigend.

 

Der Beitrag „Umsatzbesteuerung von Online-Seminaren“ aus dem Kanzleipaket NWB PRO erläutert, warum das Veranstaltungsortprinzip bei Online-Schulungen und anderen Online-Formaten insgesamt nicht zeitgemäß erscheint und welche Argumente für eine stringentere Ausrichtung der Regelungen zum Leistungsort am Empfängerortprinzip sprechen. Den vollständigen Beitrag finden Sie als Abonnent in der NWB Datenbank unter NWB EAAAH-75602.

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