Mandanten-Information zur (Wieder-)Einführung der degressiven Abschreibung
Die degressive Abschreibung beträgt das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, die auf der Nutzungsdauer beruht und beträgt maximal 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren.
Beispielhafte Abschreibung
A kauft 2020 eine Maschine, die eine Nutzungsdauer von zehn Jahren hat. A kann entweder eine lineare Abschreibung von 10 % vornehmen oder er entscheidet sich für die degressive Abschreibung, die bis zum Zweieinhalbfachen von 10 %, also 25 %, betragen darf; dies ist zugleich auch der gesetzliche Höchstsatz. Entscheidet er sich für einen degressiven Abschreibungssatz von z.B. 25 %, muss er diesen auch in den Folgejahren anwenden, und zwar auf den jeweiligen Restbuchwert zum 31.12. des letzten Bilanzstichtags. Bei Anschaffungskosten von 100.000 € ergibt sich bei einem Abschreibungssatz von 25 % im ersten Jahr eine degressive Abschreibung von 25.000 € (Restbuchwert somit 75.000 €) und im Folgejahr eine degressive Abschreibung von 18.750 € (25 % von 75.000 €).
Bei der linearen Abschreibung stünde dem A dagegen in den ersten beiden Jahren lediglich ein Abschreibungsvolumen von je 10.000 € zu.
Quellen: Mandanten-Information zum Jahresende 2020, 2. Beitrag, § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.6.2020, BGBl. 2020 I S. 1512
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Weitere Themen:
- Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: u.a. erweiterte Möglichkeit zum Verlustrücktrag, Verlängerung der Reinvestitionsfrist des § 6b EStG, erhöhte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
- JStG 2020: u.a. Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge, Änderung bei der Besteuerung von Mieteinnahmen
- Zweites Familienentlastungsgesetz: u.a. Erhöhung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge
- Siebtes Gesetz zur Änderung des Kfz-Steuergesetzes: Verlängerung der Steuerbefreiung für E-Autos
- Behinderten-Pauschbetragsgesetz: Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge
- Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags: teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags
- Verlängerung der Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Bezug von Kurzarbeitergeld Erhöhung des Mindestlohns
Und wenn sich bis zum Jahresende noch etwas ändert? Kein Problem! Denn mit dem kostenlosen Update-Service per E-Mail bleiben Sie und Ihre Mandanten aktuell informiert.