KöMoG: Auswirkungen des MoPeG auf das Optionsmodell
Umwandlungsfähigkeit der eGbR
Die GbR konnte bislang nicht Gegenstand eines Formwechsels sein, sodass ihr auch der sachliche Anwendungsbereich des UmwStG, welches auf das UmwG rekurriert, aktuell verwehrt bleibt. Durch die Ausstattung der eGbR mit einer eigenen Rechtsfähigkeit wird diese künftig auch in den Kreis der verschmelzungsfähigen Rechtsträger des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG aufgenommen und kann mithin auch als formwechselnder Rechtsträger nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in Betracht kommen.
Anwendungsbereich des Optionsmodells
Das Optionsmodell wird in § 1a KStG geregelt. Tatbestandlich verlangt der Gesetzgeber eine Personenhandelsgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft – eine GbR kann daher keinen Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung stellen. Dies erscheint zunächst folgerichtig, da § 1a Abs. 2 Satz 1 KStG als Folge der Optionsausübung einen Formwechsel vollzieht, den eine GbR de lege lata nicht vollziehen kann.
Auswirkungen des MoPeG auf das Optionsmodell
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden sich jedoch spätestens ab 2024 ändern, wonach der eGbR der Zugang zu einem Formwechsel ermöglicht wird. Damit kann eine eGbR de lege ferenda in der Lage sein, die Rechtsfolgen des § 1a Abs. 2 Satz 1 KStG – sprich den (fingierten) Formwechsel – zu vollziehen. Allerdings gilt hervorzuheben, dass dies allein für die Möglichkeit der Optionsausübung nicht ausreichen wird, da der Tatbestand in § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG eine abschließende Aufzählung der optionsberechtigten Rechtsträger – namentlich die Personenhandelsgesellschaft sowie die Partnerschaftsgesellschaft – vornimmt. Die eGbR ist trotz ihrer Angleichung an eine Personenhandelsgesellschaft nicht explizit im Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst.
Der Gesetzgeber hatte im Rahmen des KöMoG die Arbeiten am MoPeG bereits im Blick. Statt die eGbR direkt tatbestandsseitig in der Vorschrift des § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG zu platzieren, wolle er lediglich perspektivisch prüfen, ob man auch der eGbR die Möglichkeit der Option zur Körperschaftsbesteuerung eröffnen werde. Die Stimmen der Opposition zur Aufnahme der GbR in den Anwendungsbereich des Optionsmodells blieben ungehört.
Es bleibt zu hoffen, dass eine Anpassung des § 1a KStG zum Veranlagungszeitraum 2024 dergestalt erfolgt, dass auch eine eGbR als optierende Gesellschaft agieren kann.
Der Beitrag „KöMoG: Auswirkungen des MoPeG auf das Optionsmodell“ aus dem Kanzleipaket NWB PRO stellt die Interdependenzen des MoPeG mit dem KöMoG dar und untersucht insbesondere die gesetzliche Neuausrichtung der GbR und deren Auswirkung auf das Optionsmodell. Den vollständigen Beitrag finden Sie als Abonnent in der NWB Datenbank unter YAAAH-88691.
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