KöMoG: Das Optionsmodell im Umwandlungssteuerrecht

Das KöMoG ermöglicht einer Personenhandelsgesellschaft, sich ertragsteuerlich als Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Rechtstechnisch erfolgt der Übergang durch entsprechende Anwendung der §§ 20, 25 UmwStG. Der Weg zurück zur Besteuerung wieder als transparente Personengesellschaft erfolgt gleichfalls in entsprechender Anwendung der §§ 3 ff. UmwStG.

Ebene der Gesellschaft

Der Optionsantrag beim zuständigen Finanzamt bewirkt eine fiktive Einbringung der Mitunternehmeranteile in die Personengesellschaft, die fiktiv als Kapitalgesellschaft behandelt wird. Da die fiktive Einbringung in die optierende Gesellschaft im Anwendungsbereich des §§ 25, 20 UmwStG erfolgt, kann sie nur dann zu Buchwerten stattfinden, wenn die Voraussetzungen des § 20 UmwStG eingehalten werden. Dies setzt neben einem fristgerechten Buchwertantrag insbesondere voraus, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG erfüllt werden (Besteuerung des übernommenen Betriebsvermögens mit Körperschaftsteuer, Erhalt des deutschen Besteuerungsrechts, kein negatives Vermögen und keine schädlichen Gegenleistungen). Zudem müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs – einschließlich Sonderbetriebsvermögen – eingebracht werden. 

Auf den Einbringungszeitpunkt (Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die transparente Besteuerung endet) ist eine Übertragungsbilanz sowie eine Eröffnungsbilanz auf den Beginn des Folgewirtschaftsjahres zu erstellen. Eine „rückwirkende“ fiktive Einbringung ist nicht möglich. Das in der Steuerbilanz der Personengesellschaft auszuweisende Eigenkapital ist insgesamt auf dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG der optierenden Gesellschaft zu erfassen.

Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG können mit einem Veräußerungsgewinn bei einem Wertansatz über dem Buchwert verrechnet werden, gehen aber im Übrigen verloren. Entsprechendes gilt nach umstrittener Auffassung für gewerbesteuerliche Fehlbeträge.

Ebene der Gesellschafter

Die Gesellschafter der optierenden Gesellschaft werden nach § 1a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KStG infolge der Option wie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. § 17 EStG und § 6 AStG sind anwendbar und die siebenjährige Sperrfrist nach § 22 Abs. 1 UmwStG ist bei Formwechsel unter dem gemeinen Wert zu beachten.

Rückoption

Eine Rückkehr zurück in die Besteuerung nach dem transparenten Mitunternehmerkonzept kann auf Antrag erfolgen oder kraft Gesetzes (wenn die Voraussetzungen für die Optionsausübung nachträglich entfallen oder der vorletzte Gesellschafter aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft ausscheidet). Der Übergang erfolgt wieder nach den Regelungen des UmwStG (§§ 3 ff. oder 11 ff. UmwStG). Die Rückumwandlung innerhalb von sieben Jahren kann eine Sperrfristverletzung nach § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG sein. Der zivilrechtliche Formwechsel einer optierenden Gesellschaft gilt als Umwandlung einer „Körperschaft in eine Körperschaft“.

Der Beitrag „KöMoG: Das Optionsmodell im Umwandlungssteuerrecht“ aus dem Kanzleipaket NWB PRO zeigt auf, welche umwandlungssteuerrechtlichen Aspekte bei einem Wechsel des Besteuerungsregimes beachtet werden müssen. Den vollständigen Beitrag finden Sie als Abonnent in der NWB Datenbank unter NWB LAAAH-86121.

Sie haben noch keinen Datenbank-Zugriff? Dann testen Sie einfach das Kanzleipaket NWB PRO vier Wochen lang kostenlos!

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.