Alter Wein in neuen Schläuchen? – Personengesellschaften nach dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Wir erinnern uns: Am 1.1.2024 ist das MoPeG in Kraft getreten. Einer der wesentlichen Punkte des MoPeG ist die gesetzliche Regelung der Rechtsfähigkeit der GbR. 

Danach sind nur noch reine Innengesellschaften von der Rechtsfähigkeit ausgenommen. Eine Eintragung ins Gesellschaftsregister ist keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit, es genügt die Teilnahme am Rechtsverkehr. Gleichwohl dürfte es daraus hinauslaufen, dass die eGbR die Regel wird, da die Eintragung Voraussetzung ist u. a. für alle Vorgänge (Begründung, Erwerb, Veräußerung, Änderung) eintragungsbezogener Rechte im und außerhalb des Grundbuchs, aber auch z. B. für die Möglichkeit, zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG) zu optieren.

Die im BGB nun ausdrücklich festgeschriebene Rechtsfähigkeit jeder Außen-GbR und die Unterscheidung zur nichtrechtsfähigen Innen-GbR (wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften) und/oder Personenvereinigung konnte nicht ohne Auswirkungen auf das Steuerrecht bleiben, die dringend der Klärung vor Inkrafttreten des MoPeG bedurften.

Das MoPeG und seine steuerrechtlichen Implikationen

Noch wenige Wochen vor dem Jahreswechsel dürften sich die wenigsten mit dem Steuerrecht Befassten intensiv mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz beschäftigt haben. Aber das Tauziehen um ein Wachstumschancengesetz machte es notwendig, dass die hierin vorgesehenen steuerrechtlichen Änderungen bzw. Klarstellungen in eine neue „Heimat“ umziehen mussten, die sie in eben diesem Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMG) fanden.

Unter anderem wurde durch das KrZwMG ein neuer § 14a AO eingefügt, der die unterschiedlichen Ausprägungen der Personenvereinigungen analog zum BGB definiert.

Unter (bilanz-)steuerrechtlichen Aspekten dürfte der neue § 713 BGB, der das Gesellschaftsvermögen regelt, von Brisanz gewesen sein: „Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.“ Damit ist das Gesamthandsprinzip mit Inkrafttreten des MoPeG weggefallen.

Eine Hintertür für das Gesamthandsprinzip?

Weil wesentliche Aspekte der Besteuerung von Personengesellschaften auf diesem Gesamthandsprinzip beruhten, war der Klärungsbedarf groß. Der Gesetzgeber ergänzte daher § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO u. a. um einen Satz 2: „Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand.“

Damit wurde zwar hinsichtlich der Ertragsteuern Klarheit geschaffen, jedoch nicht hinsichtlich der viel spannenderen Frage, was dies für die Befreiungstatbestände der §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG bedeuten würde. Für eine Übergangszeit (bis zur Neuregelung durch eine Reform der GrESt) hat der Gesetzgeber einen neuen § 24 GrEStG eingeführt, der regelt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für grunderwerbsteuerliche Zwecke als Gesamthand und ihre Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Allerdings wird diese Vorschrift, die ab dem 1.1.2024 anzuwenden ist, zum 1.1.2027 wieder aufgehoben.

Ähnlich ist der Gesetzgeber im Fall der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgegangen. Er fügte einen neuen § 2a ErbStG ein, der regelt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand gelten, wobei beim Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 ErbStG die Gesellschafter als Erwerber, im Falle der Zuwendung, die Gesellschafter als Zuwendende gelten.

Fazit: Steuerrechtlich ändert sich für Personengesellschaften nach dem Inkrafttreten des MoPeG(erst einmal) nichts. Gleichwohl ist und bleibt die Besteuerung der Personengesellschaften ein komplexes Beratungsfeld.

 

Unser Buchtipp

 

Buchcover NWB Personengesellschaften im Steuerrecht

Personengesellschaften im Steuerrecht

Begründet von Rechtsanwalt Steuerberater Dr. Joachim Lange✝︎. Fortgeführt von Dipl.-Kauffrau Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin Andrea Bilitewski, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Hellmut Götz, Rechtsanwalt, Steuerberater Heinz-Gerd Hunfeld und Dipl.-Finanzwirt (FH), Rechtsanwalt, Steuerberater Peter Klumpp. Völlig neu bearbeitet von: Daniel Auer, Dipl.-Kauffrau, Steuerberaterin Katrin Driesch, Steuerberater, LL.M. Jan-Eike Eckardt, Steuerberaterin, Dipl.-Finanzwirtin Desiree Herber, Steuerberaterin Liliane Kleinert, Steuerberaterin Suong Nguyen-Dietzsch, Steuerberaterin Steffi Pfeiffer, Steuerberaterin, Fachberaterin für internationales Steuerecht Ute Placht, Steuerberaterin Annette Pogodda-Grünwald, Steuerberater Olaf Schroeder, Rechtsanwalt, Steuerberater Dr. Oliver Wacke, Abteilungsdirektor a.D. Alexander von Wedelstädt und Steuerberater Andreas Winter.

Inklusive Online-Version mit Online-Aktualisierung nach Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes.

12. Auflage. 2023. 1356 Seiten. Gebunden. 978-3-482-67752-6

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