Steuerentstehung und Veranlagungsschema für Schenkungen

Die Steuerentstehung für Schenkungen unter Lebenden ist in § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG geregelt. Laut dieser Vorschrift entsteht die Schenkungsteuer im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung.

Die Grundlagen der Schenkungsteuer

Bei verschenkten beweglichen Sachen richtet sich die Ausführung der Schenkung dabei i. d. R. nach der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe i. S. v. § 929 Satz 1 BGB. Eine besondere Fallgestaltung stellt dagegen die schenkweise Übertragung eines Grundstücks dar; da dieses nicht händisch übergeben werden kann, bedarf es hierzu genauerer Regelungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Laut R E 9.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR gilt eine Grundstücksschenkung als ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen abgegeben haben und der Beschenkte dadurch in die Lage versetzt wird, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Nach R E 9.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR sind diese Erklärungen in dem Zeitpunkt abgegeben, in welchem sowohl die Auflassung i. S. v. § 925 BGB als auch die Eintragungsbewilligung i. S. v. § 19 GBO erstmals kumulativ vorliegen.

Hinweis: Die Steuerentstehung einer Grundstücksschenkung weicht von der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung (Auflassung und tatsächliche Eintragung ins Grundbuch) ab. Auch auf den im Ertragsteuerrecht maßgeblichen Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren oder die tatsächlich erste Nutzung des Objekts durch den Beschenkten kommt es nicht an.

Das schenkungsteuerliche Veranlagungsschema

Das Veranlagungsschema zur Schenkungsteuer basiert auf § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG; hiernach ist der steuerpflichtige Erwerb zu ermitteln. Der steuerpflichtige Erwerb ergibt sich aus der Bereicherung des Beschenkten, soweit diese nicht steuerbefreit ist.

Die Definition der Bereicherung selbst ist grundsätzlich in § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG aufgeführt und wird dort als Differenz des Vermögensanfalls und der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten beschrieben. Aber schon aus dem Wort „Nachlass“verbindlichkeiten lässt sich erahnen, dass diese Vorschrift nur für Erbschaftsteuerveranlagungen in Todesfällen Gültigkeit haben kann. Dass die Norm nur für diese Fallgestaltungen greift, ergibt sich auch aus der Einleitung dieser Vorschrift, in der nur § 3 ErbStG (Erwerbe von Todes wegen) und eben nicht § 7 ErbStG (Schenkungen unter Lebenden) aufgegriffen wird. Der Gesetzgeber ist an dieser Stelle davon ausgegangen, dass es zwar Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit Todesfällen geben kann, aber i. d. R. keine Schulden in Zusammenhang mit Schenkungen existieren.

Die Norm des § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG und die dort verankerten Begriffe des „Vermögensanfalls“ und der „Nachlassverbindlichkeiten“ sind demnach selbst in den Schenkungsfällen nicht anwendbar, in denen es ausnahmsweise doch einmal zu Belastungen des Beschenkten kommt. Stattdessen wird bei diesen Sachverhalten von der „vorläufigen Bereicherung“ und der „endgültigen Bereicherung“ gesprochen. Im Einzelnen stellt sich das schenkungsteuerliche Veranlagungsschema somit grundsätzlich wie folgt dar:

 

Prüfschritt

 

 

 

L+F-Vermögen (§ 18 Nr. 1 BewG)

 

+

 

Grundvermögen (§ 18 Nr. 2 BewG)

Beachte: Sachliche Steuerbefreiungen, insbesondere § 13 Abs. 1 Nr. 4a und § 13d ErbStG

 

+

 

Betriebsvermögen (§ 18 Nr. 3 BewG)

Beachte: Verschonungsregelungen, insbesondere §§ 13a und 13b ErbStG

 

+

 

übriges Vermögen

Beachte: Sachliche Steuerbefreiungen, insbesondere § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

 

=

 

vorläufige Bereicherung

 

-

 

Schulden in Zusammenhang mit Schenkungen (R E 7.4 ErbStR)

Beachte: Ggf. Schuldenkappung (§ 10 Abs. 6 ErbStG)

 

=

 

endgültige Bereicherung

 

-

 

persönliche Freibeträge (§§ 15, 16 ErbStG)

 

=

 

steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 6 ErbStG)

 

x

 

Steuersatz (§ 19 Abs. 1 und 3 ErbStG)

 

=

 

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