Motive für die Gründung einer Stiftung

Die Motive eines Stifters, Vermögen oder ein Unternehmen bzw. eine unternehmerische Beteiligung auf eine Stiftung zu übertragen und damit im Ergebnis erhebliche Vermögenswerte endgültig aus der Hand zu geben, sind vielschichtig. Ein wesentliches Argument für die von Mitgliedern und Gesellschaftern unabhängige Stiftung ist der häufig anzutreffende Wunsch der Unternehmer, einem Familienunternehmen Kontinuität zu geben, es vor einer Zerschlagung anlässlich einer Erbauseinandersetzung zu bewahren und so die Zukunft des selbst aufgebauten Unternehmens zu sichern.

Die prinzipiell auf Dauer ausgerichtete Stiftung wird als „Nachfolger“ nicht nur bei Kinderlosigkeit des Stifters, sondern auch in den recht häufig anzutreffenden Fällen, in denen der Stifter seinen Erben die Fortführung des Unternehmens nicht zutraut, herangezogen.

Keine Zerschlagung des Unternehmens

Nicht selten sind für den potenziellen Stifter aber schlicht eigennützige Interessen ausschlaggebend, denn vielen mittelständischen Unternehmern ist primär daran gelegen, ihr „Lebenswerk“ auf Dauer zu erhalten. Gerade im unternehmerischen Bereich hat die Stiftung nämlich ganz erhebliche Vorteile gegenüber den klassischen erbrechtlichen Instrumenten. Dem Stifter ist durch eine entsprechende Stiftungskonstruktion die Möglichkeit eröffnet, eine Zerschlagung des Unternehmens durch die Erben zu vermeiden und die Fortführung des Unternehmens in seinem Sinne dauerhaft festzuschreiben. Dies wird erreicht, indem die Stiftungsorgane an den in der Stiftungssatzung festgelegten Willen des Stifters gebunden werden. Die Aufhebung der Stiftung sowie jede Satzungsänderung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde (§ 87 BGB), wobei diese eine Genehmigung nur dann erteilen wird, wenn die Satzungsänderung dem tatschlichen oder mutmaßlichen Willen des Stifters entspricht. Der Stifter kann also durch eine Stiftung weit über seinen Tod hinaus auf die Unternehmensfortführung Einfluss nehmen.

Praxishinweis Demgegenüber lässt sich der Wille des Erblassers durch klassische erbrechtliche Auflagen oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf Dauer nur bedingt durchsetzen. Die Testamentsvollstreckung endet beispielsweise spätestens nach 30 Jahren; testamentarischen Auflagen des Erblassers kann sich der Erbe dadurch entziehen, dass er die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verlangt.

Steuerbegünstigungen

Stiftungen, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen (§§ 51–68 AO), sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Voraussetzung ist nach § 59 AO, dass die Stiftungssatzung den Anforderungen der §§ 52–55 AO entspricht.

Die vom Stifter in die Stiftung überführten Vermögensgegenstände sind bei ihm als Spende nach Maßgabe des § 10b Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG mit Vortragsmöglichkeit steuerbegünstigt. Sie können bis zur Höhe von insgesamt 20 % des Gesamtbetrags seiner Einkünfte oder 4 % der Summe seiner gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Zu diesen steuerbegünstigten Ausgaben gehören auch die Zuwendungen des Stifters, die dieser im Rahmen der Erstausstattung (sogenannte Erstdotation) einer gemeinnützigen Stiftung erbringt.

Der zusätzliche (neben dem Spendenabzug gewährte) Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (§ 10b Abs. 1a EStG) beträgt 1 Mio. €. Die Spende muss nicht anlässlich der Neugründung einer Stiftung geleistet werden, so dass auch Zustiftungen begünstigt sind.

Nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG kommt es zu einer Verdoppelung des steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrags für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung im Falle der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG), so dass bei Ehegatten Stiftungsdotationen i. H. von insgesamt 2 Mio. € abzugsfähig sind. Unerheblich ist, aus welchem der beiden Vermögen der Ehegatten das Geleistete stammt.

Darum ist das Handbuch so wertvoll für die Praxis

Stiftungen sind ein komplexes und schwieriges Themengebiet. Neben vielfältigen steuerlichen Regelungen muss ab 1.7.2023 das neue Stiftungsrecht beachtet werden. Darüber hinaus werfen unverbindliche Vorgaben bei der Rechnungslegung regelmäßig neue Fragen auf.
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Buchcover "Immobilien klug vererben"

Handbuch der Stiftung

Von Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Hellmut Götz und Steuerberater Wirtschaftsprüfer Dr. Ferdinand Pach-Hanssenheimb

5. Auflage. 2023. LXXXVI, 871 Seiten. Gebunden.
ISBN: 978-3-482-64585-3

Preis: 129,00 €

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