Jetzt: Neue Kommentierungen im EStG Online-Kommentar
§ 19a Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen
19a EStG wurde durch das Fondsstandortgesetz v. 3.6.2021 neu eingeführt. Die Anwendung des neuen § 19a EStG führt dazu, dass geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen auf ArbN nicht sofort bei Übertragung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt versteuert werden müssen. § 19a EStG wirkt damit aus wirtschaftlicher Sicht wie eine Stundung. Die Norm wurde zur Förderung der Mitarbeitergewinnung sowie Stärkung der Mitarbeiterbindung eingeführt. Insbesondere sog. Startup-Unternehmen sollen durch Anwendung des § 19a EStG hochqualifizierte Fachkräfte gewinnen können. Zusätzlich soll durch die vermehrte Gewährung von Vermögenbeteiligungen auch die Vermögensbildung der ArbN verbessert werden. Die zeitlich nachgelagerte Besteuerung verhindert die Besteuerung in einem Zeitpunkt, in dem dem ArbN zwar die Vermögensbeteiligung, aber noch keine liquiden Mittel zugeflossen sind.
Lesen Sie dazu die Kommentierung von Merx in KKB, § 19a EStG EAAAH-64492
Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften – § 50c
50c EStG wurde durch das AbzStEntModG eingeführt und soll im Kern die bisher in den Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 des § 50d EStG enthaltenen (verfahrensrechtlichen) Regelungen zur Entlastung bei Abzugsteuern fortführen, ändert deren bisherige Regelungssystematik allerdings in Teilen mit erheblichen Auswirkungen für die Praxis. Im Rahmen des ATAD-UmsG wurde die Norm bereits kurz nach deren Inkrafttreten erstmals geändert. Hintergrund war, dass im Gesetzgebungsprozess zu § 50c EStG zuerst vorgesehen war, Freistellungsbescheinigungen erst „ab Ausstellung“ gelten zu lassen und der Finanzausschuss des Bundestages eine Beibehaltung der bisherigen Rechtslage – namentlich der Ausstellung „ab Antrag“ – vorgeschlagen hatte, die letztlich auch so Gesetz wurde.
Im Zuge dessen hätte jedoch das Verbot der Änderung einer Steueranmeldung in § 50c Abs. 2 Satz 3 EStG ebenfalls insofern geändert werden müssen, als das Freistellungsbescheinigungen nun doch weiterhin rückwirkend erteilt werden können. Im Rahmen des ATAD-UmsG wurde der Regelungsbedarf derart nachgeholt, dass die Änderung einer Steueranmeldung ausnahmsweise doch zulässig ist, wenn eine Freistellungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erteilt wurde.
Lesen Sie dazu die Kommentierung von Gebhardt in KKB, § 50c EStG LAAAH-64604
§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
Im Rahmen des AbzStEntModG wurde § 50d EStG umfassend geändert; insbesondere wurden die bisherigen Abs. 1, 2 und 4-6 in § 50c EStG überführt, § 50d Abs. 3 EStG grundlegend verändert und der bisherige Abs. 1 Satz 11 wortgleich in einen neuen Abs. 11a überführt. Durch das ATAD -UmsG wurde zudem eine neue Nr. 3 an § 50d Abs. 9 EStG angefügt, die vornehmlich eine Minder- oder Nichtbesteuerung infolge von Betriebsstättenzuordnungskonflikten und „AOA-mismatches“ durch Aufhebung einer DBA-Freistellung verhindern soll. Zuletzt wurde durch das KöMoG ein neuer Abs. 14 eingeführt, der eine Nichtbesteuerung infolge der Option nach § 1a KStG verhindern soll.
Lesen Sie dazu die Kommentierung von Gebhardt in KKB, § 50d EStG VAAAH-64605
Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt der vielen Aktualisierungen. Überarbeitet wurden unter anderem auch die Kommentierungen zu
- §§ 4b DAAAH-64423, 4c NAAAH-64424, 4f RAAAH-64427, 100 AAAAH-64677 EStG von Selig-Kraft/Beeger
- § 6b QAAAH-64436, 6c AAAAH-64437, 37b WAAAH-64554 EStG von Kanzler
- § 10d YAAAH-64455, 110 YAAAH-64695, 111 OAAAH-64694 EStG von Eckardt
- 41a AAAAH-64570 von Dietz
- § 62 HAAAH-64627, 66 WAAAH-64635, 67 GAAAH-64636 von Hillmoth
Einkommensteuergesetz Kommentar online
Herausgeber: Prof. Dr. jur. Hans-Joachim Kanzler, RA StB, Prof. Dr. jur. Gerhard Kraft, Dipl.-Kfm., StB, WP, Prof. Dr. jur. Swen Oliver Bäuml, StB, Wirtschaftsjurist, Prof. Dr. rer. pol. Franz Jürgen Marx, StB, Prof. Dr. rer. pol. Frank Hechtner, Dipl.-Ökonom, Dr. Stephan Geserich, Richter am BFH, und einem namhaften Autorenteam, das sich insbesondere aus Experten aus Beraterpraxis und Finanzrechtsprechung zusammensetzt.
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