KöMoG: Optionsmodell und Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht
Besteuerung der laufenden Einkünfte bei Optionsausübung
Durch die Ausübung der Option i. S. des § 1a KStG einerseits und die fehlende einheitliche Behandlung derselben über die verschiedenen Steuerarten andererseits – insbesondere im Hinblick auf das Erbschaftsteuerrecht– kommt es dazu, dass der zivilrechtliche Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft hinsichtlich der Besteuerung der laufenden Einkünfte gleich einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft behandelt wird, während er für Zwecke des ErbStG weiterhin als Mitunternehmeranteil im ertragsteuerlichen Sinne behandelt wird. Dies führt dazu, dass zu dem im Grunde nach begünstigungsfähigen Betriebsvermögen auch Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zählen, die bei der Besteuerung der laufenden Einkünfte außen vor bleiben und ggf. gewinnrealisierend im Zuge der Ausübung der Option aus dem Betriebsvermögen entnommen werden (müssen). In bewertungsrechtlicher Hinsicht ist bedeutsam, dass der Gesetzgeber auf die geänderte Betrachtungsweise zu § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG klarstellend reagiert hat.
Besteuerung im Rahmen des ErbStG bei Optionsausübung
Für Zwecke des ErbStG bleibt die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft trotz Ausübung der Option bestehen, was sich sowohl aus § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG als auch dem Sinn und Zweck der Betriebsvermögensprivilegierungen im ErbStG ergibt. Somit führt die fiktive Umwandlung einer optierenden Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Entstehen fiktiven Sonderbetriebsvermögens für Zwecke des ErbStG. Der Gesetzgeber nimmt durch die Bestimmung des KöMoG wissentlich eine Durchbrechung des Gleichklangs von Ertragsteuerrecht und Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuerrecht in Kauf. Dies führt dazu, dass für Zwecke des ErbStG stets individuell zu prüfen ist, welche Wirtschaftsgüter (noch) den Charakter von Sonderbetriebsvermögen haben können und somit in den Anwendungsbereich der Betriebsvermögensprivilegierungen fallen können. Darüber hinaus ist für die Privilegierung eines Anteils an einem Familienunternehmen der Mitunternehmeranteil und nicht der ertragsteuerlich zu betrachtende fiktive Anteil an einer Kapitalgesellschaft maßgeblich. Für die Gestaltungspraxis ist jedoch bedeutsam, dass der Umfang begünstigungsfähigen Betriebsvermögens für Zwecke des ErbStG gleich groß bleibt, was im Rahmen von Nachfolgegestaltungen erhöhten Beratungsbedarf bedeutet. Bei einer vorweggenommenen Erbfolge müssen die ertragsteuerlichen Wirkungen mit den erbschaftsteuerlichen Privilegien synchronisiert werden.
Der Beitrag „KöMoG: Optionsmodell und Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht“ aus dem Kanzleipaket NWB PRO zeigt auf, dass die unterschiedliche Behandlung einer optierenden Gesellschaft i. S. des § 1a KStG im EStG/KStG und im ErbStG es erlaubt, die Privilegien von Personengesellschaften im ErbStG trotz laufender Besteuerung nach Maßgabe des KStG in Anspruch zu nehmen. Diese Friktionen sind in der Praxis bei der Gestaltung von Unternehmensnachfolgen zu beachten und eröffnen Gestaltungsspielräume. Den vollständigen Beitrag finden Sie als Abonnent in der NWB Datenbank unter RAAAH-87156.
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